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Untätigkeitsklage (Gelesen: 10.360 mal)
Tomford
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11.05.2017 um 11:21:55
 
Servus Leute, ich würde gerne wissen ab wann man eine Untätigkeitsklage einreichen dürfte?
Ich habe am 12.01 einen Antrag auf Befristung der Einreisesperre gestellt und nichts von der Behörde gehört bis jetzt. Bin mittlerweile 2 Jahre in Kenia und der Anwalt ist davon ausgegangen dass die Sperre demnächst aufgehoben werden soll.
Würde durch eine Untätigkeitsklage die Entscheidung negative ausfallen?
Ist es besser einfach zu warten und die Behörde nicht nerven oder sollte man was dagegen machen
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reinhard
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Antwort #1 - 11.05.2017 um 12:12:23
 
Die Untätigkeitsklage kann man einreichen, wenn die zuständige Behörde seit mehr als drei Monaten untätig ist, also auch keine Unterlagen nachgefordert hat etc.

Je nachdem, wie der Anwalt das begründet, kann es ein Jahr dauern, bis das Gericht sich damit befasst. Wenn das Gericht es so sieht wie Du, bekommt die Behörde eine "letzte Frist" zur Bearbeitung. Das Gericht könnte auch selbst entscheiden.

Klagen "nerven" eine Behörde nicht, sondern werden in der Regel an das Rechtsamt durchgereicht und dort gestapelt. Eventuell wird die Behörde nach Eingang der Klage über den ursprünglichen Antrag entscheiden und damit der Klage die Grundlage entziehen.
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Antwort #2 - 11.05.2017 um 12:36:31
 
Tomford schrieb am 11.05.2017 um 11:21:55:
oder sollte man was dagegen machen

Man könnte zunächst noch eine Sachstandsanfrage an die Behörde richten.
Das ist quasi ein höflicher Zwicker zur Erinnerung an deinen Antrag.
Eine U-Klage kann man sich vorbehalten. Das kann man auch in dieses Schreiben *einflechten*.
Versuch macht kluch.
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Tomford
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Antwort #3 - 06.06.2017 um 22:23:14
 
So hab endlich was von der ALB gehört und die machen die Befristung von den abschiebekosten abhängig (18000€), noch dazu wollen die eine ärztliches Gutachten was mein Alkoholkonsum angeht (da ich nur unter Alkoholeinfluss straffällig geworden bin) und ein aktuelles Führungszeugnis.
Die Behörde meinte auch  wäre ich mit einer deutschen verheiratet dann würde die Befristung nicht von den Kosten abhängig gemacht, jetzt meine Frage was ist wenn du das Sorgerecht von einem deutschen Kind hättest? Dürfen die trotzdem die Befristung von der Begleichung der abschiebekosten abhängig machen?
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Antwort #4 - 06.06.2017 um 23:25:22
 
Moin,

Womit hast Du den Antrag auf Befristung denn begründet? Mit welchem Grund versprichst Du Dir dann ein Visum für Deutschland?
Ein deutsches Kind ist ein stärkeres Argument, dafür muss die Vaterschaft anerkannt sein und Du musst Dich um das Kind kümmern. Sorgerecht ist nicht zwingend erforderlich.
Die Befristung darf grundsätzlich nicht von der Bezahlung der Abschiebekosten abhängig gemacht werden, zumindest nicht die komplette Begleichung.
Vereinbare eine Ratenzahlung.
Bezahlen musst Du das aber in jedem Fall komplett.
18k€ ist ne Hausnummer, hast Du eine Idee, wie Du das bezahlen willst?

Gruß,
Norbert
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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Antwort #5 - 07.06.2017 um 09:48:43
 
Tomford schrieb am 06.06.2017 um 22:23:14:
jetzt meine Frage was ist wenn du das Sorgerecht von einem deutschen Kind hättest? 

also ich nicht.  Zwinkernd
Aber hast du denn das Sorgerecht beantragt und erhalten?
Das war ja schon letztes Jahr dein Plan.
Und auch: Hast du letztes Jahr eine Ratenzahlung beantragt? wegen der Abschiebekosten ?
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Tomford
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Antwort #6 - 07.06.2017 um 09:58:33
 
Ich könnte höchstens 100€ im Monat zahlen und eine Anzahlung von 2000€ mehr geht nicht! Mal sehen was die Behörde dazu sagt, mein Plan war eigentlich mit einem Schuldnerberater zu sprechen weil er mir im Gefängnis geholfen hat 3000€ Schulden zu bezahlen am Ende musste ich nur 10% davon bezahlen und war Schuldenfrei. 10% von den 18000€ wären mir garkein Problem aber vom Ausland aus geht das nicht dafür muss ich erstmal in Deitschland sein.

Die Gründe für meinen Rückkehr wären natürlich mein Kind, meine Verlobte und Eltern die in Deutschland leben. Hab noch eine Kopie von der Bestätigung der JVA und Staatsanwaltschaft dass ich wegen gute Führung  zum 2/3  entlassen werden sollte.

Ich habe das Sorgerecht von meinem Kind noch nicht aber die Mutter meines Kindes ist bereit das Sorgerecht mit mir zu teilen ich weiß nur nicht wie wir das machen sollten weil ich im Ausland bin.
Wir wollen es mit'm Notar machen weil es schneller geht aber wir müssen beide da sein um alles zu unterschreiben

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Aras
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Antwort #7 - 07.06.2017 um 10:21:35
 
Ganz ehrlich:

Du erklärst schon seit Monaten, dass die Mutter deines Kindes das Sorgerecht mit dir teilen will. Aber ihr Vater rät ihr davon ab. Würde ich offen gesagt auch machen. Und eine Sorgerechtsteilung ist auch im Ausland möglich und wie es gemacht wird wurde dir auch erklärt. Aber dieses Projekt greifst du nicht an. Und solange die Sorgerechtsteilung nicht gemacht wurde, leitest du auch null Rechte von deinem Kind ab. Im Grunde kann die Ausländerbehörde dir entgegen halten, dass das Kind doch ohne dich prima lebt.

