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Brief von Krankenversicherung (Gelesen: 2.086 mal)
Themen Beschreibung: einen Bescheid von gesetzlichen Krankenversicherung
Moha1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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08.05.2017 um 17:10:09
 
Hallo liebe Leute, ich weiße es nicht ob dieser Lange Brief hier passt oder nicht falls nicht bitte mir Bescheid geben dann werde ich den wo anders hinschieben:
1. Wenn ich für Studium im Jahr 2002 gekommen, ich war schön über 31 Jahre alt.
2. Damals bruchte ich keine Krankenversicherung aber wenn ich sollte versichert sein, war ich immer privat und zwar Reiseversicherung für ausländische Studenten.
3. Ich habe zum großen Teil bei einem Arbeitgeber gearbeitet dass ich und andere Studenten zum Einsatzbeginn für Rentenversicherung und gesetzlichen Krankenversicherung angemeldet hatte und nach dem Einsatz abgemeldet hat, z. B. 1 oder 2 mal pro Monat.
4. Ich glaube Jahr 2014 oder noch früher habe ich einen Brief von dieser gesetzlichen Krankenkasse erhalten dass falls ich mein Foto hochlade und/oder Unterschrift, werde meine Gesundheitskarte ausgestellt, was habe ich gemacht.
Jetzt haben die mir ein Brief zugesendet dass Sie lesen:
...
Ihre Kranken- und Pflegeversicherung

Sehr geehrter Herr XXXXXXXXXXXXXXX
Wir hatten Sie mit Schreiben vom 24.05.2016, 19.07.2016 und 20.03.2017 informiert, dass sich Ihre bisherige Versicherung als gesetzliche Anschlussversicherung ab 11.04.2016 bei uns fortsetzt, wenn Sie uns keinen Nachweis über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall einreichen.
Da Sie uns Ihren Austritt nicht erklärt haben, führen wir für Sie ab 11.04.2016 Ihre Krankenversicherung als gesetzliche Anschlussversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld weiter. Die Versicherung umfasst auch die soziale Pflegeversicherung.
Einen Einkommensnachweis haben wir ebenfalls nicht erhalten. Wir berechnen daher Ihre Beiträge auf Basis der gesetzlich vorgeschriebenen Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 4.237,50 Euro (2016) bzw. 4.350,00 Euro (2017) brutto monatlich – dem Höchstsatz.
Ihre monatlichen Beiträge ohne Einkommensnachweis betragen ab 11.04.2016
In der Krankenversicherung                  652,58 Euro                  und
In der Pflegeversicherung                  110,18 Euro                        
Insgesamt                              762,76 Euro
Ihre monatlichen Beiträge ohne Einkommensnachweis betragen ab 01.01.2017
In der Krankenversicherung                  669,90 Euro                  und
In der Pflegeversicherung                  121,80 Euro                        
Insgesamt                              791,70 Euro
Da für Sie keine Elterneigenschaft besteht, umfasst Ihr Pflegeversicherungsbeitrag einen Zuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25 v. H.
Der Gesamtbeitrag in Höhe von 791,70 Euro wird erstmals am 15.05.2017 fällig. Bitte überweisen Sie den Beitrag auf das unten angegebene Konto – Verwendungszweck: Ihre Versichertennummer XXXXXXXX. Alle weiteren Beiträge müssen jeweils am 15. Jedes Monats (=Fälligkeitstag für den Vormonat) auf unserem Konto sein.
Außerdem: einmalige Nachzahlung erforderlich
Ihr Beitrag für den Zeitraum vom 11.04.2016 bis zum 31.03.2017 wurde rückwirkend berechnet. Dadurch weist Ihr Beitragskonto einen Rückstand von insgesamt 9.585,68 Euro (inkl. Säumniszuschläge) auf. Dieser Betrag ist bis zum 15.05.2017 fällig. Da Sie nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, überweisen Sie diese Summe bitte unter Angabe Ihrer Versichertennummer bis zum 15.05.2017.
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf unser vorteilhaftes SEPA-Lastschriftverfahren aufmerksam machen. Der Beitragseinzugerfolgt immer pünktlich am Fälligkeitstag. Das SEPA-Lastschriftmandat kann selbstverständlich jederzeit von Ihnen widerrufen werden.
Möchten Sie diese Vorteile nutzen? Dann senden Sie bitte den beigefügten Vordruck ausgefüllt und unterschrieben zurück.
Beachten Sie Bitte:
Aufgrund der fehlenden Zustimmung zur Übermittlung Ihrer gezahlten Kranken- und Pflege-versicherungsbeiträge an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen, können Ihre tatsächlich geleisteten Beiträge nicht steuerlich berücksichtigt werden. Die Beiträge können dann allein im Rahmen einer Pauschale als sonstige Vorsorgeaufwendung geltend gemacht werden. Die tatsächlich geleisteten Beiträge können auch nicht in einer anderen Form gegenüber den Finanzbehörden nachgewiesen werden.
Bitte melden Sie sich bei uns:
Beantworten Sie unsere Einkommensanfrage und weisen uns Ihre Einnahmen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieses Bescheides nach, können wir die Beitragsfestsetzung rückwirkend wieder zurücknehmen. Versäumen Sie diese Frist, kann eine Neuberechnung anhand der nachgewiesenen Einnahmen nur noch für die Zukunft vorgenommen werden. Bitte lassen Sie daher diese Frist nicht ungenutzt verstreichen.
Sie haben dazu Fragen? Dann rufen Sie uns bitte an oder kommen Sie in Ihrer IKK-Geschäftsstelle vorbei. Wir beraten Sie gern!
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der IKK classic, Werner-von-Siemens-Straße 30, 64625 Bensheim oder in jeder anderen Geschäftsstelle einzulegen.
Freundliche Grüße

