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Umzug innerhalb des Bundeslandes, Entfall der Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG (Gelesen: 2.608 mal)
KaGe
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Umzug innerhalb des Bundeslandes, Entfall der Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG
13.05.2017 um 15:38:31
 
Der Sachverhalt:
Eine BG aus derzeit 2 Personen (2 Brüder) will umziehen innerhalb desselben Bundeslandes. Von A nach B. In der Stadt B wohnt ein weiteres volljähriges Familienmitglied. In B liegt jetzt für 3 Personen ein Mietangebot vor. Sie wollen also zusammenziehen.

Die Person in A ist volljährig und Vormund des mdj. Bruders.
Der Vormund unterliegt nicht dem §12a AufenthG, bezieht Leistungen nach SGB II, hat den I-Kurs in Stadt A mit -B1- absolviert. Beide wohnen noch in einer Gemeinschaftsunterkunft.

Das Mündel bezieht noch immer Leistungen nach AsylbLG, hat seit 10/2015 keine Bewegung im Asylverfahren.
Alle Schreiben an die zuständige BAMF-Stelle blieben unbeantwortet.
Das Mündel besucht die Schule.

Der Vormund beantragt die Genehmigung zum Umzug beim JC (sein Leistungsträger). Der hat nichts dagegen.
Die ABH, die er auch fragte, hält den Umzug für unzulässig.
Weil es in der BG eine Person gibt, deren Asyl-Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Nichts Schriftliches liegt vor.

Die BAMF-Stelle bleibt die gleiche, das Bundesland bleibt das gleiche, ein Schulwechsel ist nicht problematisch.

Frage: Welche Rechtsgrundlage kann hier einen Umzug verhindern?

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KaGe
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Antwort #1 - 15.05.2017 um 14:50:59
 
Ich formuliere meine Frage anders:

Gibt es rechtliche Regelungen, nach denen dem mdj. Bruder/Mündel  die Leistungen nach AsylblG versagt würden oder das gesamte Asylverfahren mit Ablehnung beendet würde, wenn er  mit seinem längst volljährigen Bruder/Vormund zusammen in die Stadt B ziehen würde?

Vielen Dank im Voraus.

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Marie
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Antwort #2 - 29.06.2017 um 23:29:05
 
Vorab ist klar, daß das BAMF immer über den Aufenthaltsort des Minderjährigen unterrichtet sein muß solange das Verfahren läuft, am besten schriftlich und so, daß man notfalls einen gerichtsfesten Nachweis führen kann (Fax).
Hast Du einen Nachweis über die Schreiben ans BAMF wegen der Verfahrensdauer? Wer hat die Schreiben gemacht? Liegen eine Vollmacht des Vormunds und die Bestallungsurkunde beim BAMF vor? Mir scheint die Dauer des Asylverfahrens auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herbst 2015 lange. Da wäre nochmals nachzuhaken, evt auch bei der vorgesetzten Stelle.

Zur Frage, ob es gesetzliche Regelungen gibt, warum das Mündel nicht so ohne weiteres mit umziehen kann: ja die gibt es. Ich kenne es von uns hier so, daß die Asylsuchenden nach der Ankunft in der Erstaufnahme in die Landkreise und von dort nochmals in die Kommunen zugewiesen werden. Diese Zuweisung ist verbindlich. Man könnte mit guten Argumenten versuchen, einen Umverteilungsantrag zu stellen, zumal der anerkannte Vormund in einer Gemeinschaftsunterkunft hockt und dort möglicherweise Platz blockiert.
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KaGe
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Antwort #3 - 30.06.2017 um 10:02:46
 
Vielen Dank.
Inzwischen hat sich die Sache bewegt. Wir sind schon ein ganzes Stück weiter.
Unsere monatlichen schriftlichen Anfragen beim BAMF haben nun endlich die Anerkennung des subsidiären Schutzes (1 Jahr AE) ergeben.

Es gibt inzwischen auch ein anderes Mietangebot in einem benachbarten Bundesland, für die 2 volljährigen Brüder liegt auch die Zustimmung des neuen zuständigen JC vor. Diese unterliegen NICHT der §12a-W-Auflage.
Wir haben Anfang der Woche beim demnächst zuständigen Sozialamt die Zustimmung beantragt ( auch Wechsel der Zuständigkeit).
Ebenso bei der jetzigen ABH die Streichung der Wohnsitzauflage für das mitziehende Kind beantragt. Das dürfte das gleiche wie der Umverteilungsantrag sein.
Es geht dabei vorrangig sehr papierintensiv auch um die Teilung der Wohnkosten.
3 Personen, davon 1 Einzel-BG und eine HG aus Vormund und Mündel.  Damit 3 Teile der Wohnkosten...