Und glaubst du wirklich, die Ausländerbehörde verzichtet auf 90 % der Abschiebekosten? Bist du wirklich so weltfremd? Dein Schuldnerberater hat vielleicht mit Privatpersonen sogenannte goldene Handschläge gemacht, also nach dem Motto wenig Geld ist besser als kein Geld. Aber wieso soll sich der Staat sich darauf einlassen, wenn sie den ganzen Kuchen von dir verlangen kann und will. Denn der Staat hat im Gegensatz zu den Privaten die Kosten bereits gehabt und kann ruhig mit offenen Forderungen in der Bilanz leben.

Im Grunde ist es jetzt noch dein Privatvergnügen um nach Deutschland zu kommen. Ich müsste mir  das Urteil bezüglich der Ratenzahlung der Abschiebekosten reinziehen um zu sagen, ob in deinem Falle die Abschiebekosten auch als Ratenzahlung angeboten werden müsste, aber da bis jetzt nichts rechtlich relevantes im Raum steht (kein Personensorge für ein Kind, keine wirksame Ehe) ist das aber auch Zeitverschwendung.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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KaGe
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Antwort #8 - 07.06.2017 um 11:14:04
 
Tomford schrieb am 07.06.2017 um 09:58:33:
mein Plan war eigentlich
Ja, schon mal ein Plan. Eigentlich!
Also machen! Dann je nach Ergebnis weitermachen.
Es wird nicht klappen, nach D einzureisen, um hier die Abschiebekosten abzuarbeiten.
Daß ein dt. Schuldnerberater für dich tätig wird, wenn du in Kenia sitzt, wäre mir neu.

Tomford schrieb am 07.06.2017 um 09:58:33:
Die Gründe für meinen Rückkehr wären natürlich mein Kind, meine Verlobte und Eltern die in Deutschland leben.
Das sind deine persönlichen Gründe.
Neue Freundin/Verlobte (Ausländerin) und deine Eltern (du bist Ü18) sind keine Voraussetzungen für eine Wiedereinreise bzw. einen Aufenthalt

Tomford schrieb am 07.06.2017 um 09:58:33:
das Sorgerecht mit mir zu teilen
Noch in der Planung? Seit 2 Jahren?
Rückwärts: ist die Sache von 2012 wegen unrechtmäßigem Aufenthalt in D schon erledigt oder zieht damit auch noch was bezüglich der  akt. Einreisesperre mit?
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reinhard
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Antwort #9 - 07.06.2017 um 11:49:04
 
Wenn Deine Freundin das Sorgerecht teilen will, geht das so:

1) Sie geht zum Jugendamt, teilt das Sorgerecht und erklärt, dass sie mit Dir soweit einverstanden ist.

2) Sie bekommt alles schriftlich und schickt Dir die Unterlagen.

3) Du gehst zur Botschaft und übernimmst das Sorgerecht.

4) Sie kann dann noch beim Gericht beantragen (Eilantrag, Gerichtsbeschluss), dass Dein Sorgerecht ruht, solange Du nicht hier bist, damit sie keine Probleme im Alltag bekommt.

Das es "schnell" gehen muss und deshalb beim Notar, ist Quatsch: Wenn Ihr seit zwei Jahren diskutiert und nichts gemacht habt, kommt es auf drei Tage jetzt auch nicht an.

Schick Ihr einfach eine Link zu diesem Thema, dann kann sie mitlesen.
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Antwort #10 - 07.06.2017 um 11:57:43
 
Ja das mit dem Sorgerecht habe ich ruhenlassen weil ich eh meine Freundin heiraten wollte aber die Einbürgerung dauert noch und die Mutter meines Kindes will dass ich demnächst wieder in DE bin weil mein Sohn in der Schule Probleme Wie zB Beleidigungen wegen seiner Hautfarbe hat und immer nach mir fragt.
Sie will jetzt das Sorgerecht mit mir teilen und mir helfen zurückzukommen.

Dass mir gesagt wurde wie ich das Sorgerecht teilen kann habe ich leider vergessen

ws meinst du mit der Sache von 2012 wegen unrechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland?
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Antwort #11 - 07.06.2017 um 13:12:29
 
@reinhard Danke!
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Antwort #12 - 07.06.2017 um 14:18:10
 
nixwissen schrieb am 06.06.2017 um 23:25:22:
und Du musst Dich um das Kind kümmern. Sorgerecht ist nicht zwingend erforderlich.


wenn er bereits in D wäre, wäre das richtig.
Um aber erst ein FZF Visum zur Fürsorge über ein deutsches Kind zu bekommen, ist das Sorgerecht zwingend.

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Antwort #13 - 07.06.2017 um 14:28:37
 
Tomford schrieb am 07.06.2017 um 11:57:43:
die Mutter meines Kindes will dass ich demnächst wieder in DE bin weil mein Sohn in der Schule Probleme Wie zB Beleidigungen wegen seiner Hautfarbe hat und immer nach mir fragt. 

Das wäre dein neuer persönlicher Grund?
Vergiß es, Tomford.
Dafür gibt es keine Einreisemöglichkeit.

Die Mutter des Kindes hat Eltern, die werden sich darum kümmern.
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Antwort #14 - 07.06.2017 um 16:06:14
 
Als neuer, persönlicher Grund funktioniert nur die Teilung des Sorgerechtes. Alles andere sind persönliche Motive, die aber für die Behörde keine Rolle spielen.
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