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Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 1.052 mal)
rebex
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis
10.05.2017 um 09:41:58
 
Guten Tag,
Ich bin ein Nicht-Eu-Bürger, der sich mit einer befristeten AE nach Paragraph 16, zur Ausbildung/Studium in D-land befindet. Ich möchte gerne wissen, ob ich „bald“ die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis erfüllen würde. Obwohl das Ausländeramt diese Möglichkeit verneint hat, wollte ich mich nochmals vergewissern, dass es tatsächlich so ist.

Zur Info
-Seit 2002 in Deutschland, dann 2002-2011Abitur, AE nach P.16
-Seit 2011 Medizinstudium in Deutschland, AE nach P. 16
-Seit 2011 als Werkstudent in der Klinik eingestellt (zahle RV übrigens)

In 1 Jahr bin ich mit dem Studium fertig und danach möchte ich in Deutschland arbeiten und leben. Nach dem Studium 10/2018 hätte ich eine AE nach Paragraph 18 oder 19a (Bluecard) und hätte schon mal die „richtige“ AE um eine NE zu bekommen, da diese Möglichkeit mit dem 16er-AE nicht möglich ist.

Meine Fragen
1.Wenn ich 2018 mit dem Studium fertig bin, hätte ich mit meiner Arbeit als Werkstudent in der Klinik ungefähr 55 Monate Beiträge zur RV beigetragen. Werden diese Monate angerechnet? Ich müsste ja dann „nur noch“ 5 Monate arbeiten, um die 60 Monate voll zu kriegen.

2.Man braucht 5 Jahre Aufenthalt in D-land, die Zeiten des Studiums werden zur Hälfte anerkannt. Da hätte ich insgesamt leider nur 3,5 Jahre. Laut meiner Sachbearbeiterin wird die Schulzeit nicht anerkannt? Gehören die Schulzeiten nicht zur „Ausbildung“. Denn wenn die Schulzeit zählen würde, hätte ich locker die 5 Jahre zusammen.

Alle anderen Voraussetzungen würde ich erfüllen und ich wäre für jeden Tipp oder Hinweis dankbar! Laut meiner Sachbearbeiterin müsste ich 21 Monate mit der Bluecard als Arzt arbeiten, um die NE zu bekommen. Aber hätte ich durch meine Arbeit als Werkstudent und durch meinen Aufenthalt seit 2002 in D-land nicht vorher die Möglichkeit mich nach P.9 niederzulassen?


Liebe Grüße!


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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 10.05.2017 um 09:58:58
 
rebex schrieb am 10.05.2017 um 09:41:58:
1.Wenn ich 2018 mit dem Studium fertig bin, hätte ich mit meiner Arbeit als Werkstudent in der Klinik ungefähr 55 Monate Beiträge zur RV beigetragen. Werden diese Monate angerechnet? Ich müsste ja dann „nur noch“ 5 Monate arbeiten, um die 60 Monate voll zu kriegen.

Ja.

rebex schrieb am 10.05.2017 um 09:41:58:
2.Man braucht 5 Jahre Aufenthalt in D-land, die Zeiten des Studiums werden zur Hälfte anerkannt. Da hätte ich insgesamt leider nur 3,5 Jahre.

Korrekt.

rebex schrieb am 10.05.2017 um 09:41:58:
Laut meiner Sachbearbeiterin wird die Schulzeit nicht anerkannt?

Nein, diese werden nicht anerkannt.

rebex schrieb am 10.05.2017 um 09:41:58:
Laut meiner Sachbearbeiterin müsste ich 21 Monate mit der Bluecard als Arzt arbeiten, um die NE zu bekommen.

Das stimmt. Was auch stimmt ist, wenn Du 24 Monate lang mit einer normalen AE zur Erwerbstätigkeit nach § 18 AufenthG (also keiner BC) arbeitest, bekommst Du ebenso eine NE.
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stevienguyen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 10.05.2017 um 10:04:11
 
dim4ik schrieb am 10.05.2017 um 09:58:58:
Nein, diese werden nicht anerkannt.


Auch nicht für Dauerhaft-EU Erlaubnis ???  . ich dachte es wurde Hälfte angerechnet
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rebex
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 10.05.2017 um 10:17:16
 
Vielen Dank erstmal!
Genau wie sieht es denn aus mit dem NE nach P.9a?

Gilt dasselbe dort, wird die Schulzeit nicht angerechnet?

Das ist höchst ärgerlich, weil ich schnell die NE brauche, um den Wehrdienst in der Heimat zu umgehen. So müsste ich nach meinem Studium direkt in die Armee statt gegen meinen Wunsch in Deutschland zu arbeiten Traurig
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dim4ik
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Antwort #4 - 10.05.2017 um 10:23:45
 
stevienguyen schrieb am 10.05.2017 um 10:04:11:
Auch nicht für Dauerhaft-EU Erlaubnis

Auch für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU werden die Schulzeiten nicht anegrechnet, die Studienzeiten nur zur Hälfte.

rebex schrieb am 10.05.2017 um 10:17:16:
Genau wie sieht es denn aus mit dem NE nach P.9a?
Gilt dasselbe dort, wird die Schulzeit nicht angerechnet?

Ja.
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