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Ziel unbefristete Aufenthaltsgenehmigung (Gelesen: 1.264 mal)
Chris.B
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ziel unbefristete Aufenthaltsgenehmigung
04.05.2017 um 23:19:26
 
Guten Abend Allerseits!

Auf der Suche in den Weiten des Internets bin ich auf dieses Forum gestoßen und hoffe, dass Ihr mir etwas Klarheit verschafft.
Wir möchten gerne unsere gemeinsame Zukunft planen, diese beinhaltet einen sicheren, genehmigten Aufenthalt sowie die unbeschränkte Arbeitserlaubnis meiner Freundin. Als Ziel sehe ich daher die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung und später die deutsche Staatsangehörigkeit.

Ich versuche möglichst kurz, prägnant die Situation zu erklären:

Meine russische Freundin hat während ihres Studiums in Russland, ermutigt durch ihre pro-westliche Familie und nach Kursen am ortsansässigen Goethe-Institut, ein Erasmus-Semester in Deutschland durchgeführt und sich in selbiges "verliebt". Daraufhin hat sie ihr Studium in Russland abgebrochen und weitere Kurse ab Goethe-Institut in Russland belegt. Anschließend bewarb sie sich in Deutschland auf ein Bachelorstudium. Das Studentenvisum wurde ihr ohne Probleme und auch mit der 240-Halbtags-Arbeitserlaubnis genehmigt.

An dieser Stelle komme ich ins Spiel: Wir kennen uns seit dem ersten Semester ihres Bachelorstudiums, seit dem Zweiten sind wir ein Paar. Einige Monate später zogen wir zusammen. Ihren Bachelor in Anglistik / Amerikanistik hat sie mit guter Note erfolgreich abgeschlossen und befindet sich nun im Masterstudium Linguistik (Studentenvisum verlängert).

Gleichzeitig arbeitet(e) sie in verschiedenen Studentenjobs, zahlte aber wegen des geringen Gehalts nicht in die Rentenversicherung ein (auf 450 Euro-Basis sowie einige Monate als Teilzeitkraft im Rahmen des Erlaubten).

Zusammengefasst ist sie jetzt seit 4 Jahren durchgängig in Deutschland ( + 6 Monate Erasmus), spricht fließend Deutsch (TestDaF-Nachweiß), Englisch (Hochschulabschluss), Russisch (logisch Zwinkernd ), Polnisch und lernt noch Spanisch. Sie absolviert regelmäßig Praktika und lässt sich diese auch bescheinigen.
Ihren Master wird sie mit wahrscheinlich einem Semester Verzögerung auch erfolgreich abschließen.

Nun ergaben sich nach unseren Recherchen folgende Möglichkeiten:
a) Sie sucht sich während des Studiums einen festen Job und hofft, dass die Agentur für Arbeit sie für die Stelle zulässt und sie dadurch eine zunächst befristete Aufenthaltsgenehmigung bekommt. Solch eine Stelle hat sie an der Universität in Aussicht.
b) Wir beschaffen alle notwendigen Dokumente aus Russland und heiraten (schon beim örtlichen Amt erkundigt - sind mit bilateralen Heiraten dank ansäßiger mittelgroßer, internationaler Universität gut vertraut, konnten mir aber nicht alle Fragen beantworten)
c) nach ihrem Master beantragt sie eine Aufenthaltsgenehmigung für 6 / 12 / 18 Monate (weiß nicht wonach das geht) zur Arbeitssuche. Zählen dann aber weiterhin die Sonderregelungen, dass die Agentur für Arbeit erst nach "Deutschen" suchen muss?

Bei Lösung A) und C) stört uns, dass die Agentur für Arbeit jeweils immer erst nach ggf. sogar schlechter qualifizierten Deutschen suchen muss. Wäre sie bei Lösung B) dann gleichgestellt?