XXXXXXX XXXXXXX
Sofern der Bescheid Pflegeversicherungsbeiträge umfasst, ergeht er auch im Namen der KKK-Pflegekasse.
[SEPA-Lastschriftmandat] Formular habe ich noch nicht ausgefüllt.
Wichtige Hinweise zur Beitragsbemessung Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung
Hauptberuflich selbstständig Tätige
Die Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Tätiger erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze.
Nur bei einem Nachweis geringerer Einkünfte werden die Beiträge vermindert.
Allerdings gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von 2.231,25 Euro monatlich in 2017.
Sollten Ihre Einkünfte geringer sein, ist gegebenenfalls eine Beitragsentlastung bis zu einer Mindestbemessungsgrundlage von 1.487,50 Euro monatlich in 2017 möglich. Hierfür ist eine zusätzliche Vermögensprüfung erforderlich. Setzen Sie sich bei Bedarf bitte mit uns in Verbindung. Die Beitragsentlastung ist nur ab dem Folgemonat der Antragstellung möglich.
Wir bitten Sie, Änderungen Ihrer Einkünfte unverzüglich mitzuteilen. Sobald Sie vom Finanzamt einen aktuellen Steuerbescheid erhalten, reichen Sie uns diesen bitte in Kopie ein.
Existenzgründer, die noch nicht über einen Steuerbescheid für die Zeit der Existenzgründung verfügen, reichen bitte andere aussagefähige Unterlagen über ihre Einkünfte ein. Informieren Sie uns bitte umgehend, wenn sich Ihre Einkünfte verändern.
Existenzgründer mit Gründungszuschuss legen uns bitte die Bescheide über die Zahlung des Gründungszuschusses in Kopie vor. Bitte beachten Sie: Die Verminderung der Mindestbemessungsgrundlage auf 1.487,50 Euro monatlich für das Jahr 2017 gilt nur für die Dauer der Zahlung des Gründungszuschusses der Agentur für Arbeit. Endet der Zuschuss, gilt die Beitragsbemessung für hauptberuflich selbständig Tätige. Bitte informieren Sie uns entsprechend.
Freiwillig Versicherte ohne hauptberufliche Selbstständigkeit
Änderngen in den Einkünften teilen Sie uns bitte umgehend mit und weisen diese nach.
Bei Einkünften aus Gewerbe, selbstständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalerträgen benötigen wir den aktuellen Steuerbescheid. Bei Einkünften aus einer Beschäftigung die aktuelle Gehaltsbescheinigung.
Bei nicht getrennt lebenden privat krankenversicherten Ehegatten ist immer ein Nachweis der Einkünfte des Ehegatten erforderlich (Steuerbescheid, Gehaltsbescheinigung).
Pflegeversicherung
Kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen Zuschlag zu ihrem Pflegeversicherungsbeitrag von 0,25 v. H.
Bei einem Nachweis der Elterneigenschaft durch amtliche Unterlagen entfällt der Zuschlag.
Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden, sind generell von der Zuschlagspflicht ausgenommen.
Entsteht Ihre Elterneigenschaft zu einem späteren Zeitpunkt, endet die Zuschlagspflicht. Bitte reichen Sie uns den Nachweis der Elterneigenschaft umgehend ein.
Liegen uns bereits Informationen über Ihre Elterneigenschaft aufgrund einer bei uns bestehenden Familienversicherung vor, wird das entsprechend berücksichtigt.
Hinweise zur Einkommenserklärung
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
Anzugeben ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts erzielte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Dieser ist unverändert dem Steuerbescheid zu entnehmen. Für hauptberuflich selbstständige Mitglieder wird grundsätzlich von einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung ausgegangen. Nur bei Nachweis geringer Einnahmen kann eine geringere Einkommenshöhe zur Beitragsfestsetzung herangezogen werden. Der erforderliche Nachweis wird durch einen aktuellen Einkommensteuerbescheid erbracht.
Unter gewissen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der Beitragsentlastung. In diesem Fall gilt eine besondere Mindestbemessungsgrundlage. Folgende Voraussetzungen sind für die Beitragsentlastung zu erfüllen:
Sie selbst, Ihr Ehegatte oder Ihr Lebenspartner, mit dem Sie in eheähnlicher Gemeinschaft leben, verfügen nicht über
•      Steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen oder
•      Positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder
•      Eitragspflichtige Einnahmen in Höhe von zusammen (bei Ehegatten / LPartG) monatlich 4.462,50 € oder
•      Vermögen, welches jeweils einen Betrag von 11.900,00 € übersteigt.
