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Verreisen mit Fiktionsbescheinigung (Gelesen: 2.211 mal)
NeedHelp
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i4a rocks!


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05.05.2017 um 10:16:15
 
Hallo zusammen,

meine Frau (russische Staatsangehörige) und ich (Deutscher) wollen gemeinsam nach Kroatien in den Urlaub fliegen. Sie hat bis jetzt eine AE nach §28.1 gehabt (ist noch gültig bis Ende Juni).

Sie hat einen Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis gestellt und bekommt den eAT erst Mitte Juli und uns wurde eine Fiktionsbescheinigung übergeben. So weit alles gut, aber der bisherige eAT wurde eingezogen. Nach Aussage des kroatischen Generalkonsulats braucht sie ihre alten eAT zusammen mit der Fiktionsbescheinigung für die Einreise nach Kroatien. Hat das eine Grundlage? Braucht sie unbedingt den alten AT für die Ein- und Ausreise aus Deutschland?

Russische Staatsangehörige brauchen kein Visum für Kroatien, wenn ein AT oder ein Schengen-Visum vorliegt.

Hat das einen Grund, warum der alte AT eingezogen wurde?
Danke für eure Hilfe im Voraus!

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T.P.2013
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blubb


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Antwort #1 - 05.05.2017 um 11:01:05
 
Hallo,

gemäß der Angaben der kroatischen Botschaft benötigt sie lediglich eine "residence permit issued by one of the Schengen Area Member State".
DEU ist Schengen-Mitglied. Die FB ist ein AT (=residence permit). Recherchiert innerhalb ca. 2 Minuten.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Petersburger
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Antwort #2 - 05.05.2017 um 11:14:28
 
NeedHelp schrieb am 05.05.2017 um 10:16:15:
So weit alles gut, aber der bisherige eAT wurde eingezogen. 

Dafür gibt es keine Grundlage.
Die FB bescheinigt das Fortbestehen des alten AT - aber wie soll man wissen, was da fortbesteht, wenn der AT eingezogen wird?
Das Fortbestehen bezieht sich ja auch auf sämtliche Auflagen einschl. der (nicht)  gestatteten Erwerbstätigkeit ...

Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
(2011/C 201/01)

Zitat:
— Fiktionsbescheinigung
(Befristeter Aufenthaltstitel)
Nur wenn das dritte Kästchen auf Seite 3 angekreuzt ist – der Aufenthaltstitel bleibt gültig. Die Einreise ist nur in Verbindung mit einem abgelaufenen Aufenthaltstitel oder Visum zulässig.
Wenn das erste oder das zweite Kästchen angekreuzt ist, berechtigt die „Fiktionsbescheinigung“ nicht zur visumfreien Einreise.


Mithin: Zur ABH gehen und die alte Karte wieder aushändigen lassen.
Im Zweifel (wenn die Karte bereits vernichtet sein sollte) muss die ABH eben ein Klebeetikett ausstellen  unentschlossen Es war nicht Euer Fehler, die Karte einzuziehen.



@T.P.2013
Tut mir leid, aber die FB ist kein AT, sonst stünde sie in § 4 AufenthG.

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Antwort #3 - 05.05.2017 um 12:04:15
 
vielen Dank für die Rückmeldung!

wir werden dort nochmal hingehen (bzw. über die Webseite nochmal einen Termin vereinbaren), geht dort nicht anders und nach einem Klebeeticket verlangen.
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Petersburger
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Antwort #4 - 05.05.2017 um 17:56:26
 
Wenn wir über einen Fehler der Behörde reden - was der Fall ist -, kann ein Termin nicht verlangt werden.

Ihr kriegt das mit Terminbuchung in Ruhe hin? Nett von Euch, diesen Weg zu gehen.

Ich selbst würde per Mail mein Begehren vortragen mit der Bitte sicherzustellen, dass die Karte nicht mehr vernichtet wird, falls das noch nicht geschehen ist.

Und ann würde ich um die Nennung eines Zeitpunkts bitten, ab wann (!) die Karte zur Abholung während der Sprechzeiten bereitliegt.
Oder halt des Klebeetiketts, falls ...

Vorteil des Ganzen: Es ist keine Diskussion während der Sprechzeiten erforderlich, alles Nötige wird vorher geklärt.
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Antwort #5 - 05.05.2017 um 19:27:12
 
Petersburger schrieb am 05.05.2017 um 11:14:28:
Tut mir leid, aber die FB ist kein AT, sonst stünde sie in § 4 AufenthG.


Da hast Du natürlich völlig recht. Und das muss Dir nicht Leid tun, sondern mir. Vielleicht ist eine unkonzentrierte Schnellantwort nach 2-Minuten-Recherche mit anderem Schwerpunkt, die noch dazu die eigentliche Frage des TE nicht beantwortet, auch nicht immer die richtige Wahl. Mea culpa.

Gruß
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Antwort #6 - 07.05.2017 um 14:57:55
 
@Petersburger:

hast wiederum auch Recht, bin deinem Vorschlag gefolgt und E-Mail an den Sachbearbeiter geschrieben, habe dabei auch auf die von dir genannte Rechtsgrundlage verwiesen.

Dann warte ich erstmal die Reaktion ab.
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Antwort #7 - 10.05.2017 um 16:20:39
 
Ich warte immer noch auf die Rückmeldung der ABH, aber dann gehe ich morgen dann eben persönlich hin (meine Frau ist leider krank)

Ich habe nochmal bei der Bundespolizei am Flughafen per E-Mail nachgefragt und mir wurde bestätigt, dass der Reisepass und die Fiktionsbescheinigung zur Ein- und Ausreise ausreichen.

Im Zweifelsfall braucht sie dann ein Visum für Kroatien, aber das dürfte außer eines halben Urlaubstages kein Hexenwerk sein. Dann dürfte die Reise doch problemlos möglich sein? Es ist übrigens ein Direktflug nach Kroatien.

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Petersburger
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Antwort #8 - 10.05.2017 um 17:29:16
 
NeedHelp schrieb am 10.05.2017 um 16:20:39:
Ich habe nochmal bei der Bundespolizei am Flughafen per E-Mail nachgefragt und mir wurde bestätigt, dass der Reisepass und die Fiktionsbescheinigung zur Ein- und Ausreise ausreichen.

Wenn Du überall herumfragst, wirst Du viele Antworten bekommen.

Von richtigen bis zu völlig falschen wird alles dabei sein - und das komplette Spektrum von fast richtig über halb richtig ... wird auch dabei sein.

Die BPOL-Auskunft widerspricht einerseits dem, was Deutschland der EU gegenüber gemeldet hat - das siehst Du in dem oben zitierten Text, entspricht aber andererseits der täglichen Praxis.
Denn tatsächlich kann BPOL durch Einblick ins AZR den vorigen AT feststellen und auf diese Weise auch ohne dessen Vorlage die Einreiseberechtigung (bzw. den legalen Aufenthalt vor/bei der Ausreise) überprüfen.

Das kann aber nur und ausschließlich BPOL auf dem Reiseweg. Alle anderen halten sich an das der EU gemeldete - Fluggesellschaften und ausländische Grenzbeamte im Zweifel immer.
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