Liebes Forum,
ist es grundsätzlich möglich, für einen Inder einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis nach einer gerade in Deutschland erfolgreich abgeschlossenen einjährigen Altenpflegehelferausbildung zu bekommen, um als Altenpflegehelfer zu arbeiten, wenn ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt?
Diese Frage hatte ich vor einigen Monaten der Hotline des
BAMF gestellt, und mir wurde gesagt, es gäbe keine allgemeine Regelung, nach der eine Ausbildung länger sein müsse und das würde letztlich in jedem Einzelfall entschieden.
Daraufhin haben wir für meinen indischen Freund vor > 2 Monaten unter Vorlage des unbefristeten Arbeitsvertrags beim örtlichen Ausländeramt den Antrag für den Aufenthaltstitel gestellt. Der bisherige Aufenthaltstitel war zum Zwecke der einjährigen Ausbildung ausgestellt worden.
Letzte Woche haben wir vom Ausländeramt (bisher nur) telefonisch erfahren, dass die Arbeitsagentur dem Antrag nicht zugestimmt hätte, da Voraussetzung eine mindestens 2-jährige Ausbildung sei.
Die Betreuerin im Ausländeramt war davon auch überrascht.
Im Internet habe ich nun den § 6 der
BeschV gefunden:
(1)
Für Ausländerinnen und Ausländer, die im Inland eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erworben haben, kann die Zustimmung zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden.
Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt.Daher stellt sich uns jetzt die Frage:
Macht es Sinn gegen diese Ablehnung Widerspruch einzulegen, da tatsächlich ein Ermessenspielraum besteht und im Einzelfall entschieden wird, oder gilt die Voraussetzung 2 Jahre entgegen der Aussage des
BAMF einfach immer und Widerspruch ist eh zwecklos?
Vielen herzlichen Dank für eure Hilfe.