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Tante aus Ghana einladen (Gelesen: 4.592 mal)
Petersburger
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Antwort #15 - 20.05.2017 um 18:24:38
 
grisu1000 schrieb am 20.05.2017 um 13:46:07:
EU-Freizügigkeit wäre davon abhängig, dass der Unterhalt und KV des Kindes und Kindesmutter durch den Vater gesichert sind.

Das wäre mir, so formuliert, neu.

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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Aras
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Antwort #16 - 20.05.2017 um 18:40:17
 
Für den Italiener wäre erstmal nur notwendig Arbeitnehmer-Status zu haben oder Selbstständig zu sein. Erst wenn er diese beiden Eigenschaften nicht besitzt müsste der LU (inkl. KV) durch Vermögen o.ä. gesichert sein um freizügigkeitsberechtigt zu sein.

Das Problem ist aber, dass die Mutter ja nicht mit dem Vater verheiratet ist. Der Vater hatte aber noch nicht mal die Möglichkeit den Unterhalt für die Mutter und das Kind zu sichern...

Naja. Würde jetzt einfach mal Chen, Carpenter und so einwerfen und behaupten, dass ein Freizügigkeitsfall vorliegt.

Würde aber ggf. der Mutter auch den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 AufenthG mit einer Gültigkeit von mehr als 12 Monaten Aufenthalt empfehlen, sofern keine zeitnahe Eheschließung oder Arbeitnehmertätigkeit geplant ist, um in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen zu werden, siehe § 5 Abs. 11 Satz. 2 SGB V.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Mojo Jojo
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Antwort #17 - 20.05.2017 um 19:36:17
 
Seit 04 beziehen Mutter und Kind keine öffentlichen Gelder mehr und werden ausschließlich über den TS finanziert schreibt er in seinem parallel-thread.
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grisu1000
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Antwort #18 - 21.05.2017 um 08:24:25
 
Aras schrieb am 20.05.2017 um 18:40:17:
Würde aber ggf. der Mutter auch den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 AufenthG mit einer Gültigkeit von mehr als 12 Monaten Aufenthalt empfehlen, sofern keine zeitnahe Eheschließung oder Arbeitnehmertätigkeit geplant ist, um in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen 


Ich würde Anträge auf Aufenthaltskarte und AT nach § 28 AufenhtG machen. Da der Kindesvater scheinbar (parallelthread) für Mutter und Kind aufkommt, liegt seit Geburt des Kleinen Chen vor. Abgeleitete EU Freizügigkeit ist unbefristet, damit Anspruch auf Pflichtversicherung für Unversicherte. Damit wäre die AE eigentlich nur noch die Rückfallposition, wenn der Kindesvater keinen Unterhalt mehr leisten kann.

Das wird die ABH ggf. Überfordern, aber ich würde die EU-Freizügigkeit grad bei Anträgen der KV ins Spiel bringen. Und sie ist bereits entstanden und muss nicht beantragt werden.
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