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Ausländerakte und Vorstrafe (Gelesen: 2.638 mal)
Babbi
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ausländerakte und Vorstrafe
13.05.2017 um 10:52:10
 
Hallo erstmal an alle. Ich bin neu hier und finde das Plattform toll weil hier wirklich Leute mitschreiben die eine Ahnung vom Materie haben.

Nun zum Thema was mich beschäftigt.

Weiss jemand in wiefern Vorstrafen bzw. Einträge in BZR in die Ausländerakte einfließen?

Hintergrund der Geschichte ist, das ein gute bekannter ca. ein halbes Jahr nach seine Verurteilung Post von der Behörde bekommen hat und zu eine Anhörung vorgeladen wurde und ihm zusätzlich der entzug seine Niederlassungserlaubnis gedroht wurde.
Er hat das mit Anwalt regeln können, da er Bewährungstrafe unter 1 Jahr bekommen hat.

Holt die Ausländerbehörde regelmäßig einkünfte aus der BZR ein? und wenn das so sein sollte werden diese auch fristgerecht getilgt?

Ich habe interessehalber beim BAMF wo nach meines wissens die Ausländerregister mitgestaltet angerufen und dort sagte man mir das dort nur Ausländerspezifische Daten und Vorfälle wie ZB. Einreiseverbote und Sperren gespeichert werden aber keine Strafrechtliche Delikte die nicht mit Aufenthaltsrecht zutun haben.

Für Aufklärung wäre ich euch dankbar.

Babbi
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dgstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 13.05.2017 um 12:00:58
 
Hallo Babbi,

die Übermittlung regelt sich nach § 87 Abs. 4 AufenthG. Dort heißt es: "Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens sowie die Erledigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten."

Viele Grüße

dgstein
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Quod non est in actis non est in mundo
 
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Babbi
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 14.05.2017 um 12:09:29
 
Vielen dank für dein Antwort.
Weisst du wie sich das mit der Selbstauskunft und Tilgung der Eintragungen verhält?
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blubb


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Antwort #3 - 14.05.2017 um 13:25:20
 
Hallo,

die Antworten findest Du hier: BfJ

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Babbi
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i4a rocks!


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Antwort #4 - 14.05.2017 um 13:57:20
 
Die Tilgungsfristen von BZR sind mir durchaus bekannt. Die Frage ist ob diese Fristen auch für die Ausländerakte gelten oder nicht.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #5 - 14.05.2017 um 14:07:18
 
Dann musst Du das auch so formulieren.

In der Ausländerakte ("Papierakte") wird m.W. nichts "getilgt", die entscheidungserheblichen Gründe / Unterlagen bleiben in dieser enthalten bis zur Vernichtung der Akte selbst.

Lediglich im elektronischen Register (AZR) gibt es Löschungsfristen.

Allerdings werden auch Aktenbestandteile nicht übermittelt, sobald diese gesperrt werden.

Die Fristen für Sperrvermerke und deren Handhabung sind hier erläutert: AZRG-DV


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Babbi
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Antwort #6 - 20.12.2017 um 13:36:05
 
Ich habe Die Kreisverwaltung München angeschrieben und um Aufklärung gebeten. Nach gut  3 Monaten kam eine schriftliche Antwort. Zitat:

"Grundsätzlich bleiben alle begangenen Straftaten Bestandteil der Ausländerakte. Auf Anfrage werden diese auch berechtigten Stellen mitgeteilt".

Ich frage mich nun was es dann bringt wenn die Strafen in BZR getilgt werden und nicht mehr weitergegeben werden aber die Ausländerbehörde diese unbegrenzt speichert und auch weiter gibt.
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