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evtl. Ablehnung d. Verlängerung nach erstem Aufenthaltsjahr Studienvorbereitung (§ 16 (1) (Gelesen: 4.760 mal)
Kanton
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05.05.2017 um 21:13:21
 
Hallo allerseits

Meine Frage ist prophylaktisch, das Problem steht aber in Kürze mit einiger Wahrscheinlichkeit an.

Welche rechtlichen Möglichkeiten (Einspruch, Klage, was auch immer es sei)  gibt es im Prinzip, wenn für einen "Drittland-Ausländer" ein Antrag auf Verlängerung der AE nach 16 (1) seitens der ALB abgelehnt wird? (Ziel: Promotions-Studium)

Und wie verläuft überhaupt das Verfahren? Muss die Ablehnung begründet werden? Ausführlich fallbezogen oder reicht es "in Textbausteinen". 
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Aras
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Antwort #1 - 05.05.2017 um 22:57:41
 
Kanton schrieb am 05.05.2017 um 21:13:21:
Welche rechtlichen Möglichkeiten (Einspruch, Klage, was auch immer es sei)gibt es im Prinzip


Kommt aufs Bundesland an. In einigen Ländern gibt es vor der Klageerhebung noch das Widerspruchsverfahren. Dies wird aber idR in der Rechtsmittelbelehrung am Ende jeden Verwaltungsaktes genauer erklärt.

Kanton schrieb am 05.05.2017 um 21:13:21:
Muss die Ablehnung begründet werden? 


Natürlich.

Kanton schrieb am 05.05.2017 um 21:13:21:
Ausführlich fallbezogen oder reicht es "in Textbausteinen".


In der Regel muss die Begründung umso ausführlicher sein, je mehr Ermessen der Behörde vom Gesetzgeber zugewiesen wurde. Die Nutzung von Textbausteinen ist imho nicht problematisch, sofern eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Fall gibt. Es gibt im Ausländerrecht eine Mitwirkungspflicht der Ausländers (§ 82 AufenthG). Je mehr rechtliche Argumente der Ausländer vor dem Erlass des Bescheides abgibt umso ausführlicher muss auch die Begründung sein, da der Parteivortrag auch rechtlich gewürdigt werden muss. Wenn der Ausländer also schweigt, dann ist die Ablehnung kürzer.

Natürlich muss auch die Verhältnismäßigkeit, insbesondere die Angemessenheit, der Verweigerung geprüft werden, da ja in die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 GG) des Ausländers eingegriffen wird. Wenn beispielsweise der Ausländer unverschuldet z.B. durch längere Krankheit nicht die ihm zur Verfügung gestellte Zeit zur Studienvorbereitung effektiv nutzen konnte, dann kann die Behörde auch die Aufenthaltserlaubnis um die Dauer der Krankheitszeiten (+ bißchen Puffer) verlängern.

Oder wenn der Ausländer kurz vor einer festen Zusage zum Promotionsstudium steht und die Frist von 18 Monaten aber alsbald verstreicht, dann kann die Verweigerung auch bereits unverhältnismäßig sein. Dann muss die Behörde auf das finale Ergebnis warten und erst dann ggf. die Verweigerung aussprechen.

War der Ausländer einfach faul, dann gibt es ja keinen Argumentationsspielraum.

Man darf auch nicht vergessen, dass die Ausländerin ggf. auch im Ausland sich um ein Promotionsstudium bemühen kann und dann direkt für das Studium ein Visum beantragen kann. Niemand sagt, dass die Bewerbung im Inland erfolgen muss.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 06.05.2017 um 02:28:44
 
Danke sehr.

Aras schrieb am 05.05.2017 um 22:57:41:
In einigen Ländern gibt es vor der Klageerhebung noch das Widerspruchsverfahren.

Soweit ich das sehe durch Netzrecherche (100 % bin ich mir nicht sicher), gibt es das Widerspruchsverfahren in Berlin.