Melden Sie sich bitte, wenn diese Voraussetzungen auf Sie zutreffen, damit wir Ihnen den erforderlichen Antrag zusenden können. Beachten Sie bitte, dass eine Änderung der Beitragshöhe erst mit Beginn des Folgemonats nach Erhalt Ihres Antrages auf Beitragsenthaltlastung wirksam wird. Eine rückwirkende Änderng ist nicht möglich.
Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit
Anzugeben ist das Bruttoentgelt (vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) inklusive Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld). Hierzu zählt auch das Bruttoentgelt inklusive Sonderzahlungen aus einer geringfügigen Beschäftigung. Freibeträge und Werbungskosten wirken sich nicht mindernd aus. Der Nachweis erfolgt durch aktuelle Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Anzugeben sind die nach den steuerrechtlichen Vorschriften ermittelten zu versteuernden Einkünfte. Sie sind unverändert dem Steuerbescheid zu entnehmen. Der erforderliche Nachweis wird durch den vorliegenden aktuellen Einkommensteuerbescheid erbracht.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Anzugeben sind die erzielten Einkünfte ohne Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages. In Abzug gebracht werden dürfen jedoch die Werbungskosten. Der Nachweis wird durch den vorliegenden aktuellen Einkommensteuerbescheid oder durch Zinsbescheinigungen von Banken oder Sparkassen erbracht. Sind die erzielten Einkünfte niedriger als der steuerlich geltende Sparer-Pauschbetrag, sind die tatsächlichen Einkünfte im Fragebogen anzugeben.
Renten und rentenähnliche Einnahmen (Versorgungsbezüge)
Hierzugehören alle im Steuerrecht als „Leibrenten“ bezeichneten Einnahmen: neben den deutschen und ausländischen Renten der gesetzlichenRentenversicherung gehören hierzu auch Renten aus privaten Versicherungsverträgen (z. B. aus Lebensversicherungen) sowie aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Pensionskassen etc.). Anzugeben ist der Zahlbetrag der Rente inklusive Sonderzuwendungen. Der Nachweis erfolgt durch den aktuell vorliegenden Bescheid.
Sonstige Einnahmen
Anzugeben ist die genaue Bezeichnung der Einkünfte sowie ihr Zahlbetrag. Nicht zu diesen Einkünften gehören neben Wohn-, Kinder-, und Pflegegeld auch andere Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die aus krankheits-, behinderungs-. Oder anderen Gründen besonderen Mehrbedarfs gewährt werden. Anzugeben sind hier u. a. Unterhalt des Ehegatten, der Eltern oder sonstiger Personen, BaföG, private Veräußerungen, Verwertung von rechten und Beteiligungen.
Einkünfte des Ehegatten
(dem Ehegatten ist der Lebenspartner nach dem LpartG gleichgestellt) Es sind keine Angaben erforderlich, wenn der Ehegatte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Mitglieder, die über kein eigenes Einkommen verfügen, sowie Mitglieder, derenEinnahmen niedriger sind als die Einnahmen des Ehegatten, bitten wir die Einnahmen des Ehegatten anzugeben, sofern dieser nicht einer gesetzlichen Krankenkasse angehört (z. B. privat krankenversichert ist).
Der Beitragsberechnung wird grundsätzlich die Hälfte des Einkommens beider Ehegatten nach Berücksichtigung von Absetzungsbeträgen für jedes gemeinsam unterhaltsberechtigte Kind zugrunde gelegt. Bitte fügen Sie geeignete Nachweise (Einkommensteuerbescheid, Lohn- oder Gehaltsabrechnung etc.) bei.
Hinweis zu einer Schülerversicherung
Die Eigenschaft als Schüler endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung bzw. mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts oder mit dem Abbruch der Schulausbildung. Der Nachweis des Schulbesuches wird durch eine Kopie der aktuellen Schulbescheinigung geführt.
Hinweis zum Datenschutz und zur Mitwirkungspflicht
Die Erhebung der Daten beruht auf den §§ 9, 240 bis 244, 248 Abs. 2 SGB V und § 57 SGB XI und ist zur rechtmäßigen Erfüllung unserer Aufgaben erforderlich. Die Daten werden nur zu dem Zweck verwendet, für den sie erhoben werden. Die Verpflichtung zur Beantwortung des Fragebogens ergibt sich aus § 206 SGB V und § 50 SGB XI.
[Einkommenserklärung ab 11.04.2016 zur Ermittlung des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages] noch nicht ausgefüllt.
[Angaben zu den Einkünften] noch nicht ausgefüllt.
Ich bin ausländischer Student und bin seit 06.09.2016 in 450 Euro Basis wieder brschäftigt und auf unserem Abrechnung steht versichert beim BUN Knappschafts HVW (gehe ich davon aus dass Bundes Knappschafts Hauptverwaltung bedeutet.

