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FZF aus dem Kosovo (Gelesen: 24.375 mal)
Themen Beschreibung: Mit deutscher Heiratsurkunde
Lore84
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Antwort #60 - 28.09.2017 um 13:37:55
 
Aras schrieb am 28.09.2017 um 13:34:58:
Ich weiß nicht in welchem Bundesland du lebst. Aber ich würde jetzt eine Fachaufsichtsbeschwerde beim Landesinnenministerium oder Bezirksregierung einrechen.



In Hamburg - das wäre dann die Behörde für Inneres und Sport denke ich?!
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Antwort #61 - 28.09.2017 um 13:38:29
 
Lore84 schrieb am 28.09.2017 um 13:35:00:
Er war übrigens auch der Ansicht, dass die ABH von mir die Unterlagen (Gehaltsabrechnungen, Mietvertrag, etc.) hat fordern dürfen und das meine Rechtsauffassung auch hier falsch sei.


Für die Frage der Gültigkeitsdauer ist der Punkt aber imho nicht  so relevant.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #62 - 28.09.2017 um 13:40:32
 
Lore84 schrieb am 28.09.2017 um 13:37:55:
In Hamburg - das wäre dann die Behörde für Inneres und Sport denke ich?!


Sollte sein.
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Antwort #63 - 28.09.2017 um 13:40:54
 
Das sollte auch nur so am Rande erwähnt sein.

Jetzt wo ich mich wieder ein bisschen beruhigt habe, zeigt es mir aber deutlich, dass dort jemand zu sitzen scheint, der nicht wirklich Ahnung von dem hat, was er so entscheidet.
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Antwort #64 - 04.10.2017 um 11:56:12
 
Hallo  Smiley

Ich habe noch etwas recherchiert und bin auf folgendes gestoßen:

http://www.hamburg.de/contentblob/4313796/54484b5f96bd6e19df53efed96ae628f/data/...

Dort ab Seite 28 unten - insbesondere Buchst. E

Ich verstehe es so, dass die ABH damit rechtens gehandelt hat indem sie den Aufenthalt für 18 Monate gewährt hat, weil Hamburg eine abweichende Fachanweisung für sich geregelt hat.

Mag mir jemand sagen, ob ich das richtig verstehe? Herzlichen Dank!
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Antwort #65 - 04.10.2017 um 12:44:32
 
Für mich klingen diese "Spezialregelungen" ziemlich an den Haaren herbeigezogen um die Befristung zu begründen.
Natürlich kann auch bei einer für 3 Jahre erteilten AE von einem dauerhaften Aufenthalt ausgegangen werden.
Und um "die Betroffenen zeitnah auf die Auswirkungen einer etwaigen Pflichtverletzung bzw. Nichtteilnahme  am  Integrationskurs  hinzuweisen" bedarf es nicht der Befristung auf 18 Monate. Auch wird bei den 18 Monaten ja nichtmal zwischen Verpflichtung und Berechtigung zum I-Kurs unterschieden.
Soweit meine laienhafte Meinung dazu, aber es werden sich sicher noch die Experten dazu äußern.  Smiley
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Antwort #66 - 04.10.2017 um 13:03:09
 
Wozu haben wir einen Bundesrat wenn deren Beschlüsse nix wert sind?

Staatsorganisationsrechtlich ziemlich problematisch.
Der Bundesrat will verbindliche Beschlüsse, damit eine einheitlich ausgeübte Rechtspraxis im ganzen Bundesgebiet vorliegt. In dem Moment, wo einzelne Länder sich eigene Regeln geben obwohl diese Länder sogar im Bundesrat den Regeln für gleiche Handhabung zugestimmt haben, dann führt das dazu, dass der Bund (der Zentralstaat) ggf. erkennen muss, dass die Länder nicht verantwortlich mit den ihnen zugewiesenen Hoheitsrechten umgehen.
Das führt dann im Extremfall dazu, dass der Zentralstaat/der Bund sich dieses Hoheitsrecht an sich reißt.

Es kann also sehr gut sein, dass die Bundesstadt Hamburg sich ggü. dem Bundesrat treuwidrig verhält und ggf. an seine vorherige Erklärung im Bundesrat sich halten muss.

Eine Lösung für dieses Problem kann ich dir leider nicht geben.

Aber sollte dein Ehemann bereits einer Erwerbstätigkeit die mit einem Sprachunterricht nicht vereinbar ist nachgehen  oder nachgehen wollen, dann ist die Integrationskursverpflichtung bereits jetzt unangemessen. => Es kann also nicht das Ziel der 18 Monatigen Befristung erreicht werden. Die Befristung ist unangemessen.
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Antwort #67 - 04.10.2017 um 14:16:53
 
Vielleicht lohnt es sich, zuerst einmal beim Eingabenausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft und / oder beim Petitionsausschuss des BT die Sachlage zu schildern und nachzufragen, ob eine landesrechtliche Verwaltungsvorschrift eine Bundesvorschrift (nämlich die AVwV) mittels kollidierender Bestimmungen außer Kraft setzen kann.

