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Neuer Arbeitsort während Einbürgerungsphase (Gelesen: 2.690 mal)
Bombino
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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04.05.2017 um 16:07:42
 
Hallo zusammen,

ich habe anfang dieser Woche meinen Einbürgerungsantrag abgegeben. Soweit alles gut alle Unterlagen waren da und mein Fall gilt als relativ einfach: Hochschulabschluss, unbefristete Beschäftigung, nie Sozialleistungen in Anspruch genommen, etc.

Nun bin ich auch mit einem anderen Arbeitgeber für eine neue Stelle im Gespräch. Wenn alles gut klappt werde ich am 1. Juli eine neue Stelle antreten. Problem ist: der neue Arbeitsort ist in einem anderen Bundesland.

Der Klarheit halber:
- Jetztiger Arbeitsort = Stadt A
- Künftiger Arbeitsort = Stadt B

Ein Umzug ist mindestens bis 2018 nicht geplant, nicht wegen der Einbürgerung sondern weil meine Freundin auch gerade einen neuen Job in Stadt A angenommen hat. Über die neue Firma habe ich die Möglichkeit 4 Tage vor Ort in Stadt B zu arbeiten, und ein Tag als Home-Office in Stadt A. Das heißt wir würden die selbe Wohnung behalten und es würde sich im Grunde genommen nicht viel ändern, außer dass ich Montags einen Zug richtung Stadt B nehmen würde, um dort bis einschließlich Donnerstag zu bleiben. Natürlich müsste ich auch zusätzlich ein Übergangszimmer in Stadt B anmieten, welches zum Großteil vom neuen Arbeitgeber finanziert wird.

Frage: Was passiert wenn ich den EBH meinen Arbeitgeberwechsel melde? Werden die EBH von Stadt A weiterhin für meinen Antrag zuständig sein?

Vielen Dank im Voraus,
Bombino
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 04.05.2017 um 16:21:06
 
Wenn der Hauptwohnsitz geändert wird, ist die neue Einbürgerungsbehörde für den Antrag zuständig und würde die Akte übernehmen.

Falls im neuen Ort nur ein Nebenwohnsitz angemeldet wird, ändert sich nichts.
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Bombino
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 04.05.2017 um 18:03:35
 
Vielen Dank reinhard.

So ist es auch geplant, der Hauptwohnsitz bleibt unverändert.

Zusatzfragen: Es geht um die Freistadt Hamburg und eine Einbürgerung nach §10 StAG.
Wird mein Antrag während der Probezeit auf eis gelegt?
Wenn ja, ist es möglich nachzuweisen dass durch Ersparnisse und hohes Einkommen der Lebensunterhalt trotz Probezeit gesichert ist?

LG,
Bombino
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2Chevaux
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 04.05.2017 um 19:09:54
 
Zu Beginn beruflicher Tätigkeit oder bei häufigen Arbeitgeberwechseln bzw. bei "hinkenden" Tätigkeiten (also etwa aus SGB- oder JC-Förderung heraus) spielen Probezeiten eine große Rolle. Wechselt hingegen jemand nach mehrjähriger Tätigkeit beim Bäcker A zum Bäcker B, wird es regelmäßig als bloßer AG-Wechsel betrachtet - zumal, wenn das Gehalt ungefähr gleich bleibt.
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Floppine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 05.05.2017 um 08:39:56
 
reinhard schrieb am 04.05.2017 um 16:21:06:
Wenn der Hauptwohnsitz geändert wird, ist die neue Einbürgerungsbehörde für den Antrag zuständig und würde die Akte übernehmen.


Das ist so nicht korrekt. Zuständig ist die Behörde des Ortes, an dem der gewöhnliche Aufenthalt ist. Und bei einer 5-Tage-Woche dürfte dort der gewöhnliche Aufenthalt sein. Hauptwohnsitz oder nicht spielt keine Rolle.
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2Chevaux
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 05.05.2017 um 09:10:37
 
Kenne ich aus meiner Praxis zwar anders, aber gut...
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Newman
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Antwort #6 - 05.05.2017 um 09:45:01
 
Floppine schrieb am 05.05.2017 um 08:39:56:
Das ist so nicht korrekt. Zuständig ist die Behörde des Ortes, an dem der gewöhnliche Aufenthalt ist. Und bei einer 5-Tage-Woche dürfte dort der gewöhnliche Aufenthalt sein. Hauptwohnsitz oder nicht spielt keine Rolle.


Grundsätzlich ist das so, aber wenn man vier Tage die Woche in Stadt B ist und drei Tage in Stadt A plus Urlaub und Feiertage auch in A, dann wird sich das wohl ungefähr die Waage halten. Und dann stellt man am Ende eben auf den Hauptwohnsitz ab.
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Petersburger
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Antwort #7 - 05.05.2017 um 12:14:05
 
Floppine schrieb am 05.05.2017 um 08:39:56:
Hauptwohnsitz oder nicht spielt keine Rolle. 