Aras schrieb am 05.05.2017 um 22:57:41:
Je mehr rechtliche Argumente der Ausländer vor dem Erlass des Bescheides abgibt umso ausführlicher muss auch die Begründung sein, da der Parteivortrag auch rechtlich gewürdigt werden muss. Wenn der Ausländer also schweigt, dann ist die Ablehnung kürzer.

Eine Frage dazu. Wenn sich noch relevante Punkte nach dem Antrag ergeben aber vor dem Bescheid, wenn sie nachgereicht werden, müssen diese dann noch berücksichtigt werden?

Aras schrieb am 05.05.2017 um 22:57:41:
Wenn beispielsweise der Ausländer unverschuldet z.B. durch längere Krankheit nicht die ihm zur Verfügung gestellte Zeit zur Studienvorbereitung effektiv nutzen konnte, dann kann die Behörde auch die Aufenthaltserlaubnis um die Dauer der Krankheitszeiten (+ bißchen Puffer) verlängern.

Gälte das z. B. auch bei einem längeren Besuch (etwa zwei Monate) im Heimatland aufgrund sehr schwerer, lebensbedrohlicher Krankheit eines Elternteils?  (mit Nachweis des Sachverhalts, versteht sich)
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Antwort #3 - 06.05.2017 um 08:39:10
 
Es gilt die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Bescheides. Wobei die Sachlage sich aus der Akte ergibt.
Wenn man etwas zu spät in die Akte/bei der Behörde einreicht, sodass die Behörde bereits den Bescheid per Post abgeschickt hat, dann bleibt das Widerspruchsverfahren. Aber die Ausreiseaufforderung ist dann ggf. in der Welt und man muss ggf. einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht beantragen, damit keine Aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet werden.
Also ranhalten!

Es muss alles in der Begründung des Bescheides berücksichtigt werden was rechtlich relevant ist. Wenn der Aufenthalt in China sittlich geboten war und vielleicht sogar vorher und/oder nachher nachvollziehbar psychisch belastet hat(z.B. information, dass die Mutter Krebs hat im Mai, dann Flug im Juni, Rückkehr im August, Meldung dass die Mutter wieder gesund ist im September ... Aus zwei Monaten sind jetzt fünf geworden) und dadurch das Ziel des Aufenthaltes in Deutschland gefährdet bzw. beeinträchtigt wurde, dann mit allen möglichen Nachweisen belegen. Wenn die ABH etwas nicht weiß, dann kann sie es nicht berücksichtigen.

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Antwort #4 - 06.05.2017 um 23:33:42
 
Danke, in den beiden Aspekten war dein Beitrag hilfreich.

Aras schrieb am 06.05.2017 um 08:39:10:
Also ranhalten!

Wohl wahr!
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Antwort #5 - 11.05.2017 um 22:54:01
 
Noch eine Frage dazu.

Ich habe den Thread eröffnet, mit:

Kanton schrieb am 05.05.2017 um 21:13:21:
Meine Frage ist prophylaktisch, das Problem steht aber in Kürze mit einiger Wahrscheinlichkeit an.

Auf die Vermutung der Wahrscheinlichkeit komme ich, weil es im gesamten Verfahren bislang, ich nenne es mal eher Schwierigkeiten gab, dass Steine auf dem Weg lagen. (Lasse ich alles weg, die "Steine" sind in thematisch anderen Threads ) 

Ich würde meine Bekannte gerne unterstützen. Vielleicht höre ich ja die Flöhe husten, mir wär`s recht, wenn vollkommen unbegründet.  Ich bin jemand, der zwar nicht immer vom Schlechtesten ausgeht, der aber bei negativem Ausgang gern etwas vorbereitet ist.

