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Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG - Afghanistan (Gelesen: 2.674 mal)
PippiL
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i4a rocks!


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03.05.2017 um 19:58:36
 
Liebe Experten,

ich hätte schon wieder zwei Fragen an euch, denn
heute kam der BAMF-Bescheid mit Abschiebeschutz.
Jetzt würde "unser" Afghane (17 Jahre alt) eine Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr bekommen. Wir überlegen aber, ob wir klagen, da Minderheit (Hazara), die von Taliban und IS verfolgt wird.
Wird bei der Verlängerung der AE überprüft, ob das Abschiebungshindernis (Minderjährigkeit) weggefallen ist? Oder könnte es sein, dass das übersehen wird und er durch die Klage eher ins Blickfeld gerät?
Wie sähe es mit Genehmigung für eine Ausbildung aus, bessere Chancen bei AE oder noch mit Aufenthaltsgestattung?

Wäre für jeden Tipp dankbar! Könnt ihr uns bitte nochmal helfen? Vielen lieben Dank im Voraus!!!
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okatomy
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 03.05.2017 um 20:21:38
 
Selbstverständilich werden bei einer eventuellen Verlängerung die Erteilungsvoraussetzungen und somit auch das vorliegen weiterer Abschiebehindernisse geprüft. Davon sollte man unbeding ausgehen.

Er kann die AE nehmen und dennoch gegen die Nichtzuerkennung der Flüchtlichgseingenschaft klagen.
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Bayraqiano
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Antwort #2 - 03.05.2017 um 20:35:18
 
okatomy schrieb am 03.05.2017 um 20:21:38:
Er kann die AE nehmen und dennoch gegen die Nichtzuerkennung der Flüchtlichgseingenschaft klagen. 

Das geht bei Abschiebeschutz nicht. Das Asylverfahren würde bei einer Klage weiterlaufen mit der Folge, dass keine AE erteilt werden darf auf die kein unbedingter Anspruch besteht (§ 10 Abs. 1 AufenthG).

PippiL schrieb am 03.05.2017 um 19:58:36:
Wird bei der Verlängerung der AE überprüft, ob das Abschiebungshindernis (Minderjährigkeit) weggefallen ist?

Möglich wäre es, die ABH müsste hierzu aber beim BAMF anfragen, ob man dort die Feststellung über das Vorliegen des Abschiebehindernisses widerrufen will.

PippiL schrieb am 03.05.2017 um 19:58:36:
Wie sähe es mit Genehmigung für eine Ausbildung aus, bessere Chancen bei AE oder noch mit Aufenthaltsgestattung?

AE ist immer besser. Allerdings muss man sich hier schon überlegen, ob die Klage auf den höherwertigen Schutz hier nicht wichtiger ist.
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PippiL
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Antwort #3 - 04.05.2017 um 18:03:33
 
Vielen herzlichen Dank für eure Antworten, vor allem an Bayraqiano!!!
Ich denke, wir klagen. Denn noch ist unser Afghane noch nicht gut genug in der Schule, dass er eine Ausbildung auch bestehen kann. Es bringt ja nichts, jetzt überstürzt irgendeine Lehre anzufangen und dann die Zwischenprüfung nicht zu schaffen.
Er wird im Juni 2018 volljährig und wir hoffen, dass er im September 2018 eine Ausbildung und dafür dann die Duldung bekommt. Für die drei Monate dazwischen bestünde akute Abschiebungsgefahr, wenn sich in Bayern bis dahin nichts ändert. Deshalb klagen und auf gaaaanz lange Verfahrensdauer hoffen. Ein Vorteil ist noch, dass dann vorerst noch nicht die zentrale Ausländerbehörde zuständig wird, die wohl eher den ganz harten Kurs fährt.
Und vielleicht gewinnen wir die Klage ja sogar...die Hoffnung stirbt zuletzt.
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reinhard
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Antwort #4 - 04.05.2017 um 18:14:47
 
PippiL schrieb am 04.05.2017 um 18:03:33:
Er wird im Juni 2018 volljährig und wir hoffen, dass er im September 2018 eine Ausbildung und dafür dann die Duldung bekommt.


Das ist doch alles Blödsinn.

Im Asylverfahren ist er gar nicht ausreisepflichtig, also kann er auch keine Duldung bekommt, und es droht auch keine Abschiebung.

Er hat doch schon Abschiebungsschutz durch das Asylverfahren (wäre allerdings eine AE nach § 25, Abs. 3). Selbst wenn er das Klageverfahren verliert, behält er sein Aufenthaltsrecht und bekommt die Aufenthaltserlaubnis.

Eine Duldung ist nur für diejenigen, die im Asylverfahren (komplett) abgelehnt wurden.
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PippiL
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Antwort #5 - 05.05.2017 um 11:06:02
 
Vielleicht hab ich mich zu ungenau ausgedrückt. Mir geht es nicht um die Zeit bis zur Volljährigkeit.
Sondern darum, was bei Volljährigkeit passiert, also die Gefahr, dass die AE widerrufen wird. Widerruf der AE halte ich hier in Bayern durchaus für möglich. Bayern fährt eher einen harten Kurs. Und dann würden uns noch mindestens 2 Monate bis zu einer eventuellen Ausbildungsduldung und 3+2-Regelung fehlen. Und was wäre, wenn er keine Ausbildungsstelle bekommt oder wen die ABH die Erlaubnis zur Ausbildung wegen fehlender Tazkira verweigert. Das sind meine Sorgen, sonst bräuchten wir nicht klagen.
Mir geht's nicht um jetzt, sondern um die langfristige Perspektive.
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Bayraqiano
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Antwort #6 - 05.05.2017 um 11:38:36
 
PippiL schrieb am 05.05.2017 um 11:06:02:
Widerruf der AE halte ich hier in Bayern durchaus für möglich. Bayern fährt eher einen harten Kurs.

Nochmal: Die AE kann nicht widerrufen solange die ihr zugrunde liegende Entscheidung des BAMF über die Abschiebehindernisse nicht zuvor widerrufen wird. Und das BAMF ist eine Bundesbehörde, dem vermeintlichen harten Kurs in Bayern (wie der auch immer aussieht) nicht untergeordnet.

Und ob das Abschiebehindernis nach § 60 V AufenthG alleine durch die Volljährigkeit entfällt halte ich auch für fraglich.
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PippiL
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Antwort #7 - 13.05.2017 um 17:45:04
 
Danke Bayraqiano!

Ich hoffe dann einfach mal, dass der Abschiebeschutz nicht widerrufen wird. Vielleicht ist das BAMF besser als sein Ruf. Zwinkernd
Im BAMF-Bescheid wird ja nur angedeutet, dass der Abschiebeschutz nur wegen der Minderjährigkeit gewährt wurde. Es steht nicht ausdrücklich drin.

Die Klage haben wir vorsorglich mal eingereicht. Falls euch interessiert, wie das Ganze ausgegangen ist, werde ich in etwa 1,5 Jahren darüber berichten können.

Ich danke euch sehr, fürs Mitdenken und die Tipps und die Hoffnung !!!
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