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Untätigkeitsklage (Gelesen: 10.361 mal)
Tomford
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Antwort #15 - 08.06.2017 um 08:37:17
 
Was heißt denn neuer Grund? Die Sperre wurde bis heute immer noch nicht befristet, das hier ist jetzt mein erster Antrag auf Befristung der Einreisesperre. Ich wurde abgeschoben ohne vorangegangene Befristungsentscheidung was eigentlich rechtswidrig war.
Ich bin auch davon ausgegangen dass bei Abschiebungen ohne vorangegange Ausweisung die Frist im Regelfall zwei Jahre beträgt.
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reinhard
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Antwort #16 - 08.06.2017 um 11:41:06
 
Aber da Du Dich damals nicht darum gekümmert hat, ist das erledigt. Du kannst nicht nachträglich sagen: Damals hat's mich nicht interessiert, aber jetzt möchte ich...

Versuch, das Befristungsverfahren jetzt ordentlich abzuwickeln, dazu braucht Du einen neuen Grund. Und der neue Grund könnte das geteilte Sorgerecht sein, das es letztes Jahr nicht gab.
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KaGe
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Antwort #17 - 08.06.2017 um 12:07:24
 
Tomford schrieb am 08.06.2017 um 08:37:17:
Was heißt denn neuer Grund?

Du schreibst doch erst jetzt, was die Mutter deines Kindes jetzt meint.
Jetzt erst will sie das Sorgerecht doch mit dir teilen. Das war seit Geburt des Kindes nicht so.
Insoweit ist das doch ein neuer Grund, gegen die (dauerhafte?) Einreisesperre vorzugehen.

Außerdem: Weil jetzt der andere Grund nicht gelingt (Heirat deiner jetzigen Freundin/Verlobten).
Ob du damit die Einreisesperre aushebeln könntest?
Dann sind da noch andere hemmende Gründe vorhanden: die Abschiebekosten.

Wie kommst du (gerade in deinem Fall) auf 2 Jahre Einreisesperre?
Mir sind max. 5 Jahre geläufig.
Du oder dein Anwalt habt gleich nach der Abschiebung sicher keinen Antrag auf Befristung gestellt, oder?




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Tomford
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Antwort #18 - 08.06.2017 um 13:33:59
 
Doch ich hatte schon 2 Anwälte die einen Antrag gestellt haben aber erst dieses Jahr kam was von der Behörde. Die wollten einen ausführlichen Antrag was auch mein jetziger Anwalt tat.
Da ich in 2015 den Antrag gestellt habe, hat die Behörde ein Führungszeugnis von 2015. ich muss jetzt nochmal alles neu beantragen und die brauchen noch mehrere Unterlagen von mir.
Werde auch ein Bild von dem schreiben hier posten.

In dem schreiben stand nichts von dem Sorgerecht also Soll ich nur die Unterlagen besorgen und den Antrag so bearbeiten lassen, oder soll ich lieber warten bis ich das Sorgerecht habe und erst dann den Antrag bearbeiten lassen
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Aras
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Antwort #19 - 08.06.2017 um 13:48:38
 
Du hast eine Mitwirkungspflicht Smiley. Die Ausländerbehörde muss nicht dir hinterherlaufen.

Wenn du nicht das Sorgerecht nachweist, muss die Behörde diese auch nicht beachten. Kann also sein, dass du dann eine Verkürzung von 5 auf 4 Jahre bekommst aber mit Sorgerecht von 5 auf 2. Wer weiß. Aber abgeschlossenes Verfahren ist abgeschlossenes Verfahren. Wenn du also einen Antrag ohne Sorgerecht einreichst, dann entscheiden die und erlassen die Verkürzung. Und dann hast du vielleicht Sorgerecht und musst einen neuen Antrag stellen. Hast ja gemerkt wie lange es gedauert hat für diesen Antrag. Kannst also für einen neuen Antrag erneut mit soviel Zeit rechnen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Tomford
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Antwort #20 - 08.06.2017 um 13:54:35
 
Achso danke, dann warte ich lieber ein bisschen.
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Tomford
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Antwort #21 - 13.07.2017 um 12:59:04
 
So die Mutter meines Kindes hat heute die Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben und ich muss nur noch einen Termin hier machen und die Erklärung bei der Botschaft abgeben.
Jetzt meine Frage, sollte ich sofort ein Visum beantragen damit es auch wie einen Antrag auf Befristung der einreisesperre bearbeitet wird? Oder soll ich einfach einen Antrag stellen und warten bis die Sperre aufgehoben ist und erst dann ein Visum beantragen?
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Antwort #22 - 13.07.2017 um 14:50:52
 
Tomford schrieb am 13.07.2017 um 12:59:04:
Oder soll ich einfach einen Antrag stellen und warten bis die Sperre aufgehoben ist und erst dann ein Visum beantragen? 

Du weißt doch noch gar nicht auf welchen Zeitpunkt die Sperre befristet wird. Da macht es doch überhaupt keinen Sinn, jetzt schon das Visum zu beantragen.

Also erst mal schön abwarten, wie die ABH entscheidet.
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Antwort #23 - 16.07.2017 um 11:10:57
 
nixwissen schrieb am 06.06.2017 um 23:25:22:
Die Befristung darf grundsätzlich nicht von der Bezahlung der Abschiebekosten abhängig gemacht werden, zumindest nicht die komplette Begleichung.


Die Befristungsentscheidung steht aber (wieder Durchgedreht ) im Ermessen der ABH, die Begleichung der Abschiebungskosten, wozu ohnehin Rechtspflicht besteht, lässt sich somit also m.E. sehrwohl in die Ermessensentscheidung einbeziehen.

Wie lang ist denn deine Einreisesperre momentan? Wenn ich so Schlagworte wie "JVA" und "Alkohol" höre, klingt das nach deutlich über 5 Jahren. Wenn es weniger ist, ist vielleicht auch warten eine gute Idee. Zwinkernd
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Tomford
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Antwort #24 - 17.07.2017 um 13:34:07
 
Ich habe keine Ahnung wie lange die Sperre ist, ich warte noch auf eine Entscheidung. Ich kann aber nicht vorstellen dass es länger als 5 Jahre ist weil das nur eine Abschiebung war und keine Ausweisung. Als ich in der JVA war wollten sie mich noch zusätzlich ausweisen aber dies würde fallengelassen.
Ja ich werde wie ihr gesagt habt warten, nächste Woche Dienstag habe ich schon den Termin bei der Botschaft.
Danach wird mein Anwalt die Neuigkeiten mit der Ausländerbehörde teilen, und er meinte ich muss damit rechnen dass die Behörde es nicht einfach so akzeptieren werden und werden die Mutter meines Kindes befragen warum sie mit mir jetzt auf einmal das Sorgerecht teilt. Stimmt das??
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reinhard
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Antwort #25 - 17.07.2017 um 13:54:09
 
Ob das stimmt, weiß man immer erst hinterher.

Aber die Ausländerbehörde kennt sicherlich Fälle aus der Vergangenheit, wo jemand sich das Sorgerecht hat geben lassen, um einreisen zu können, und danach hat er sich überhaupt nicht um das Kind gekümmert. Deshalb will die Ausländerbehörde sicherlich vorher klären, ob das Interesse am Kind "echt" ist und gucken, wie Du Dich in den letzten Jahren dem Kind gegenüber verhalten hast. Es werden also vielleicht auch Deine Unterhaltszahlungen, Post etc. kontrolliert.
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