Zu Lösung B) fand ich im Internet auch widersprüchliche Angaben. Teils wurde von 60 Monaten Rentenversicherungseinzahlungen geschrieben. An anderer Stelle hieß es, auch der Ehepartner könnte diese vorweisen. Auch über die Dauer wie lang ein Ehepartner hier leben muss, bevor er / sie das Recht auf unbefristete Aufenthaltsgenehmigung haben, fand ich sehr unterschiedliche Angaben -  besonders im Zusammenhang mit studentischen Visa.


Zu meiner Person:
Ich bin 26 Jahre, Deutscher und in der letzten Phase meines Studiums. Ich arbeite seit fast 5 Jahren, teils nebenbei, und habe die erforderlichen 60 Rentenversicherungseinzahlungen fast erreicht.

Wir sind seit gut 3 Jahren zusammen, haben einiges Schönes zusammen erlebt, aber auch Schweres durchgestanden (schwere Krankheit) und auch Heirat ist / war Thema. Dies wollten wir zwar eigentlich erst, wenn wir beide richtig Geld verdienen, aber angesichts der jetzigen (tatsächlich eher wenig romantischen) Situation würde nichts dagegensprechen, die (standesamtliche) Hochzeit im kleineren Rahmen vorzuziehen und ggf. später nochmals groß zu feiern   Zwinkernd
Nicht ganz unwichtig: Auch unserer Eltern unterstützen uns.

Was müssten wir beachten? Was habe ich falsch verstanden oder wo bin ich zu blauäugig? Ich bin für jeden Ratschlag dankbar. 

Vielen Dank im Voraus!
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grisu1000
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 05.05.2017 um 01:14:01
 
Chris.B schrieb am 04.05.2017 um 23:19:26:
Sie sucht sich während des Studiums einen festen Job und hofft, dass die Agentur für Arbeit sie für die Stelle zulässt und sie dadurch eine zunächst befristete Aufenthaltsgenehmigung bekommt. Solch eine Stelle hat sie an der Universität in Aussicht. 


Bekommt sie einen angemessenen Job im Anschluss zum Studium ist die Agentur für Arbeit raus. Für Absolventen deutscher Hochschulen gibt es keine Vorrangprüfung, wenn die Arbeit dem Hochschulstudium entspricht, was auch die Bezahlung angeht.

sieh §3b  Beschäftigungsverordnung (BeschV)

Zitat:
§ 3b Fachkräfte mit inländischem Hochschulabschluss

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung an Fachkräfte mit einem inländischen Hochschulabschluss


Sie bekommt eine AE nach §18 AufenthG.

Hat sie eine angemessene Beschäftigung kann sie bereits nach 24 Monaten eine Niederlassungserlaubnis nach §18b AufenthG erhalten.

Schneller würde es eigentlich nur mit der Blauen Karte EU gehen, da nach 21 Monaten, aber dafür müsste sie ein Arbeitsangebot mit einem Mindeseinkommen von 50.800 Euro haben, da sie keinen MINT Beruf hat. Selbst eine Eheschließung würde da nichts Beschleunigen, sie sollte nach der Eheschließung IMHO den AT nicht wechseln.

Bei Eheschleißung ist eine Einbürgerung nach 3 Jahren Aufenthalt ihrerseits möglich, wobei ihr 2 Jahre verheiratet sein müsst.

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Chris.B
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 05.05.2017 um 11:46:26
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort.

grisu1000 schrieb am 05.05.2017 um 01:14:01:
Bekommt sie einen angemessenen Job im Anschluss zum Studium ist die Agentur für Arbeit raus. Für Absolventen deutscher Hochschulen gibt es keine Vorrangprüfung, wenn die Arbeit dem Hochschulstudium entspricht, was auch die Bezahlung angeht.

sieh §3b  Beschäftigungsverordnung (BeschV) -> Sie bekommt eine AE nach §18 AufenthG.

Hat sie eine angemessene Beschäftigung kann sie bereits nach 24 Monaten eine Niederlassungserlaubnis nach §18b AufenthG erhalten.

Diese Regelung kannten wir noch nicht und klingt sehr vielversprechend. Wer entscheidet in diesem Fall, welche Arbeit dem Hochschulstudium entspricht? Vor allem ihr Bachelor eröffnet ein sehr breites Arbeitsfeld.