Gibt es für diese interessante Theorie auch eine nachvollziehbare Begründung?

Gesetze, Vorschriften o. dgl.?
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dim4ik
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Antwort #8 - 07.05.2017 um 09:52:47
 
Petersburger schrieb am 05.05.2017 um 12:14:05:
Gibt es für diese interessante Theorie auch eine nachvollziehbare Begründung?

Aber natürlich, s. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG:
Zitat:
1) Örtlich zuständig ist
1. in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2. in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3. in anderen Angelegenheiten, die
a) eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,

b) eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4. in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

Das Gesetz stellt also auf den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, nicht auf den (gemeldeten) Haupwohnsitz ab. Da wiederum der letztere bis auf einige Ausnahmen für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes nach BMG ausschlaggebend ist, wird es also normalerweise wohl nicht weitgehend geprüft, ob der gemeldete Hauptwohnsitz dem tatsächlichen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts entspricht, und es wird vom gemeldeten Hauptwohnsitz ausgegangen.
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Petersburger
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Antwort #9 - 07.05.2017 um 11:59:17
 
Du begründest, warum der Hauptwohnsitz nicht das alleinseligmachende ausschlaggebende Kriterium ist.

Dagegen fehlt nach wie vor ein Beleg für Deine Aussage, dass der Hauptwohnsitz keine Rolle spiele.
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Antwort #10 - 07.05.2017 um 12:58:52
 
Petersburger schrieb am 07.05.2017 um 11:59:17:
Dagegen fehlt nach wie vor ein Beleg für Deine Aussage, dass der Hauptwohnsitz keine Rolle spiele.

Just for the records: die Aussage stammt ursprünglich nicht von mir. Ich habe bloß die rechtliche Grundlage für die Floppine's Aussage bzgl. des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zitiert. Dass es in der Realität anders gelebt wird, indem es bei den Einbürgerungsverfahren bis auf weiteres vom angemeldeten Hauptwohnsitz ausgegangen wird, ist was anderes, und darauf habe ich ebenso hingewiesen Smiley
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Antwort #11 - 07.05.2017 um 13:03:32
 
Ich werf mal auch meinen unreflektierten Senf hinzu:

Eine Legaldefinition:
Zitat:
§ 21 - Bundesmeldegesetz (BMG)
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.


Folglich:
Die Hauptwohnung ist der gewöhnliche Aufenthaltsort einer Person.

Zitat:
Abschnitt 22 BMGVwV – Zu § 22 Bestimmung der Hauptwohnung

22.1 § 22 Absatz 1, 3 und 4: Hauptwohnung von Ehegatten und Lebenspartnern

22.1.1 Zu Absatz 1

Die Regelung setzt das Vorliegen mehrerer Wohnungen voraus. Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird, ist alleine nach den tatsächlichen Aufenthaltszeiten zu beurteilen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2002, Az. 6 C 12/01, NJW 2002, 2579).

Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der meldepflichtigen Person abzustellen (Absatz 3). Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen. Maßgebend ist in der Regel die Erklärung der meldepflichtigen Person. Die Meldebehörde hat jedoch deren Plausibilität zu prüfen.

22.1.2 Fehlende gemeinsame Wohnung von Ehegatten oder Lebenspartnern

Unterhalten Ehegatten oder Lebenspartner je eine eigene Wohnung, von denen keine vorwiegend gemeinsam benutzt wird und haben sie auch keinen gemeinsamen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen, ist § 22 Absatz 1, 3 und 4 BMG nicht einschlägig. In diesem Fall ist für jeden Ehegatten oder Lebenspartner eine alleinige Wohnung im Melderegister einzutragen.

22.1.3 Entscheidung über die Hauptwohnung

Bis zur Entscheidung über die Bestimmung der Hauptwohnung gilt als Hauptwohnung die von der meldepflichtigen Person als solche angegebene Wohnung. Die Bestimmung der Hauptwohnung kann aber nur im Einvernehmen mit den für die weiteren Wohnungen zuständigen Meldebehörden getroffen werden. Damit wird sichergestellt, dass die von der meldepflichtigen Person angegebene Hauptwohnung nur dann meldebehördlich geändert werden kann, wenn die beteiligten Meldebehörden sich darüber einig sind. Können sich die beteiligten Meldebehörden nicht über Haupt- und Nebenwohnung einigen, entscheidet die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde. Liegen die betreffenden Wohnungen in verschiedenen Ländern, entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden, die von diesen oder nach Maßgabe des Landesrechts bestimmten Stellen im Einvernehmen.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #12 - 24.05.2017 um 21:27:19
 
Vielen Dank an Euch alle für Eure Antworten! Ich warte jetzt auf die Rückmeldung der EBH
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