Sie werden also, sobald auch die Zusicherung des neuen Sozialmtes vorliegt, den Mietvertrag unterschreiben und auch dem BAMF den Wohnsitzwechsel mitteilen. Und sich hier bei allen Stellen ab-bzw. ummelden. Der Laufzettel ist erstellt.
Also ist erstmal Aufatmen angesagt. Laut lachend

Aber: Wie lautet denn die ges. Regelung?
Hier haben 2 voll. Brüder ihre Anerkennung bereits aus 2015 (damit keine § 12a-Bindung). Die Bestallung zum Vormund stammt aus März 2016. Und ja, seitdem hocken sie in einer GU, sind wöchentlich den Fragen des Betreibers ausgesetzt, wann sie endlich ausziehen.
Eine Übergangswohnung hier in unserer Stadt war auch nicht anmietbar trotz etlicher Versuche.

Ich sehe es pragmatisch: Ein Mündel mit Wohnsitzauflage zieht doch mit, wenn der Vormund umziehen kann und will und darf.
Nun scheint es zu laufen-----

Kleines Schmankerl am Rande?
Fast zeitgleich hat ein anderer 2facher Vormund (Bestallt seit Februar bzw. Juni 2016) für sich und 1 Mündel (15) seine Anerkennung des subs. Schutzes  seit 11/2016.
Nichts aber für das andere Mündel (12).
Nach ebenso vielfachen schriftlichen Nachfragen beim BAMF /Erstaufnahme  konnten wir im März 2017 endlich eine schriftliche Anhörung machen. Schon 4 Wochen später kam der Anerkennungsbescheid----
tatataaa---- Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft /3 Jahre.

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Marie
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Antwort #4 - 03.07.2017 um 23:27:37
 
Du solltest die Sache noch viel pragmatischer sehen  und vertreten: der Umstand, daß das Mündel beim Vormund bleibt und da Sozialhlfe bezieht, erspart dem Jugendamt/ Landkreis enorme Kosten für die Unterbringung in einem Heim. Es ist gut, so was zu wissen, wenn es darum geht Verbündete zu finden...

Wegen der unterschiedlichen Anerkennungspraxis empfiehlt es sich, sich den Anhörungsbogen zeitgerecht (wg. Frist) genau zu betrachten und die Argumentation der Behörde genau zu prüfen. Ich habe manchmal den Eindruck, daß Vorgetragenes nicht immer hinreichend gewürdigt wird. In solchen Fällen sollte dann überlegt werden, ob nicht der Rechtsweg beschritten wird.
Ansonsten: Good Luck on your mission!
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Antwort #5 - 04.07.2017 um 08:54:30
 
@Marie
Vielen Dank.
Ein Mündel ins Heim? Das ist eine sehr theoretische Idee. Ich kenne keinen Vormund hier, der solch ein Vorgehen auch nur in Gedanken mit durchspielt.
Welche Argumentation welcher Behörde meinst du? Es gibt nicht immer Anhörungsbögen, oft genug gibt es eine Einladung zur BAMF-Stelle und ich kann mir wirklich keine Einschätzung über das Vorgetragene erlauben. Da geht es eher um gute Vorbereitung und Aufklärung.
1. Kenne ich die Situation der Betroffenen in deren Heimat nicht.
2. Bin ich deren Sprache nicht mächtig.
3. Kann ich nur hier in D das mir und dem Netzwerk mögliche tun, um die Situation für die Betroffenen hier zu regeln.
4. Nicht immer haben alle die gleichen Gründe für ihre Flucht.


Du hattest geschrieben, es gäbe gesetzliche Regelungen. Bitte, kannst du mir die nennen?

In dem Fall, den ich hier nur am Rande erwähnte, läuft seit Dezember 16 die Klage beim VG für die beiden Personen, die nur subs. Schutz/1 Jahr anerkannt bekamen. Noch im Juli ist Verhandlung.
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Antwort #6 - 06.07.2017 um 08:31:38
 
Ein guter Grund, den Thread zu schließen:

Problem 1 mit dem Umzug:
alle Zusicherungen der jeweils zuständigen Behörde liegen mittlerweile vor.
Die ABH hat nichts gegen den (Mit)-Umzug des mdj. Mündels.
Der Mietvertrag wird am WE unterschrieben--------

Problem 2:
Das VG hatte den Verh-Termin schon anberaumt, hat aber nach Vorlage des anderen AT (Flüchtlingseigenschaft) für das mdj. Mündel sich selbst am Kopf gekratzt--- dann beim BAMF nachgefragt und interveniert (?).
Gestern erhielt der RA die schöne Mitteilung: Verhandlungstermin aufgehoben. Die beiden Kläger erhalten ab 5.7.2017 für 3 Jahre die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Bescheid liegt schon beim RA und wird heute abgeholt.
Es geht doch!!
Laut lachend Laut lachend Laut lachend
Nun noch FZF------
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