Hallo!
Ich bin brasilianischer Staatsbürger und bin mit 5 Jahren mit meiner Mutter nach Deutschland gekommen. Habe dort auch bis zu meinem 21. Lebensjahr gelebt (16 Jahre Aufenthalt) und habe meine Mittlere Reife abgeschlossen.
Ende 2007 bin ich nach Brasilien in den Urlaub geflogen. Dort angekommen habe ich ein Jobangebot erhalten und mich dazu entschieden Wurzeln zu schlagen. Leider habe ich mich in dieser Zeit nicht bei der Ausländerbehörde in D. abgemeldet und habe somit meine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verloren.
Jetzt, nach beinahe 10 Jahren, habe ich ein grosses Verlangen, wieder in der BRD heimisch zu werden. Ich habe mich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung gesetzt und habe dort mit einer sehr sympatischen Frau Kontakt gehabt. Sie hat mir in einigen E-mails erläutert, dass ich u.U. ein Recht habe wieder in die BRD zurückzukehren und zwar durch "AufenthG §37 - Recht auf Rückkehr".
Gerne würde ich wissen, ob hier jemand damit vertraut ist.
§ 37 Recht auf Wiederkehr(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
> Erfülle ich durch 16 Jahren Aufenthalt und 10 Jahren Grund- und Realschule
2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und
> Erfüllt, da ich ein konkretes Jobangebot in der BRD vorweisen kann und ein deutscher Freund (falls notwendig) eine Unterhaltsverplichtung für mich übernehmen würde
3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.
> Meine letzten Aufenthaltstitel habe ich mit 21 Jahren in der BRD erhalten (kurz vor meiner Abreise), da zu diesem Zeitpunkt mein alter Pass abgelaufen war und ich einen neuen beantragen musste. Ich denke, dieser Punkt ist genau das, was mir eine eventuelle Rückkehr versagen wird. Auch bin ich schon fast 10 Jahre aus der BRD weggezogen.
Jedoch steht weiter unten, dass es in einigen Fällen zu Abweichungen bei 1 und 3 kommen kann.
!!! Könnte mir jemand diesen Punkt (3) eventuell genauer erörtern und/oder ob ich bei den anderen Punkten richtig oder falsch liege?
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.
(2a) Von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann abgewichen werden, wenn der Ausländer rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde, er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise, stellt, und gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, soll ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von zehn Jahren seit der Ausreise, stellt. Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,
1. wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verließ,
2. wenn ein Ausweisungsinteresse besteht oder
3. solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.
(4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.
(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Auch bin ich niemals Straffällig geworden. Den Antrag dazu muss ich übrigens im Generalkonsulat in Rio de Janeiro stellen.
Ich bedanke mich im Voraus für jegliche Antworten und Hilfestellungen.
MFG!