Worum es mir geht. Ich habe im Netz schon ausgiebig gesucht, bin aber bis auf sehr allgemeine Informationen und Formulierungen, die natürlich fürs Erste auch etwas weiter helfen, nicht fündig geworden.
Somit die Frage, hat jemand Tipps, wo ich Informationen in Bezug auf ganz praktische Situationen/Fälle der Ablehnung eines AE- Antrags nach § 16 (1) finden könnte, egal ob Netz oder Buch. Genauere Beschreibungen der Kriterien für eine Ablehnung oder beispielhafte Entscheidungen "aus dem richtigen Leben"? 
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Antwort #6 - 11.05.2017 um 23:23:24
 
Machs wie ich: Studier Jura. Dauert nur 4,5 Jahre. Laut lachend

Wenn du das Thema durchdringen möchtest, dann musst du dich mit dem allgemeinen Verwaltungsrecht auseinandersetzen. Dann mit dem Aufenthaltsgesetz. Dann mit der AVWV. Dann mit der Rechtsprechung. Und auch mit den Gesetzeskommentaren.

Oder direkt dir den Gesetzeskommentar reinziehn.

Was auch gut ist, ist der Zugang zu Rechtsdatenbanken. Also Beck Online, Jurion und Juris. In der Regel hat man Zugang zu Beck Online in Unibibliotheken. Da kann man nach der Norm suchen und sich dann den Gesetzeskommentar dazu anzeigen. Da ist quasi alles aufbereitet und in der Regel auf dem neuesten Stand.
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Antwort #7 - 11.05.2017 um 23:35:04
 
Aras schrieb am 11.05.2017 um 23:23:24:
Machs wie ich: Studier Jura. Dauert nur 4,5 Jahre.

Wenn du das Thema durchdringen möchtest, dann musst du dich mit dem allgemeinen Verwaltungsrecht auseinandersetzen. Dann mit dem Aufenthaltsgesetz. Dann mit der AVWV. Dann mit der Rechtsprechung. Und auch mit den Gesetzeskommentaren.


Wenn du wüsstest, wie lange ich (ein anderes Fach) studiert habe, hättest du 9 oder 12 Jahre geschrieben.  Smiley

Trotzdem, ich probier mal einen Schnupperkurs in Eigenregie.
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Antwort #8 - 29.05.2017 um 13:50:56
 
Es ist anders gekommen, als erhofft.
 
Nach heutigem Besuch bei der ABH zwecks erneuter Fiktionsbescheinigung, die ausgestellt wurde, wurde mitgeteilt, dass der Verlängerungsantrag im Ablehnungsverfahren sei. Der Pass wurde eingezogen.

@ Aras, eine Zwischenbemerkung. Betreffend "low profile", wo du ja recht hast. Ich habe mich ganz zurückgehalten, nichts gesagt. Nur anschließend das, was gesagt wurde, genauer erklärt.

Sicher ist ist das Ablehnungsschreiben mit den Gründen im Detail abzuwarten. Wenn meine Bekannte es möchte, wäre sicherlich ein Anwalt vonnöten.

Dennoch habe ich zu einem Punkt eine Frage, wüsste gerne eure Meinung. Denn ein Grund wurde genannt. Dass meine Bekannte nun schon zwei Jahre zur Studienvorbereitung in Deutschland sei.
Das "alte Problem"(s. der Thread: Durfte sie arbeiten ...?). Dass sie im ersten Jahr einen AT unter § 16 (5) hatte (Sprachkurs, explizit nicht zur Studienvorbereitung), und dann ein Jahr unter 16 (1), zur  Studienvorbereitung.

Petersburger hatte ja dazu geschrieben (in: Durfte sie arbeiten (30.03.2017 um 11:05:29). Es käme auf die Sichtweise an. Beide Perspektiven seien möglich. Einmal die Aufenthaltsdauer insgesamt zu sehen, das andere Mal nur die Zeit des Aufenthalts nach § 16 (1).

Trotz Bemühen eines Anwalts, (was eher wahrscheinlich ist, aber sie hat sich noch nicht definitiv entschieden), was meint ihr? Ist es demnach eine Ermessensfrage im Bereich der Auslegung, auf einem in der Praxis unentschiedenem Terrain, oder kann man sich auf vielleicht auf irgend etwas beziehen?

Danke.
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Antwort #9 - 29.05.2017 um 14:42:46
 
Führt ja zu nem Wertungswiderspruch. Entweder Hauptzollamt stellt unerlaubte Erwerbstätigkeit fest, weil der Aufenthalt keine Arbeitserlaubnis umfasste oder ....

