Moha1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Hallo liebe Leute, ich weiße es nicht ob dieser Lange Brief hier passt oder nicht falls nicht bitte mir Bescheid geben dann werde ich den wo anders hinschieben: 1. Wenn ich für Studium im Jahr 2002 gekommen, ich war schön über 31 Jahre alt. 2. Damals bruchte ich keine Krankenversicherung aber wenn ich sollte versichert sein, war ich immer privat und zwar Reiseversicherung für ausländische Studenten. 3. Ich habe zum großen Teil bei einem Arbeitgeber gearbeitet dass ich und andere Studenten zum Einsatzbeginn für Rentenversicherung und gesetzlichen Krankenversicherung angemeldet hatte und nach dem Einsatz abgemeldet hat, z. B. 1 oder 2 mal pro Monat. 4. Ich glaube Jahr 2014 oder noch früher habe ich einen Brief von dieser gesetzlichen Krankenkasse erhalten dass falls ich mein Foto hochlade und/oder Unterschrift, werde meine Gesundheitskarte ausgestellt, was habe ich gemacht. Jetzt haben die mir ein Brief zugesendet dass Sie lesen: ... Ihre Kranken- und Pflegeversicherung
Sehr geehrter Herr XXXXXXXXXXXXXXX Wir hatten Sie mit Schreiben vom 24.05.2016, 19.07.2016 und 20.03.2017 informiert, dass sich Ihre bisherige Versicherung als gesetzliche Anschlussversicherung ab 11.04.2016 bei uns fortsetzt, wenn Sie uns keinen Nachweis über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall einreichen. Da Sie uns Ihren Austritt nicht erklärt haben, führen wir für Sie ab 11.04.2016 Ihre Krankenversicherung als gesetzliche Anschlussversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld weiter. Die Versicherung umfasst auch die soziale Pflegeversicherung. Einen Einkommensnachweis haben wir ebenfalls nicht erhalten. Wir berechnen daher Ihre Beiträge auf Basis der gesetzlich vorgeschriebenen Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 4.237,50 Euro (2016) bzw. 4.350,00 Euro (2017) brutto monatlich – dem Höchstsatz. Ihre monatlichen Beiträge ohne Einkommensnachweis betragen ab 11.04.2016 In der Krankenversicherung 652,58 Euro und In der Pflegeversicherung 110,18 Euro Insgesamt 762,76 Euro Ihre monatlichen Beiträge ohne Einkommensnachweis betragen ab 01.01.2017 In der Krankenversicherung 669,90 Euro und In der Pflegeversicherung 121,80 Euro Insgesamt 791,70 Euro Da für Sie keine Elterneigenschaft besteht, umfasst Ihr Pflegeversicherungsbeitrag einen Zuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25 v. H. Der Gesamtbeitrag in Höhe von 791,70 Euro wird erstmals am 15.05.2017 fällig. Bitte überweisen Sie den Beitrag auf das unten angegebene Konto – Verwendungszweck: Ihre Versichertennummer XXXXXXXX. Alle weiteren Beiträge müssen jeweils am 15. Jedes Monats (=Fälligkeitstag für den Vormonat) auf unserem Konto sein. Außerdem: einmalige Nachzahlung erforderlich Ihr Beitrag für den Zeitraum vom 11.04.2016 bis zum 31.03.2017 wurde rückwirkend berechnet. Dadurch weist Ihr Beitragskonto einen Rückstand von insgesamt 9.585,68 Euro (inkl. Säumniszuschläge) auf. Dieser Betrag ist bis zum 15.05.2017 fällig. Da Sie nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, überweisen Sie diese Summe bitte unter Angabe Ihrer Versichertennummer bis zum 15.05.2017. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf unser vorteilhaftes SEPA-Lastschriftverfahren aufmerksam machen. Der Beitragseinzugerfolgt immer pünktlich am Fälligkeitstag. Das SEPA-Lastschriftmandat kann selbstverständlich jederzeit von Ihnen widerrufen werden. Möchten Sie diese Vorteile nutzen? Dann senden Sie bitte den beigefügten Vordruck ausgefüllt und unterschrieben zurück. Beachten Sie Bitte: Aufgrund der fehlenden Zustimmung zur Übermittlung Ihrer gezahlten Kranken- und Pflege-versicherungsbeiträge an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen, können Ihre tatsächlich geleisteten Beiträge nicht steuerlich berücksichtigt werden. Die Beiträge können dann allein im Rahmen einer Pauschale als sonstige Vorsorgeaufwendung geltend gemacht werden. Die tatsächlich geleisteten Beiträge können auch nicht in einer anderen Form gegenüber den Finanzbehörden nachgewiesen werden. Bitte melden Sie sich bei uns: Beantworten Sie unsere Einkommensanfrage und weisen uns Ihre Einnahmen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieses Bescheides nach, können wir die Beitragsfestsetzung rückwirkend wieder zurücknehmen. Versäumen Sie diese Frist, kann eine Neuberechnung anhand der nachgewiesenen Einnahmen nur noch für die Zukunft vorgenommen werden. Bitte lassen Sie daher diese Frist nicht ungenutzt verstreichen. Sie haben dazu Fragen? Dann rufen Sie uns bitte an oder kommen Sie in Ihrer IKK-Geschäftsstelle vorbei. Wir beraten Sie gern! Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der IKK classic, Werner-von-Siemens-Straße 30, 64625 Bensheim oder in jeder anderen Geschäftsstelle einzulegen. Freundliche Grüße
