Hier nun die Antwort vom BMI.
Ich kann sie leider nicht richtig interpretieren. Vielleicht kann mir jemand helfen was das nun bedeutet?
Sehr geehrte XXX,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 4. Oktober 2017 an das Bundesministerium des Innern (BMI), in dem Sie um eine Auskunft zum Aufenthaltsrecht bitten.
Ich bitte um Verständnis, dass die Erteilung von Rechtsauskünften oder die Unterstützung in Angelegenheiten der individuellen Rechtsverfolgung durch die Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich nicht zu den Aufgaben eines Ministeriums gehört. Die Rechtsberatung ist Aufgabe von Rechtsanwälten, Notaren und anderer, dazu besonders befugter Personen und Stellen.
Wie Sie zutreffend ausführen, schafft das Bundesministerium des Innern die gesetzlichen Regelungen zum Aufenthaltsrecht. Für den Vollzug hingegen sind nach unserer Verfassung (Artikel 83 ff. Grundgesetz -GG) die Länder zuständig. Die Aufgabe nehmen die Länder eigenverantwortlich durch die ihnen nachgeordneten Ausländerbehörden wahr. Die Ausländerbehörden unterliegen hierbei nur den Weisungen des jeweils zuständigen Innenministers bzw. Innensenators bei Stadtstaaten. Das BMI hat keine unmittelbaren Einflussmöglichkeiten auf die Länder und deren Behörden.
Sofern Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde, ggfs. basierend auf eine Fachanweisung der zuständigen Behörde für Inneres und Sport Hamburg haben steht Ihnen der Rechtsweg offen. Zudem haben Sie die Möglichkeit, sich unmittelbar an die Behörde für Inneres und Sport Hamburg mit Ihrem Anliegen zu wenden.
Allgemein möchte ich zu Ihrem Anliegen Folgendes bemerken:
Durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften soll eine einheitliche Verwaltungspraxis erreicht werden. Verwaltungsvorschriften werden insbesondere erlassen, um die in den Rechtsnormen enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe mit Anwendungsvorgaben auszufüllen. Zu diesem Zweck wurden auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz -AufenthG vom 26. Oktober 2009 durch das BMI erlassen.
Grundsätzlich kommt den Verwaltungsvorschriften keine nach außen wirkende Verbindlichkeit zu. Eine außerhalb der Verwaltung stehende Person hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass die Behörde gemäß der Verwaltungsvorschrift entscheidet. Die Gerichte können grundsätzlich bei ihrer Entscheidungsfindung von den Regelungen in den Verwaltungsvorschriften zugunsten bzw. zuungunsten der von ihnen betroffenen (natürlichen oder juristischen) Personen abweichen.
Ermessenssteuernde Verwaltungsvorschriften sind auf den "Regelfall" zugeschnitten. Weist ein Fall wesentliche Besonderheiten auf, muss die Behörde das bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen und ggf. von der Richtlinie abweichend entscheiden (BGH 02.12.2002 - NotZ 11/02).
Die Gerichte sind bei ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung an die Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht gebunden. Sie dürfen ihren Entscheidungen vielmehr nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen und sind lediglich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen (BVerwG 26.06.2002 - 8 C 30/01).
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Verwaltungsvorschriften keine Außenwirkung entfalten, entsteht durch den der Verwaltung obliegenden Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, der in Art. 3 Abs. 1
GG verankert ist. Liegen die Voraussetzungen vor, hat der außerhalb der Verwaltung stehende Bürger einen Anspruch auf das betreffende - in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene - Verhalten der Verwaltung. Durch die tatsächliche ständige Übung (Verwaltungspraxis) entfalten die Verwaltungsvorschriften insofern faktisch eine Außenwirkung
Anspruchsnorm für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist § 7
AufenthG. Ziffer 7.2.1 AVV
AufenthG enthält folgende Ausführungen zur Anwendung des § 7 Abs. 2
AufenthG (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis):
7.2.1 Mit der Maßgabe, die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen, hat die zuständige Behörde ausreichenden Spielraum, eine dem Einzelfall angemessene Befristung festzulegen. Die Befristung muss sich nicht auf die gesamte Dauer des beabsichtigten Aufenthalts erstrecken. Sie kann unter dem Gesichtspunkt der Überprüfung der Voraussetzungen auch vorzeitig enden.
Es würde mich freuen, wenn Ihnen diese Ausführungen weiterhelfen.