Jetzt die Frage ist was soll ich machen?
Kann ich nur Krankenversichert sein und nicht Pflegeversichert?
Wie kann ich austretten?

Viele Grüße, Mo.
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Antwort #1 - 08.05.2017 um 18:52:45
 
Das ist ein bißchen sehr viel Text auf einmal...Na ja, ich habe es zumindest überflogen. Frage:
- Wann genau hast Du diesen Bescheid bekommen?
- Die 3 in diesem Bescheid genannten Briefe hast Du bekommen und ignoriert? Du hast nie darauf reagiert?   
- Du bist seit 15 Jahren in Deutschland. Du kannst doch jetzt keine ausländische Studentenversicherung mehr haben. Wo bist Du Deiner Meinung nach jetzt krankenversichert? In Deutschland besteht Krankenversicherungspflicht!
- Was machst Du hier? Bist Du angestellt? Bist Du selbstständig? Was hast Du für einen Aufenthaltsstatus?
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Antwort #2 - 08.05.2017 um 23:34:47
 
Die krankenkasse hat dich mehrmals gebeten mitzuteilen, wie du deinen Lebensunterhalt bestreitest und wie hoch dein Lebensunterhalt ist. Da du nach mehrmaliger Aufforderung nicht geantwortet hast, wurdest du eingeschätzt und das mit dem Höchstsatz.

Bist du ernsthaft seit 2002 Student? Wie finanziert man so was?

Ob du austreten kannst, hängt nämlich von deinem Einkommen ab (stichwort: beitragsbemessungsgrenze)

Aber natürlich kannst du so oder so sowohl kranken- und pflegeversichert sein.