XXXXXXX XXXXXXX Sofern der Bescheid Pflegeversicherungsbeiträge umfasst, ergeht er auch im Namen der KKK-Pflegekasse. [SEPA-Lastschriftmandat] Formular habe ich noch nicht ausgefüllt. Wichtige Hinweise zur Beitragsbemessung Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung Hauptberuflich selbstständig Tätige Die Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Tätiger erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze. Nur bei einem Nachweis geringerer Einkünfte werden die Beiträge vermindert. Allerdings gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von 2.231,25 Euro monatlich in 2017. Sollten Ihre Einkünfte geringer sein, ist gegebenenfalls eine Beitragsentlastung bis zu einer Mindestbemessungsgrundlage von 1.487,50 Euro monatlich in 2017 möglich. Hierfür ist eine zusätzliche Vermögensprüfung erforderlich. Setzen Sie sich bei Bedarf bitte mit uns in Verbindung. Die Beitragsentlastung ist nur ab dem Folgemonat der Antragstellung möglich. Wir bitten Sie, Änderungen Ihrer Einkünfte unverzüglich mitzuteilen. Sobald Sie vom Finanzamt einen aktuellen Steuerbescheid erhalten, reichen Sie uns diesen bitte in Kopie ein. Existenzgründer, die noch nicht über einen Steuerbescheid für die Zeit der Existenzgründung verfügen, reichen bitte andere aussagefähige Unterlagen über ihre Einkünfte ein. Informieren Sie uns bitte umgehend, wenn sich Ihre Einkünfte verändern. Existenzgründer mit Gründungszuschuss legen uns bitte die Bescheide über die Zahlung des Gründungszuschusses in Kopie vor. Bitte beachten Sie: Die Verminderung der Mindestbemessungsgrundlage auf 1.487,50 Euro monatlich für das Jahr 2017 gilt nur für die Dauer der Zahlung des Gründungszuschusses der Agentur für Arbeit. Endet der Zuschuss, gilt die Beitragsbemessung für hauptberuflich selbständig Tätige. Bitte informieren Sie uns entsprechend. Freiwillig Versicherte ohne hauptberufliche Selbstständigkeit Änderngen in den Einkünften teilen Sie uns bitte umgehend mit und weisen diese nach. Bei Einkünften aus Gewerbe, selbstständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalerträgen benötigen wir den aktuellen Steuerbescheid. Bei Einkünften aus einer Beschäftigung die aktuelle Gehaltsbescheinigung. Bei nicht getrennt lebenden privat krankenversicherten Ehegatten ist immer ein Nachweis der Einkünfte des Ehegatten erforderlich (Steuerbescheid, Gehaltsbescheinigung). Pflegeversicherung Kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen Zuschlag zu ihrem Pflegeversicherungsbeitrag von 0,25 v. H. Bei einem Nachweis der Elterneigenschaft durch amtliche Unterlagen entfällt der Zuschlag. Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden, sind generell von der Zuschlagspflicht ausgenommen. Entsteht Ihre Elterneigenschaft zu einem späteren Zeitpunkt, endet die Zuschlagspflicht. Bitte reichen Sie uns den Nachweis der Elterneigenschaft umgehend ein. Liegen uns bereits Informationen über Ihre Elterneigenschaft aufgrund einer bei uns bestehenden Familienversicherung vor, wird das entsprechend berücksichtigt. Hinweise zur Einkommenserklärung Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit Anzugeben ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts erzielte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Dieser ist unverändert dem Steuerbescheid zu entnehmen. Für hauptberuflich selbstständige Mitglieder wird grundsätzlich von einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung ausgegangen. Nur bei Nachweis geringer Einnahmen kann eine geringere Einkommenshöhe zur Beitragsfestsetzung herangezogen werden. Der erforderliche Nachweis wird durch einen aktuellen Einkommensteuerbescheid erbracht. Unter gewissen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der Beitragsentlastung. In diesem Fall gilt eine besondere Mindestbemessungsgrundlage. Folgende Voraussetzungen sind für die Beitragsentlastung zu erfüllen: Sie selbst, Ihr Ehegatte oder Ihr Lebenspartner, mit dem Sie in eheähnlicher Gemeinschaft leben, verfügen nicht über • Steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen oder • Positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder • Eitragspflichtige Einnahmen in Höhe von zusammen (bei Ehegatten / LPartG) monatlich 4.462,50 € oder • Vermögen, welches jeweils einen Betrag von 11.900,00 € übersteigt. Melden Sie sich bitte, wenn diese Voraussetzungen auf Sie zutreffen, damit wir Ihnen den erforderlichen Antrag zusenden können. Beachten Sie bitte, dass eine Änderung der Beitragshöhe erst mit Beginn des Folgemonats nach Erhalt Ihres Antrages auf Beitragsenthaltlastung wirksam wird. Eine rückwirkende Änderng ist nicht möglich. Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit Anzugeben ist das Bruttoentgelt (vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) inklusive Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld). Hierzu zählt auch das Bruttoentgelt inklusive Sonderzahlungen aus einer geringfügigen Beschäftigung. Freibeträge und Werbungskosten wirken sich nicht mindernd aus. Der Nachweis erfolgt durch aktuelle Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Anzugeben sind die nach den steuerrechtlichen Vorschriften ermittelten zu versteuernden Einkünfte. Sie sind unverändert dem Steuerbescheid zu entnehmen. Der erforderliche Nachweis wird durch den vorliegenden aktuellen Einkommensteuerbescheid erbracht. Einkünfte aus Kapitalvermögen Anzugeben sind die erzielten Einkünfte ohne Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages. In Abzug gebracht werden dürfen jedoch die Werbungskosten. Der Nachweis wird durch den vorliegenden aktuellen Einkommensteuerbescheid oder durch Zinsbescheinigungen von Banken oder Sparkassen erbracht. Sind die erzielten Einkünfte niedriger als der steuerlich geltende Sparer-Pauschbetrag, sind die tatsächlichen Einkünfte im Fragebogen anzugeben. Renten und rentenähnliche Einnahmen (Versorgungsbezüge) Hierzugehören alle im Steuerrecht als „Leibrenten“ bezeichneten Einnahmen: neben den deutschen und ausländischen Renten der gesetzlichenRentenversicherung gehören hierzu auch Renten aus privaten Versicherungsverträgen (z. B. aus Lebensversicherungen) sowie aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Pensionskassen etc.). Anzugeben ist der Zahlbetrag der Rente inklusive Sonderzuwendungen. Der Nachweis erfolgt durch den aktuell vorliegenden Bescheid. Sonstige Einnahmen Anzugeben ist die genaue Bezeichnung der Einkünfte sowie ihr Zahlbetrag. Nicht zu diesen Einkünften gehören neben Wohn-, Kinder-, und Pflegegeld auch andere Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die aus krankheits-, behinderungs-. Oder anderen Gründen besonderen Mehrbedarfs gewährt werden. Anzugeben sind hier u. a. Unterhalt des Ehegatten, der Eltern oder sonstiger Personen, BaföG, private Veräußerungen, Verwertung von rechten und Beteiligungen. Einkünfte des Ehegatten (dem Ehegatten ist der Lebenspartner nach dem LpartG gleichgestellt) Es sind keine Angaben erforderlich, wenn der Ehegatte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Mitglieder, die über kein eigenes Einkommen verfügen, sowie Mitglieder, derenEinnahmen niedriger sind als die Einnahmen des Ehegatten, bitten wir die Einnahmen des Ehegatten anzugeben, sofern dieser nicht einer gesetzlichen Krankenkasse angehört (z. B. privat krankenversichert ist). Der Beitragsberechnung wird grundsätzlich die Hälfte des Einkommens beider Ehegatten nach Berücksichtigung von Absetzungsbeträgen für jedes gemeinsam unterhaltsberechtigte Kind zugrunde gelegt. Bitte fügen Sie geeignete Nachweise (Einkommensteuerbescheid, Lohn- oder Gehaltsabrechnung etc.) bei. Hinweis zu einer Schülerversicherung Die Eigenschaft als Schüler endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung bzw. mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts oder mit dem Abbruch der Schulausbildung. Der Nachweis des Schulbesuches wird durch eine Kopie der aktuellen Schulbescheinigung geführt. Hinweis zum Datenschutz und zur Mitwirkungspflicht Die Erhebung der Daten beruht auf den §§ 9, 240 bis 244, 248 Abs. 2 SGB V und § 57 SGB XI und ist zur rechtmäßigen Erfüllung unserer Aufgaben erforderlich. Die Daten werden nur zu dem Zweck verwendet, für den sie erhoben werden. Die Verpflichtung zur Beantwortung des Fragebogens ergibt sich aus § 206 SGB V und § 50 SGB XI. [Einkommenserklärung ab 11.04.2016 zur Ermittlung des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages] noch nicht ausgefüllt. [Angaben zu den Einkünften] noch nicht ausgefüllt. Ich bin ausländischer Student und bin seit 06.09.2016 in 450 Euro Basis wieder brschäftigt und auf unserem Abrechnung steht versichert beim BUN Knappschafts HVW (gehe ich davon aus dass Bundes Knappschafts Hauptverwaltung bedeutet.
Jetzt die Frage ist was soll ich machen? Kann ich nur Krankenversichert sein und nicht Pflegeversichert? Wie kann ich austretten?
Viele Grüße, Mo.
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