Naja ich wiederhole mich.
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Antwort #10 - 29.05.2017 um 15:46:29
 
ja, einmal so interpretiert und einmal so. Das eine schließt das andere jeweils aus. Aber was soll man machen, wenn "man zwischen die Mühlen gerät"?

Den Punkt Hauptzollamt wollte ich von mir aus eigentlich gar nicht mit einbringen. Damit es nicht "zu viele Fäden" gibt. Aber den Wertungswiderspruch, den gibt es.

Was damit anfangen? Irgendwie dreht sich da der Kopf.






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Antwort #11 - 04.06.2017 um 18:05:45
 
Wen es interessiert, und es könnte vielleicht auch jemand mal in ähnlicher Lage sein.
Zum Punkt Abgrenzung von Aufenthalt nach § 16 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 habe ich ein Urteil gefunden.

Der entsprechende Passus (mit für die Sache im Kern unerheblicher Auslassung):

"In Abgrenzung zu § 16 Abs. 1 AufenthG regelt § 16 Abs. 5 AufenthG einen „isolierten“ Sprachkurs, der nicht der Studienvorbereitung dient. Ein studienvorbereitender Sprachkurs i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG umfasst nur solche Sprachkurse, die unmittelbar einem entsprechenden Studium vorausgehen und hierfür erforderlich sind. (........) ... es fehlt gerade bei einem „isolierten“ Sprachkurs an der notwendigen inneren Verknüpfung zwischen Sprachkurs und Studium. Dass die verbesserten Deutschkenntnisse perspektivisch einem beabsichtigten Studium in der Zukunft dienen können, ist insoweit nicht erheblich."
(VG Berlin · Urteil vom 15. Juli 2011 · Az. 35 K 253.10 V)

Folgt man der Auffassung, dürfte demnach ein Aufenthalt mit "normalem" Sprachkurs nicht bei der Berechnung der Zeit studienvorbereitender Maßnahmen mit einbezogen werden.

Vielleicht gibt es ja noch andere Urteile. Das ist das einzige, was ich dahingehend gefunden habe.
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Antwort #12 - 04.06.2017 um 18:13:19
 
Das Gesetz ist doch soweit eindeutig. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung nur noch einmal klar, dass es auf den Erteilungszweck der AE (16 V = Sprachkurs zu nicht studentischem Aufenthalt) ankommt und eben nicht auf den Zweck des Sprachkurses.


Was du quasi suchst, wirst du so nicht finden, da es eigentlich dem gesunden Menschenverstand entspringt.
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Antwort #13 - 04.06.2017 um 18:50:55
 
Aras schrieb am 04.06.2017 um 18:13:19:
Was du quasi suchst, wirst du so nicht finden, da es eigentlich dem gesunden Menschenverstand entspringt.

Das sehe ich mich gut verstanden.  Smiley Mit dem Umherirren auf der Suche nach etwas, was so gar nicht da ist. Smiley

Aaaber .... das ist es, was mich zur Suche veranlasst. Das sozusagen Gegenstück (!) habe ich bei den Verfahrenshinweisen der Ausländerbehörde Berlin gefunden.

Da heißt es:

16.1.2. studienvorbereitende Maßnahmen
Studienvorbereitende Sprachkurse

"Soweit gemäß VAB.16.2.1. ein Zweckwechsel von einem Sprachaufenthalt nach § 16 Abs. 5 AufenthG ohne Durchführung des Visumverfahrens direkt in einen Aufenthalt zur Studienvorbereitung nach § 16 Abs. 1 AufenthG möglich ist, wird hinsichtlich der zulässigen Dauer der Studienvorbereitung das Ermessen zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes regelmäßig dahingehend ausgeübt, dass diese Zeiten des Sprachaufenthalts auf die Regeldauer der Studienvorbereitung von 2 Jahren angerechnet werden."
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Antwort #14 - 04.06.2017 um 19:18:46
 
Klingt ganz nett. Sehe aber das Ermessen dahingehend nicht, da hier mE das Gesetz eindeutig ist.
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