Zitat:
Schneller würde es eigentlich nur mit der Blauen Karte EU gehen, da nach 21 Monaten, aber dafür müsste sie ein Arbeitsangebot mit einem Mindeseinkommen von 50.800 Euro haben, da sie keinen MINT Beruf hat.


Dies ist leider keine Option.

Zitat:
Selbst eine Eheschließung würde da nichts Beschleunigen, sie sollte nach der Eheschließung IMHO den AT nicht wechseln.
Bei Eheschleißung ist eine Einbürgerung nach 3 Jahren Aufenthalt ihrerseits möglich, wobei ihr 2 Jahre verheiratet sein müsst.


Dies ist mir etwas unklar, da ich es bisher anders verstanden hatte. Angenommen wir heiraten während ihres Studiums, sie beendet dieses und danach - welchen AT hat sie bzw. muss man beantragen nach Ablauf des studentischen Visas (sofern sie nicht den "Arbeitssuchend"-AT beantragt)? Zählt tatsächlich nur die Zeit seit der Eheschließung ( und der Zeitraum vornweg fällt weg)?

Die Einbürgerung steht letztlich an zweiter Stelle. Es wäre nur der Horror, wenn sie ihr Studium beendet und dann ohne AT ausreisen müsste. In einem andern Thread hatte ich gelesen "das es immer schwer ist, im Nachhinein etwas hinsichtlich des AT zu reparieren". Deswegen möchten wir es gleich "richtig" machen.


Vielen Dank im Voraus Zwinkernd


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2Chevaux
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 05.05.2017 um 12:48:42
 
Zur Einbürgerung: Voraussetzung hier sind eben drei Jahre rechtmäßigen Aufenthalts (also eben nicht z.B. geduldet) und die Ehe mit einem Deutschen muß seit mindestens zwei Jahren bestehen. Allerdings muß der Lebensunterhalt dauerhaft gesichert sein (also durch einen unbefristeten Job, der hinreichend dotiert ist).
Wichtig: Das Verfahren dauert gerade auch bei russischen Staatsangehörigen relativ lange - Begründung gern gesondert.
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JenHi1978
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 05.05.2017 um 12:57:40
 
Chris.B schrieb am 05.05.2017 um 11:46:26:
Dies ist mir etwas unklar, da ich es bisher anders verstanden hatte. Angenommen wir heiraten während ihres Studiums, sie beendet dieses und danach - welchen AT hat sie bzw. muss man beantragen nach Ablauf des studentischen Visas (sofern sie nicht den "Arbeitssuchend"-AT beantragt)? Zählt tatsächlich nur die Zeit seit der Eheschließung ( und der Zeitraum vornweg fällt weg)?


Hallo Chris.B!
Solltet Ihr während des Studiums heiraten, kann deine Freundin (dann Ehefrau) sofort den AT von "Studentin" auf "Ehefrau eines Deutschen" ändern lassen. Mit dem neuen AT kann sie dann studieren, arbeiten oder sonstiges.

Wegen der Einbürgerung zählt auch die Zeit mit dem Studenten-Visum/AT + 2 Jahre mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen leben. Das verheiratet sein reicht da nicht, soweit ich weiß.

Ansonsten:
Zitat:
Zur Einbürgerung: Voraussetzung hier sind eben drei Jahre rechtmäßigen Aufenthalts (also eben nicht z.B. geduldet) und die Ehe mit einem Deutschen muß seit mindestens zwei Jahren bestehen. Allerdings muß der Lebensunterhalt dauerhaft gesichert sein (also durch einen unbefristeten Job, der hinreichend dotiert ist).
Wichtig: Das Verfahren dauert gerade auch bei russischen Staatsangehörigen relativ lange - Begründung gern gesondert. 


LG
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blubb


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Antwort #5 - 05.05.2017 um 18:39:07
 
JenHi1978 schrieb am 05.05.2017 um 12:57:40:
Das verheiratet sein reicht da nicht, soweit ich weiß.


Das "Verheiratet sein" ist in aller Regel das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft.

Gruß
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