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Rückkehr in die BRD - AufenthG §37 (Gelesen: 1.931 mal)
Themen Beschreibung: Recht auf Rückkehr in die BRD
Brasileiro10
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Brasilianisch
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12.05.2017 um 11:23:22
 
Hallo!

Ich bin brasilianischer Staatsbürger und bin mit 5 Jahren mit meiner Mutter nach Deutschland gekommen. Habe dort auch bis zu meinem 21. Lebensjahr gelebt (16 Jahre Aufenthalt) und habe meine Mittlere Reife abgeschlossen.

Ende 2007 bin ich nach Brasilien in den Urlaub geflogen. Dort angekommen habe ich ein Jobangebot erhalten und mich dazu entschieden Wurzeln zu schlagen. Leider habe ich mich in dieser Zeit nicht bei der Ausländerbehörde in D. abgemeldet und habe somit meine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verloren.

Jetzt, nach beinahe 10 Jahren, habe ich ein grosses Verlangen, wieder in der BRD heimisch zu werden. Ich habe mich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung gesetzt und habe dort mit einer sehr sympatischen Frau Kontakt gehabt. Sie hat mir in einigen E-mails erläutert, dass ich u.U. ein Recht habe wieder in die BRD zurückzukehren und zwar durch "AufenthG §37 - Recht auf Rückkehr".

Gerne würde ich wissen, ob hier jemand damit vertraut ist.


§ 37 Recht auf Wiederkehr

(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,

> Erfülle ich durch 16 Jahren Aufenthalt und 10 Jahren Grund- und Realschule


2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und

> Erfüllt, da ich ein konkretes Jobangebot in der BRD vorweisen kann und ein  deutscher Freund (falls notwendig) eine Unterhaltsverplichtung für mich übernehmen würde


3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.

> Meine letzten Aufenthaltstitel habe ich mit 21 Jahren in der BRD erhalten (kurz vor meiner Abreise), da zu diesem Zeitpunkt mein alter Pass abgelaufen war und ich einen neuen beantragen musste. Ich denke, dieser Punkt ist genau das, was mir eine eventuelle Rückkehr versagen wird. Auch bin ich schon fast 10 Jahre aus der BRD weggezogen.
Jedoch steht weiter unten, dass es in einigen Fällen zu Abweichungen bei 1 und 3 kommen kann.


!!! Könnte mir jemand diesen Punkt (3) eventuell genauer erörtern und/oder ob ich bei den anderen Punkten richtig oder falsch liege?


Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.
(2a) Von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann abgewichen werden, wenn der Ausländer rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde, er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise, stellt, und gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, soll ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von zehn Jahren seit der Ausreise, stellt. Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,

1. wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verließ,

2. wenn ein Ausweisungsinteresse besteht oder

3. solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.

(4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.
(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Auch bin ich niemals Straffällig geworden. Den Antrag dazu muss ich übrigens im Generalkonsulat in Rio de Janeiro stellen.

Ich bedanke mich im Voraus für jegliche Antworten und Hilfestellungen.

MFG!
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Antwort #1 - 12.05.2017 um 11:36:42
 
Bevor ich Deinen Dreizeiler  Laut lachend lese:

Als Du 2007 ausgereist bist, hattest Du da eine Niederlassungserlaubnis?
Wenn ja: War zum Zeitpunkt der Ausreise Dein Lebensunterhalt gesichert?
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Antwort #2 - 12.05.2017 um 11:37:24
 
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Antwort #3 - 12.05.2017 um 12:29:12
 
Petersburger schrieb am 12.05.2017 um 11:36:42:
Bevor ich Deinen DreizeilerLaut lachend lese:

Als Du 2007 ausgereist bist, hattest Du da eine Niederlassungserlaubnis?
Wenn ja: War zum Zeitpunkt der Ausreise Dein Lebensunterhalt gesichert


Ganz genau. War zu dieser Zeit Azubi in einem Betrieb, habe die Lehre jedoch verworfen und bin zurück nach Brasilien (habe seit meinem 18. Lebenjahr alleine in der BRD gelebt, Miete gezahlt, etc.). Zu dieser Zeit hatte ich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Leider habe ich meinen alten Pass nicht zur Hand um etwas über die Niederlassungserlaubnis zu sagen, jedoch hatte ich alle Rechte in Deutschland (ausser Wahlrecht).
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Antwort #4 - 12.05.2017 um 12:31:55
 
Zitat:
Bist du nicht schon in D?


Genau, jedoch versuche ich gerade alles nur erdenkliche auszuschöpfen (du hast das Thema im Link ja gelesen).  Griesgrämig
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Antwort #5 - 12.05.2017 um 12:48:44
 
Gut, es gibt hier nicht viel zu sagen. Für einen unbedingten Anspruch auf eine AE § 37 AufenthG bist du mittlerweile zu alt, eine Einzelfallbewertung ("besondere Härte") müsste die ABH dann vornehmen. Du kannst ja einen entsprechenden Antrag stellen und die Antwort abwarten.