Nur zahlen musst Du deine Rückstände - egal ob dein verdienst für die private reicht oder nicht.

Bitte schriftlich um eine ratenzahlung.

Und bitte: ich hoffe, du erwartest nicht, dass hier noch jemand kommt, der sämtliche relevanten Infos aus deinem stupide abgetippten Text für dich raussucht - wenn du schon zu bequem bist dich mit dem Schrieb der Krankenkasse zu befassen....
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Antwort #3 - 09.05.2017 um 01:03:32
 
Moha1 schrieb am 08.05.2017 um 17:10:09:
Jetzt die Frage ist was soll ich machen?

Öhm, steht doch im Schreiben?!

Moha1 schrieb am 08.05.2017 um 17:10:09:
Bitte melden Sie sich bei uns:
Beantworten Sie unsere Einkommensanfrage und weisen uns Ihre Einnahmen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieses Bescheides nach, können wir die Beitragsfestsetzung rückwirkend wieder zurücknehmen. Versäumen Sie diese Frist, kann eine Neuberechnung anhand der nachgewiesenen Einnahmen nur noch für die Zukunft vorgenommen werden. Bitte lassen Sie daher diese Frist nicht ungenutzt verstreichen.
Sie haben dazu Fragen? Dann rufen Sie uns bitte an oder kommen Sie in Ihrer IKK-Geschäftsstelle vorbei. Wir beraten Sie gern!


Moha1 schrieb am 08.05.2017 um 17:10:09:
Kann ich nur Krankenversichert sein und nicht Pflegeversichert?

Du bist doch garnicht mehr Student. Wieso sollst du von der Pflegeversicherung ausgenommen werden???

Moha1 schrieb am 08.05.2017 um 17:10:09:
Ich bin ausländischer Student und bin seit 06.09.2016 in 450 Euro Basis wieder brschäftigt und auf unserem Abrechnung steht versichert beim BUN Knappschafts HVW (gehe ich davon aus dass Bundes Knappschafts Hauptverwaltung bedeutet.


Aus Wikipedia:
Zitat:
Seit Inkrafttreten der neuen Minijob-Regelung (450-Euro-Jobs) am 1. April 2003 hat die Bundesknappschaft (seit 1. Oktober 2005 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, abgekürzt KBS) als Trägerin der Minijob-Zentrale die zentrale Verwaltung für ganz Deutschland übernommen. Sie ist seitdem Einzugsstelle für alle Beiträge für geringfügig Beschäftigte.

Es werden also die 15 % Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung von denen nur eingezogen. 450,00 € lösen nunmal keine Krankenversicherungspflicht aus.

Moha1 schrieb am 08.05.2017 um 17:10:09:
1. Wenn ich für Studium im Jahr 2002 gekommen, ich war schön über 31 Jahre alt.

Dann warst du ja nie in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS)

Moha1 schrieb am 08.05.2017 um 17:10:09:
2. Damals bruchte ich keine Krankenversicherung aber wenn ich sollte versichert sein, war ich immer privat und zwar Reiseversicherung für ausländische Studenten.

Reiseversicherung? Nun gut, aber du bist ja kein Student mehr.

Moha1 schrieb am 08.05.2017 um 17:10:09:
3. Ich habe zum großen Teil bei einem Arbeitgeber gearbeitet dass ich und andere Studenten zum Einsatzbeginn für Rentenversicherung und gesetzlichen Krankenversicherung angemeldet hatte und nach dem Einsatz abgemeldet hat, z. B. 1 oder 2 mal pro Monat.


Moha1 schrieb am 08.05.2017 um 17:10:09:
4. Ich glaube Jahr 2014 oder noch früher habe ich einen Brief von dieser gesetzlichen Krankenkasse erhalten dass falls ich mein Foto hochlade und/oder Unterschrift, werde meine Gesundheitskarte ausgestellt, was habe ich gemacht.


Aber abgerechnet wird ja laut Kostenfestsetzungsbescheid seit dem 11.04.2016.

