Hallo allerseits,
heute war eine Bekannte bei der
ABH um nach ihrer
AE zu fragen, ggf. ihre Fiktionsbescheinigung verlängern zu lassen.
Zum Hintergrund in Kürze:
(Umstände, die aus meiner Sicht nicht zur Kernfrage gehören, sind also weggelassen)
- bis Mitte März hatte sie eine
AE nach § 16 (1), gültig bis Mitte 03.2017.
- rechtzeitig vor deren Ablauf beantragte sie eine Verlängerung. Sie erhielt eine Fiktionsbescheinigung (bis Anfang 06.2017)
- Nun wollte Sie wollte wissen, ob ihr Antrag auf eine
AE schon bearbeitet sei, ggf. die Verlängerung beantragen.
- Ihr wurde ihr gesagt, ihr Antrag auf eine
AE sei noch in Arbeit. Sie müsse einfach abwarten.
Eine Verlängerung der Fiktionsbescheinigung würde sie nicht bekommen, weil die derzeitige noch gelten würde. Im Übrigen bräuchte sie gar keine Verlängerung, auch wenn der Antrag auf
AE bis dahin noch nicht vorläge, weil die Fiktionsbescheinigung unter dieser Bedingung weiterhin gelte.
Ich war anwesend, auf meine Frage hin, ob sie, obwohl sie (nach Aussage des Sachbearbeiters) dann keine Verlängerung bräuchte, dennoch vor Ablauf der jetzigen eine Verlängerung beantragen könne, antwortete er, ja, das ginge. Auf die Nachfrage hin, wann dann ein günstiger/richtiger Zeitpunkt dafür sei, das zu beantragen, meinte er, das wisse er nicht, das könne er nicht sagen.
Ich bitte um Meinungen, Einschätzungen. - Und, gilt die Fiktionsbescheinigung, wenn noch kein Entscheid bzgl. einer
AE vorliegt, tatsächlich quasi automatisch weiter. Was ich im Netz dazu gelesen habe, da habe ich zumindest erhebliche Zweifel.