Die Frage nach der damaligen Sicherung des LU zielt darauf ab, ob deine damalige unbefristete AE bzw. Niederlassungserlaubnis erloschen ist oder nicht (s. § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Es sieht aber danach aus, als ob sie erloschen ist. Konkret kannst du aber auch hier eine Prüfung durch die ABH anstoßen.
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Antwort #6 - 12.05.2017 um 12:55:47
 
Zitat:
Konkret kannst du aber auch hier eine Prüfung durch die ABH anstoßen. 

Um das nochmal zu verdeutlichen:

Ob Du nun in Brasilien bist oder in Deutschland ist egal - als Brasilianer darfst Du zum Daueraufenthalt einreisen und einen erforderlichen AT hier beantragen.
Brasileiro10 schrieb am 12.05.2017 um 11:23:22:
Den Antrag dazu muss ich übrigens im Generalkonsulat in Rio de Janeiro stellen.

... ist daher nicht korrekt.

Lies bitte § 51 Abs. 2 AufenthG in Ruhe durch. Sind die dort genannten Kriterien - NE, Voraufenthalt, LU - erfüllt, dann ist die damalige ABH dafür zuständig, Dir das Fortbestehen der NE zu bescheinigen.
Würde ich auf jeden Fall versuchen, weil im positiven Fall nichts anderes mehr zu bedenken ist.

Im negativen Fall hast Du einfach nichts verloren, sondern nur Klarheit in dieser Frage.
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Antwort #7 - 12.05.2017 um 17:01:48
 
Petersburger schrieb am 12.05.2017 um 12:55:47:
Bayraqiano schrieb am Heute um 12:48:44:
Konkret kannst du aber auch hier eine Prüfung durch die ABH anstoßen.

Um das nochmal zu verdeutlichen:

Ob Du nun in Brasilien bist oder in Deutschland ist egal - als Brasilianer darfst Du zum Daueraufenthalt einreisen und einen erforderlichen AT hier beantragen.
Brasileiro10 schrieb am Heute um 11:23:22:
Den Antrag dazu muss ich übrigens im Generalkonsulat in Rio de Janeiro stellen.

... ist daher nicht korrekt.

Lies bitte § 51 Abs. 2 AufenthG in Ruhe durch. Sind die dort genannten Kriterien - NE, Voraufenthalt, LU - erfüllt, dann ist die damalige ABH dafür zuständig, Dir das Fortbestehen der NE zu bescheinigen.
Würde ich auf jeden Fall versuchen, weil im positiven Fall nichts anderes mehr zu bedenken ist.

Im negativen Fall hast Du einfach nichts verloren, sondern nur Klarheit in dieser Frage. 


Super, danke für die Hilfestellung! Werde mir das alles genau durchlesen!
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Antwort #8 - 12.05.2017 um 21:02:45
 
Vielleicht setze ich jetzt Zuviel voraus, aber: deine jetzige ABH hat ja deine Akte, das ist vermutlich die gleiche, wie früher und der Voraufenthalt inklusive NE sollte dort bekannt sein.
Vor Neuerteilung einer AE sollte (würde ich zumindest so machen...) die ABH geprüft haben, ob überhaupt erforderlich.

Da dir eine AE erteilt/ausgestellt wurde, befürchte ich, dass die Chancen schlecht stehen, dass die NE noch Bestand hat. Auch aufgrund deinen Angaben bzgl der Sicherstellung des LU.

Aber, Versuch macht klug  Durchgedreht
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Petersburger
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Antwort #9 - 13.05.2017 um 09:12:32
 
Jojo2015I schrieb am 12.05.2017 um 21:02:45:
Vor Neuerteilung einer AE sollte (würde ich zumindest so machen...) die ABH geprüft haben, ob überhaupt erforderlich.

Ziemlich viel an Vermutungen.

Ich hatte schon reichlich Fälle, wo mir jemand eine NE auf den Tisch legte und damit sein Aufenthaltsrecht in Deutschland belegen wollte - bei Nachprüfung war die aber erloschen.
Ebenso hatte ich schon Fälle, wo NE-Inhaber kamen mit der Bitte, diese "zu annullieren", weil andere Schengen-Vertretungen am Ort ihnen kein Schengen-Visum erteilen wollten bei gleichzeitig gültiger NE. Sie sei aufgrund der mehr als sechs Monate Abwesenheit ja ohnehin erloschen.
Bei Prüfung stellte sich dann heraus, dass diese NE nicht erloschen war und der Inhaber damit reisen konnte.
Und es gab auch schon Fälle, wo die nicht bei mir landeten, sondern bei Kollegen, die mich nur noch der technischen Einzelheiten wegen fragten - ohne diese Frage wäre die NE entwertet worden ...

Hier hat der TS selbst postuliert, dass sein früherer Titel durch den langen Auslandsaufenthalt erloschen sei und die Diskussion in eine ganz andere Richtung geführt.
Hat er dasselbe in seiner ABH gemacht, würde es mich ganz und gar nicht wundern, wenn der Kollege dort das eben so hingenommen und nicht mit einigem Aufwand geprüft hat.
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