Die Frage ist einfach ob du noch eine private Krankenversicherung hast und ob diese der Krankenversicherungspflicht genügt. Wenn diese private Krankenversicherung der Krankenversicherungspflicht genügt, dann musst du imho nur diesen Versicherungsschutz nachweisen. Siehe auch den ersten Satz des Bescheides:
Moha1 schrieb am 08.05.2017 um 17:10:09:
Wir hatten Sie mit Schreiben vom 24.05.2016, 19.07.2016 und 20.03.2017 informiert, dass sich Ihre bisherige Versicherung als gesetzliche Anschlussversicherung ab 11.04.2016 bei uns fortsetzt, wenn Sie uns keinen Nachweis über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall einreichen.


Ansonsten kannst du aufgrund deines geringen Einkommens den Zahlbetrag reduzieren, wenn du wie von der GKV verlangt die Einkommensnachweise vorlegst. Das sind dann ca. 180 € statt 762 € bzw. 791 €  pro Monat.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #4 - 09.05.2017 um 09:31:35
 
Wenn du dich von Anfang an freiwillig versichert hättest,  müsstest du jetzt nicht so viel nachzahlen. Wie bereits von den anderen hier beschrieben, wärst du nie in die studentische KV reingefallen worden weil du schon zum damaligen Zeitpunkt 31 Jahre alt warst.
Es wäre interessant zu wissen wie du all die Jahre dich finanziert hast. Denn die Nachzahlung ist schon happig. Zumal auch als Student eine Versicherungspflicht besteht,  da du ansonsten zwangsexmatrikuliert wirst.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 12.05.2017 um 19:49:16
 
Liebe Leute,
1. Kann ich mit einem privaten Krankenversicherung einen Vertrag rückgängig hin zum 11.04.2016 schließen und daher den Beitrag auf dieser Höhe nicht bezahlen?
2. Wie kann ich von dieser teueren Krankenversicherung überhaupt austreten? Obwohl bin ich auf der Bewerbungsphase und hoffe dass bald beschäftigt werde und wieder irgendweilche gesetzliche Krankenversicherung betreten soll.
3. Wenn ich in Raten zahlen möchte, geht meinen Namen in Bonitätsprüfungs-Schwarzlisten eingetragen oder nicht?
freundliche Grüße
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Antwort #6 - 12.05.2017 um 20:44:09
 
1. Nein

2. Es besteht die Pflicht dazu, Krankenversichert zu sein. Die Beiträge sind in allen gesetzlichen KK in etwa gleich. Weise denen nach, wovon du in welche Höhe lebst und dein Beitrag wird ausgerechnet.

(nur weil du bisher die Bitten deiner Krankenkasse ignoriert hast deine Einkommensnachweise einzureichen sind deine Beiträge so enorm hoch - also Bitte (!) mit der Krankenkasse zusammen arbeiten.)

Hast du keinen Anspruch auf ALG I oder ALG II?

Wovon bestreitest du deinen Lebensunterhalt?

Ich wünsche Dir viel Erfolg bei deinen Bewerbungen!

Normalerweise müsste dein Krankenversicherungsbeitrag bei 170 EUR/ Monat liegen.

Kann es sein dass du dir vielleicht nicht ganz zutraust diesen 'Behörden-Kram' alleine zu erledigen?
Wäre dir konkrete Hilfe bei den ersten Kontakten vielleicht lieber, bis du gemerkt hast dass dir wirklich niemand den Kopf abreißt?


3. Solange Du noch nicht vom Zoll angeschrieben wurdest, eigentlich Nein.

(Es ist keine Schande den Kopf mal eine Zeit lang in den Sand zu stecken, das ist wirklich nur menschlich. Aber jetzt ist es Zeit seinen Kram zu sortieren und Ordnung zu machen. Dir wird niemand den Kopf abreißen! Am anderen Ende der Leitung sitzen auch nur Menschen)
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Antwort #7 - 12.05.2017 um 22:54:40
 
Moha1 schrieb am 12.05.2017 um 19:49:16:
2. Wie kann ich von dieser teueren Krankenversicherung überhaupt austreten? Obwohl bin ich auf der Bewerbungsphase und hoffe dass bald beschäftigt werde und wieder irgendweilche gesetzliche Krankenversicherung betreten soll.



Was ist dein Problem? 170 € sind doch in Ordnung.
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