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Freizügigkeit bei Doppelstaater (Gelesen: 1.112 mal)
eljaguar
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Franzose
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04.05.2017 um 13:28:15
 
Hallo an Alle,

ich bin Franzose, wohne seit 2006 in Deutschland und ich habe seit 2011 zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Nun heirate ich bald in Kolumbien.
Meine zukünftige Frau möchte ich nun über Freizügigkeitsrecht mit Familiennachzug zu EU-Bürgern durchführen.
Es scheint aber bei den Ausländerbehörden nicht so klar zu sein, Sie mussten sogar um Rat beim Auswärtigen Amt nachfragen.
Bis jetzt habe ich noch keine entgültige und klare Aussage bekommen, ob dieses Verfahren möglich ist, oder nicht.

Danke für Eure Unterstützung!

Viele Grüße,
Eljaguar
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mgb
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i4a rocks!


Beiträge: 985

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 04.05.2017 um 16:13:12
 
Bayerischer VGH 19 CE 11.1893
https://openjur.de/u/499328.html
Randnummer 30

Die Anwendbarkeit der Richtlinie ist durch eine spätere Einbürgerung nicht ausgeschlossen.
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eljaguar
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Franzose
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Antwort #2 - 05.05.2017 um 08:36:29
 
Vielen Dank mgb!
Nur um sicher zu stellen, dass ich es auch so richtig verstanden habe: heißt, dass ich trotz meiner späteren Einbürgerung in Deutschland, ich von meinem Freizügigkeitsrecht für den Familiennachzug Gebrauch machen darf.

Beste Grüße
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Petersburger
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Beiträge: 6.384

RUS, Russia
RUS
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 05.05.2017 um 10:36:46
 
Du hast richtig verstanden, dass es diese Meinung gibt und dass sie begründet ist.
Ich bin übrigens derselben Ansicht.

Gleichwohl ist das nicht zwingend ein "Selbstläufer" - es gibt auch andere Meinungen.
Wenn Deine ABH sich durch die Rechtsauffassung des Bayrischen VGH nicht gebunden fühlt, dann kannst Du auch mit der gegenteiligen Meinung bis zur letzten Konsequenz konfrontiert werden.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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mgb
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i4a rocks!


Beiträge: 985

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 05.05.2017 um 11:12:53
 
Siehe Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz 1.4.1 letzter Satz.

"Insofern kommt Freizügigkeitsrecht auf den Familiennachzug zu einem Doppelstaatsangehörigen, der neben der deutschen noch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, dann zur Anwendung, wenn er einen grenzüberschreitenden Bezug hergestellt hat, indem er aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland umgezogen ist oder nach Ausübung der Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat hierher zurückgekehrt ist (vgl. Nummer 1.3)."

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