Petersburger schrieb am 05.05.2017 um 12:14:05:Gibt es für diese interessante Theorie auch eine nachvollziehbare Begründung?
Aber natürlich, s. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG:
Zitat:1) Örtlich zuständig ist
1. in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2. in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3. in anderen Angelegenheiten, die
a) eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b) eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4. in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
Das Gesetz stellt also auf den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, nicht auf den (gemeldeten) Haupwohnsitz ab. Da wiederum der letztere bis auf einige Ausnahmen für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes nach BMG ausschlaggebend ist, wird es also normalerweise wohl nicht weitgehend geprüft, ob der gemeldete Hauptwohnsitz dem tatsächlichen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts entspricht, und es wird vom gemeldeten Hauptwohnsitz ausgegangen.