Ein weiterer möglicher Ansprechpartner wäre Dein Wahlkreisabgeordneter des Bundestages.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #68 - 04.10.2017 um 17:21:18
 
Herzlichen Dank für eure Kommentare.

Ich habe mich mal durchtelefoniert und letztlich sollte ich den Sachverhalt kurz in einer E-Mail dem BMI schildern. Mal schauen was dabei rum kommt.

Vielleicht wäre der Eingabeausschuss auch eine gute Idee.

Ich danke euch für eure Unterstützung!
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Antwort #69 - 05.10.2017 um 15:08:59
 
Hier nun die Antwort vom BMI.

Ich kann sie leider nicht richtig interpretieren. Vielleicht kann mir jemand helfen was das nun bedeutet?

Sehr geehrte XXX,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 4. Oktober 2017 an das Bundesministerium des Innern (BMI), in dem Sie um eine Auskunft zum Aufenthaltsrecht bitten.

Ich bitte um Verständnis, dass die Erteilung von Rechtsauskünften oder die Unterstützung in Angelegenheiten der individuellen Rechtsverfolgung durch die Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich nicht zu den Aufgaben eines Ministeriums gehört. Die Rechtsberatung ist Aufgabe von Rechtsanwälten, Notaren und anderer, dazu besonders befugter Personen und Stellen.

Wie Sie zutreffend ausführen, schafft das Bundesministerium des Innern die gesetzlichen Regelungen zum Aufenthaltsrecht. Für den Vollzug hingegen sind nach unserer Verfassung (Artikel 83 ff. Grundgesetz -GG) die Länder zuständig. Die Aufgabe nehmen die Länder eigenverantwortlich durch die ihnen nachgeordneten Ausländerbehörden wahr. Die Ausländerbehörden unterliegen hierbei nur den Weisungen des jeweils zuständigen Innenministers bzw. Innensenators bei Stadtstaaten. Das BMI hat keine unmittelbaren Einflussmöglichkeiten auf die Länder und deren Behörden.
Sofern Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde, ggfs. basierend auf eine Fachanweisung der zuständigen Behörde für Inneres und Sport Hamburg haben steht Ihnen der Rechtsweg offen. Zudem haben Sie die Möglichkeit, sich unmittelbar an die Behörde für Inneres und Sport Hamburg mit Ihrem Anliegen zu wenden.
   
Allgemein möchte ich zu Ihrem Anliegen Folgendes bemerken:

Durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften soll eine einheitliche Verwaltungspraxis erreicht werden. Verwaltungsvorschriften werden insbesondere erlassen, um die in den Rechtsnormen enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe mit Anwendungsvorgaben auszufüllen. Zu diesem Zweck wurden auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz -AufenthG vom 26. Oktober 2009 durch das BMI erlassen.

Grundsätzlich kommt den Verwaltungsvorschriften keine nach außen wirkende Verbindlichkeit zu. Eine außerhalb der Verwaltung stehende Person hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass die Behörde gemäß der Verwaltungsvorschrift entscheidet. Die Gerichte können grundsätzlich bei ihrer Entscheidungsfindung von den Regelungen in den Verwaltungsvorschriften zugunsten bzw. zuungunsten der von ihnen betroffenen (natürlichen oder juristischen) Personen abweichen.

Ermessenssteuernde Verwaltungsvorschriften sind auf den "Regelfall" zugeschnitten. Weist ein Fall wesentliche Besonderheiten auf, muss die Behörde das bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen und ggf. von der Richtlinie abweichend entscheiden (BGH 02.12.2002 - NotZ 11/02).
Die Gerichte sind bei ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung an die Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht gebunden. Sie dürfen ihren Entscheidungen vielmehr nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen und sind lediglich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen (BVerwG 26.06.2002 - 8 C 30/01).

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Verwaltungsvorschriften keine Außenwirkung entfalten, entsteht durch den der Verwaltung obliegenden Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, der in Art. 3 Abs. 1 GG verankert ist. Liegen die Voraussetzungen vor, hat der außerhalb der Verwaltung stehende Bürger einen Anspruch auf das betreffende - in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene - Verhalten der Verwaltung. Durch die tatsächliche ständige Übung (Verwaltungspraxis) entfalten die Verwaltungsvorschriften insofern faktisch eine Außenwirkung

Anspruchsnorm für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist § 7 AufenthG. Ziffer 7.2.1 AVV AufenthG enthält folgende Ausführungen zur Anwendung des § 7 Abs. 2 AufenthG (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis): 

7.2.1 Mit der Maßgabe, die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen, hat die zuständige Behörde ausreichenden Spielraum, eine dem Einzelfall angemessene Befristung festzulegen. Die Befristung muss sich nicht auf die gesamte Dauer des beabsichtigten Aufenthalts erstrecken. Sie kann unter dem Gesichtspunkt der Überprüfung der Voraussetzungen auch vorzeitig enden.

