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Verlängerung der Fiktionsbescheinigung (Gelesen: 2.199 mal)
Kanton
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11.05.2017 um 15:38:06
 
Hallo allerseits,

heute war eine Bekannte bei der ABH um nach ihrer AE zu fragen, ggf. ihre Fiktionsbescheinigung verlängern zu lassen.

Zum Hintergrund in Kürze:
(Umstände, die aus meiner Sicht nicht zur Kernfrage gehören, sind also weggelassen)

- bis Mitte März hatte sie eine AE nach § 16 (1), gültig bis Mitte 03.2017.
- rechtzeitig vor deren Ablauf beantragte sie eine Verlängerung. Sie erhielt eine Fiktionsbescheinigung (bis Anfang 06.2017)
- Nun wollte Sie wollte wissen, ob ihr Antrag auf eine AE schon bearbeitet sei, ggf. die Verlängerung beantragen.
- Ihr wurde ihr gesagt, ihr Antrag auf eine AE sei noch in Arbeit. Sie müsse einfach abwarten.
Eine Verlängerung der Fiktionsbescheinigung würde sie nicht bekommen, weil die derzeitige noch gelten würde. Im Übrigen bräuchte sie gar keine Verlängerung, auch wenn der Antrag auf AE bis dahin noch nicht vorläge, weil die Fiktionsbescheinigung unter dieser Bedingung weiterhin gelte.

Ich war anwesend, auf meine Frage hin, ob sie, obwohl sie (nach Aussage des Sachbearbeiters) dann keine Verlängerung bräuchte, dennoch vor Ablauf der jetzigen eine Verlängerung beantragen könne, antwortete er, ja, das ginge. Auf die Nachfrage hin, wann dann ein günstiger/richtiger Zeitpunkt dafür sei, das zu beantragen, meinte er, das wisse er nicht, das könne er nicht sagen. 

Ich bitte um Meinungen, Einschätzungen. - Und, gilt die Fiktionsbescheinigung, wenn noch kein Entscheid bzgl. einer AE vorliegt, tatsächlich quasi automatisch weiter. Was ich im Netz dazu gelesen habe, da habe ich zumindest erhebliche Zweifel.
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reinhard
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Antwort #1 - 11.05.2017 um 16:05:48
 
Die "Fiktionswirkung" gilt bis zur Entscheidung. Das steht so im Gesetz, das ist immer so.

Aber: Eine Bescheinigung drüber muss natürlich ausgestellt werden. Ohne gilt die Fiktionswirkung natürlich auch.
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Kanton
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Antwort #2 - 11.05.2017 um 16:29:31
 
reinhard schrieb am 11.05.2017 um 16:05:48:
Die "Fiktionswirkung" gilt bis zur Entscheidung. Das steht so im Gesetz, das ist immer so.

Aber: Eine Bescheinigung drüber muss natürlich ausgestellt werden. Ohne gilt die Fiktionswirkung natürlich auch.

Das muss von der Logik erstmal in meinen Kopf.  Smiley - Demnach, es gibt absolut keinen Unterschied, sofern ein AE-Antrag noch in Bearbeitung ist. Der Unterschied besteht allein darin, dass man im zweiten Fall (Verlängerung der Fiktionsbescheinigung) den Sachverhalt auf Papier hat. Ist das richtig so?
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reinhard
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Antwort #3 - 11.05.2017 um 17:38:55
 
Mit dem Antrag entsteht die Fiktionswirkung.

Darüber kann man eine Bescheinigung bekommen. Oder zwei Bescheinigungen oder drei Bescheinigungen. Eine "Verlängerung" gibt es natürlich nicht, weil die Fiktionswirkung mit der Antragstellung entsteht und mit der Entscheidung endet.
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Antwort #4 - 11.05.2017 um 18:11:14
 
Kanton schrieb am 11.05.2017 um 16:29:31:
Ist das richtig so?


Ja
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Kanton
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Antwort #5 - 11.05.2017 um 19:07:22
 
Danke sehr!
Etwas dazu gelernt.

reinhard schrieb am 11.05.2017 um 17:38:55:
Eine "Verlängerung" gibt es natürlich nicht, weil die Fiktionswirkung mit der Antragstellung entsteht und mit der Entscheidung endet.


Ich versuche (spaßeshalber) mal eine Formulierung für den nächsten Besuch bei der ABH. "Guten Tag, ich hätte gerne eine Bescheinigung, die mir das weitere Bestehen der Fiktionswirkung, welche die derzeit noch geltende Fiktionsbescheinigung belegt, bescheinigt."
Na ja, vielleicht gibt es noch gelungenere Versuche.  Smiley


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Aras
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Antwort #6 - 11.05.2017 um 19:30:49
 
"Die Fiktionsbescheinigung läuft in wenigen Tagen ab. Sofern Sie nicht über den Antrag entschieden haben, beantragen wir hiermit eine neue Fiktionsbescheinigung"
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #7 - 11.05.2017 um 19:31:23
 
Ja, so ist es korrekt.

Viele ABH sind inzwischen "kundenfreundlich" darauf eingestellt, keine Bescheinigung auszustellen, weil sie dafür Geld nehmen müssen und die meisten Bescheinigungen nie wirklich gebraucht werden. Also: Wenn jemand in der Behörde abrät, ist das meistens überhaupt nicht böse gemeint.
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Saxonicus
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Antwort #8 - 11.05.2017 um 19:34:41
 
Kanton schrieb am 11.05.2017 um 19:07:22:
Ich versuche (spaßeshalber) mal eine Formulierung für den nächsten Besuch bei der ABH

Was willst Du denn bei der ABH ?
Du bist doch kein Kunde bei denen.
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Kanton
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Antwort #9 - 11.05.2017 um 20:34:55
 
Aras schrieb am 11.05.2017 um 19:30:49:
"Die Fiktionsbescheinigung läuft in wenigen Tagen ab. Sofern Sie nicht über den Antrag entschieden haben, beantragen wir hiermit eine neue Fiktionsbescheinigung"


ok. die Version ist zweifellos viel besser! Und natürlich klarer.
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Kanton
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Antwort #10 - 11.05.2017 um 20:38:22
 
reinhard schrieb am 11.05.2017 um 19:31:23:
Viele ABH sind inzwischen "kundenfreundlich" darauf eingestellt, keine Bescheinigung auszustellen, weil sie dafür Geld nehmen müssen und die meisten Bescheinigungen nie wirklich gebraucht werden. Also: Wenn jemand in der Behörde abrät, ist das meistens überhaupt nicht böse gemeint.


Wenn das zutrifft, dann muss ich sagen, mea culpa. Eine vorschnelle, große Missinterpretation.
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Antwort #11 - 11.05.2017 um 20:53:25
 
Saxonicus schrieb am 11.05.2017 um 19:34:41:
Was willst Du denn bei der ABH ?
Du bist doch kein Kunde bei denen.


Ich dachte, das erschließt sich schon aus dem Eröffnungsposting, zu welchem Zweck.
Das stimmt, das bin ich nicht. Ich habe auf ihre Bitte hin eine chin. Ausländerin begleitet, die zwar relativ - aber eben nur relativ, gemessen an der Aufenthaltszeit -  gut Deutsch kann. Englisch kann sie gut, ich nur passabel, quasi als "Ausgleich" dazu etwas Chinesisch. Ich denke, somit ergibt sich der Zweck. Nein, kein Kunde, da ich als Deutscher ja gewissermaßen eine nicht widerrufbare Daueraufenthaltsgenehmigung habe.      
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