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FZF aus dem Kosovo (Gelesen: 24.052 mal)
Themen Beschreibung: Mit deutscher Heiratsurkunde
Aras
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Antwort #15 - 07.05.2017 um 10:50:02
 
Muss ja auch alles angemessen sein. Wenn es durch die vorgelegten Flugtickets, Chatverlauf, Fotos keine Zweifel gibt, dann ist ja ein Gespräch entbehrlich.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #16 - 14.05.2017 um 13:50:07
 
Ich habe nun schon Post von der ABH bekommen. Soweit so gut. Nun soll ich aber eine Erklärung zur Sicherung des Lebensunterhalts abgeben...

Ich dachte das müsste ich als Deutsche gar nicht nachweisen?!

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Antwort #17 - 14.05.2017 um 13:57:40
 
Lore84 schrieb am 14.05.2017 um 13:50:07:
Ich dachte das müsste ich als Deutsche gar nicht nachweisen?! 

Dann solltest Du die ABH darauf hinweisen, dass Du deutsche Staatsangehörige bist.
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Aras
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Antwort #18 - 14.05.2017 um 14:00:30
 
Wahrscheinlich ein Standardschreiben.
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Antwort #19 - 14.05.2017 um 14:02:14
 
ich habe allerdings "Angst", dass das negativ ankommt, wenn ich dort hinschreibe, dass ich das nicht nachweisen brauche aufgrund meiner Staatsangehörigkeit.  unentschlossen
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Antwort #20 - 14.05.2017 um 14:03:27
 
Aras schrieb am 14.05.2017 um 14:00:30:
Wahrscheinlich ein Standardschreiben.


Ja das kann natürlich auch sein bzw wird es so sein wie du schreibst.
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Antwort #21 - 14.05.2017 um 22:28:44
 
Lore84 schrieb am 14.05.2017 um 14:02:14:
ich habe allerdings "Angst", dass das negativ ankommt, wenn ich dort hinschreibe, dass ich das nicht nachweisen brauche aufgrund meiner Staatsangehörigkeit.unentschlossen

Da brauchst du keine Angst haben. Mach dir keinen Kopf wenn die sich auch keinen machen (Standardschreiben). Teile schriftlich mit, dass du Deutsche bist und unter Verweis auf §28 Abs.1 AufenthG die Sicherstellung des Lebensunterhalts (durch Gehaltsnachweise, Arbeitsvertrag etc.) nicht relevant ist.

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Antwort #22 - 23.05.2017 um 09:26:59
 
Hallo noch einmal Smiley

Ich habe in einem anderen Thread gelesen, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre ausgestellt werden sollte (mit Verweis auf http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_aufenthg.pdf)

Auch wir haben die Info der ABH erhalten, dass die Aufenthaltserlaubnis für meinen Mann zunächst auf 1 Jahr befristet werden soll, WENN wir nicht den Nachweis erbringen, dass er im Kosovo studiert hat. Nur dann könnte man den Integrationskurs aussetzen und sofort eine 3 jährige Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Ist mit dem neuen Integrationsgesetz das Ministerialblatt aus 2009 vielleicht überholt worden?

Ich möchte gern darauf vorbereitet sein und den Sachbearbeitern ggf. mit Gesetzen gegenübertreten.

Vielen DANK!
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Antwort #23 - 23.05.2017 um 15:17:48
 
Hallo,

nein, die AVwV zum AufenthG ist dort nicht "überholt" worden, die Vorschriften gelten auch heute so, wie dort aufgeführt.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Lore84
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Antwort #24 - 24.05.2017 um 11:06:06
 
Vielen Dank für deine Antwort.

Ich habe gestern schon wieder die eindeutige Auskunft der ABH erhalten, dass mein Mann nur mit einem abgeschlossenen Studium die 3 Jahre erhält.

Dabei steht in der Kommentierung zu § 28 Familiennachzug zu Deutschen
Dienelt in Bergmann/Dienelt Ausländerrecht / AufenthG § 28 / 11. Auflage 2016, genau dieser Absatz der auch in der Verlinkung zum Ministerialblatt genannt ist. 

Ich werde die SB demnächst vor Ort fragen, ob sie mir ihre Rechtsauffassung näher erläutern kann...  hä?
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Antwort #25 - 24.05.2017 um 17:56:10
 
Lore84 schrieb am 24.05.2017 um 11:06:06:
Ich habe gestern schon wieder die eindeutige Auskunft der ABH erhalten, dass mein Mann nur mit einem abgeschlossenen Studium die 3 Jahre erhält.


Diese Aussage mag zwar eindeutig sein, aber sie ist auch eindeutig falsch.

Ihr habt 3 Jahre beantragt, lasst Euch nicht dazu überreden, den Antrag auf 1 Jahr zu ändern, sei es handschriftlich noch durch mündliche Zustimmung.
Sollte die ABH dann 1 Jahr trotz Antrag auf 3 Jahre geben, könnt Ihr dagegen vorgehen. Habt Ihr aber vorher der Änderung zugestimmt, bleibt es bei einem Jahr.

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Antwort #26 - 24.05.2017 um 19:08:13
 
Wenn ihr ausdrücklich(schriftlich) eine drei Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis beantragt habt, dann würde ich nicht weiter diskutieren. Wenn es nicht klar ist, dann würde ich nur noch genau einmal ausdrücklich ggü. der ABH erklären (schriftlich), dass die AE mit einer Gültigkeit von 3 Jahren beantragt wurde.

Und dann gut.

Das angreifen des Verwaltungsaktes wird nämlich leichter, wenn bspw. keine Begründung für das Abweichen abgegeben wird. Also ein Begründungsmangelm, der dann leichter vor Gericht als Verfahrensmangel gerügt werden kann.

Wenn die ABH das mit dem Nachweis des Studium in der Begründung für das Abweichen erklärt, dann kann man das auch entsprechend vor Gericht angreifen.

Wenn man zu nett ist, kann es nämlich sein, dass der Ablehnungsbescheid gerichtsfest gemacht wird. Dann kannst du klagen, aber hast keine Chance.
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Antwort #27 - 30.05.2017 um 11:55:07
 
Ich wollte einen kurzen Zwischenbericht mitteilen.

Wir hatten wahrscheinlich sehr viel Glück, denn die ABH hat bereits letzte Woche die Mitteilung an die Botschaft geschickt, dass die Prüfung abgeschlossen ist. Laut telefonischer Auskunft ist die Prüfung positiv für uns ausgefallen.

Nun hoffen wir natürlich, dass sich die Botschaft Pristina nicht mehr allzu lange Zeit lässt und meinen Mann über den Ausgang des Antrags auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug informiert.

1 Woche ist es nun her, dass die ABH die Mitteilung an die AV elektronisch übersandt hat.

Ich fliege Sonntag hin und vielleicht kann ich ihn ja sogar mit zurücknehmen..?! Cool
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Antwort #28 - 11.06.2017 um 17:47:06
 
Mein Mann hat das Visum bekommen und wird nächsten Samstag endlich kommen.  Smiley

Wenn das Visum ab dem 14.6. gilt und er am 17.6. einreist, sollte es doch am Flughafen keine Probleme mehr geben, oder?

Oder muss er sich vorher irgendwo melden?

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Antwort #29 - 11.06.2017 um 18:03:41
 
Mit dem Visum wird grundsätzlich die Einreise erlaubt. Eine separate Anmeldung ist nicht nötig.

Freu dich und mach dir keine Sorgen.
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