Es würde mich freuen, wenn Ihnen diese Ausführungen weiterhelfen.
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Antwort #70 - 05.10.2017 um 16:29:57
 
Sie hat dir quasi durch die Blume gesagt, an welche Stellen du dich wenden und wie du deine Argumente aufbauen solltest.
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Antwort #71 - 05.10.2017 um 16:47:24
 
Danke Aras für deine schnelle Antwort.

Aber oben schreibt sie doch eindeutig, dass Länder das durchaus anders regeln können "Für den Vollzug hingegen sind nach unserer Verfassung (Artikel 83 ff. Grundgesetz -GG) die Länder zuständig"

Weiter unten schreibt sie dann, dass die Behörden aber im Regelfall doch angewiesen sind, die Vorschriften des BMI zu befolgen. Ich nehme mal an, dass wir ein typischer Regelfall des § 28 AufenthaltsG sind und es keine Gründe gibt bei uns abweichend zu entscheiden.

Ich stehe irgendwie total auf dem Schlauch bei ihren Ausführungen. Tut mir leid. Typischer Fall von Brett vor dem Kopf
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Antwort #72 - 05.10.2017 um 17:17:34
 
Lore84 schrieb am 05.10.2017 um 16:47:24:
Weiter unten schreibt sie dann, dass die Behörden aber im Regelfall doch angewiesen sind, die Vorschriften des BMI zu befolgen. 


So interpretiere ich das auch. Und Hamburg hat sich hier seinen eigenen Regelfall gebastelt der von der AVwV abweicht. Die Hamburger "Spezialregelungen" sind ja nicht auf die erwähnten wesentlichen Besonderheiten eines Falles begrenzt.
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Antwort #73 - 05.10.2017 um 17:19:47
 
Artikel 83 GG besagt, dass die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit durchführen. Damit soll ein Verantwortungszusammenhang hergestellt werden.

1. Dadurch wird die Beteiligung des Bundesrates am Gesetzgebungsverfahren legitimiert. Denn wenn die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausüben, also eine Pflicht begründet wird, dann muss zum Ausgleich der Waage ein Recht begründet werden. Hier das Recht am Gesetzgebungsverfahren für Bundesgesetze mitzuwirken.
2. Sollen dadurch die Landesbehörden bzw. die Gebietskörperschaften der Länder (Landkreise, kreisfreie Städte) auch verantwortlich gemacht werden können. Wenn also das Ausländeramt der Stadt Hamburg nicht für die Ausführung verantwortlich wäre, dann könnten die auch schlecht verwalten und bei Klageandrohung sagen, dass man doch den Bund verklagen kann. Aber es gibt den Grundsatz(?), dass der verantwortlich ist, der auch entscheidet.

Lore84 schrieb am 05.10.2017 um 16:47:24:
Weiter unten schreibt sie dann, dass die Behörden aber im Regelfall doch angewiesen sind, die Vorschriften des BMI zu befolgen. Ich nehme mal an, dass wir ein typischer Regelfall des § 28 AufenthaltsG sind und es keine Gründe gibt bei uns abweichend zu entscheiden.


Genau. Regelfall => Regelanwendung

In der AVWV steht geschrieben:

Zitat:
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



Artikel 84 Abs. 2 GG lautet:

Zitat:
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.


Die Zustimmung des Bundesrates (da ist auch Hamburg mit dabei) die dazu einen Verantwortungszusammenhang zu begründen. Der Bundesrat hat zugestimmt => Die Länder des Bundes sind verpflichtet sich daran zu halten.

In der von dir gefundenen Fachanweisung wird auf § 45 II Bezirksverwaltungsgesetz  verwiesen.
http://www.hamburg.de/grundlagen-bezirke/81690/para45bezvg/

Was glaubst du ist bindender? GG oder das Bezirksverwaltungsgesetz?

Mit dem Verweis auf 7.2.1:
Es muss aber die Angemessenheit der Befristung berücksichtigt werden. Du wirst wird also auf eine mögliche Falle hingewiesen.

Wie soll man da argumentieren? Die AVWV ist von 2009. Die Verpflichtung zu  Integrationskursen git es aber auch schon seit 2005. Das BMI und auch der Bundesrat und somit die Stadt Hamburg waren sich 2009 darüber einig, dass in der Regel eine dreijährige AE erteilt werden soll. Man wusste also 2005 bereits, dass es die Möglichkeit zur  Verpflichtung zum Integrationskurs gibt.

Ich würde das BMI fragen, ob die AVWV in Punkt 28.*irgendwas* (bitte selber nachschlagen) mit der Regelhaften Erteilung der AE für 3 Jahre noch gilt oder ob die sich durch eine Gesetzesänderung geändert habe.
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Antwort #74 - 09.10.2017 um 10:54:14
 
Ich habe noch einmal beim BMI nachgefasst.

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