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neue Tatsachen im Widerspruchsverfahren, neues Kind (Gelesen: 2.472 mal)
Jay1893
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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28.04.2017 um 15:20:46
 
Hallo,

ich würde gerne zu folgendem Thema Ideenanstöße bekommen:

Ein Ausländer hat ein Kind (welches in einer Pflegefamilie lebt, er ist aber sorgeberechtigt). Er nimmt Umgang wahr. Letztlich, da die ABH behauptet, dass er keinen Umgang hat, lehnt sie den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis ab. Es wird Widerspruch eingelegt. Nun kommt ein weiteres Kind während des Widerspruchverfahrens zur Welt, zu dem er regelmäßigen Kontakt hat.

Die Widerspruchsbehörde meint nun, dass er einen neuen Antrag stellen soll, da das neue Kind nicht Teil des Widerspruchsverfahrens ist, da im Ausgangsbescheid noch nicht enthalten.

Sind nicht auch neue Tatsachen zu berücksichtigen? Was würdet Ihr machen?
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 28.04.2017 um 15:42:33
 
Er hat ja eine AE beantragt als Personensorgeberechtigter (steht das definitiv fest??) des (deutschen?) Kindes "xyz" .

Will er jetzt eine AE Aufgrund eines anderen Sachverhaltes ( anderes Kind) muss ja das mit entsprechenden Unterlagen neu geprüft und meiner Meinung nach auch neu beantragt werden.

Und was heißt denn konkret bei dir Umgang und regelmäßiger Kontakt? Ist er jetzt Personensorgeberechtigter der beiden (deutschen?) Kinder oder nicht?
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Jay1893
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 28.04.2017 um 16:15:13
 
beide Kinder sind deutsch, das eine ist wenige Wochen alt.

Ja, der Antrag stützt sich auf das Kind/bzw. nun die Kinder, ist aber ausdrücklich allgemein gehalten. Er ist für beide Kinder (mit den 2 Müttern sorgeberechtigt und hat auch Umgang (jede Woche einmal mit dem älteren Kind), mit dem neuen Kind will man eigentlich auch zusammenleben, aber die Umverteilung ist noch nicht durch). Die Ablehnung des Antrags erfolgte nach Geburt des 2. Kindes, aber bevor die Stadt hiervon konkret Kenntnis hatte, man wusste nur, dass ein Kind auf dem Weg ist.

Meine Frage zielt hauptsächlich darauf ab, ob die Widerspruchsbehörde das 2. Kind in ihrer Entscheidung ignorieren kann, also man tatsächlich einen neuen Antrag stellen muss?

Braucht ihr noch mehr Angaben?
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #3 - 28.04.2017 um 16:29:25
 
Jay1893 schrieb am 28.04.2017 um 16:15:13:
Meine Frage zielt hauptsächlich darauf ab, ob die Widerspruchsbehörde das 2. Kind in ihrer Entscheidung ignorieren kann, also man tatsächlich einen neuen Antrag stellen muss?

Hallo,

meiner Meinung nach: ja.

Der angefochtene Antrag bezieht sich auf das erste Kind.
Dieses, und der Umgang oder Nichtumgang mit diesem, ist Gegenstand der Bewertung.

Zweites Kind, neuer Sachverhalt, der einzelfallbezogen nur auf dieses zweite Kind bezogen gestellt und bewertet wird.

Da gibt es m.M.n. kein von Dir formuliertes "ausdrücklich allgemein gehalten", sondern immer nur eine auf den jeweiligen, konkreten Einzelfall bezogenen und zu bewertenden Sachverhalt.

Es würde ja auch niemand (bei klarem Verstand) auf die Idee kommen, z.B. eine so bewertete Scheinehe und daraus resultierendem Widerruf der AE mit dem Argument anzufechten, man habe ja aber nun eine andere Frau geheiratet, mit der man nun aber wirklich zusammenleben wird, weshalb nun der Widerruf der auf die erste Scheinehe gründenden AE untunlich sei...

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Aras
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Antwort #4 - 28.04.2017 um 17:15:02
 
Ohne Gewähr - nur Brainstorming:

Ich sehe kein Neuerungsverbot im Widerspruchsverfahren,eher das Gegenteil... es gilt die Sach- und Rechtslage bei Erlassung des Widerspruchsbescheids. Das ist schon des Wegen so, weil bei einer Klage beim Verwaltungsgericht ja bei Entscheidung des Gerichtes dieses auch an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gebunden ist.

Für mich würde es eher darauf ankommen wie bestimmt/konkret der ursprüngliche Antrag war. Und ich gehe schon davon aus, dass der erste Antrag auf Erteilung der AE nur die Personensorge für das erste Kind umfasste und soweit auch der Antrag diesbezüglich eingeschränkt sein kann. Und dann kommst du zu dem Resultat, dass die Behörde korrekt gearbeitet hat. Die Mitwirkungspflicht des Ausländers umfasst ja genau die Pflicht vorteilhafte Angaben und Belege einzugeben. Und das zweite Kind ist ja nicht von heute auf morgen gekommen. Der Antragssteller hätte also auch die bevorstehende Geburt des Kindes der Ausländerbehörde mitteilen müssen.

Der Antragssteller setzt selber den Prüfungsumfang für die Widerspruchsbehörde fest. Darum sollte er - wenn überhaupt - dem Bescheid komplett widersprechen und eben versuchen die Unbestimmtheit seines Antrages zu belegen.

War denn die Geburt des zweiten Kindes der Behörde bekannt?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Jay1893
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Antwort #5 - 28.04.2017 um 18:00:20
 
Die Geburt war insoweit bekannt, als der Geburtstermin bekannt gemacht war und dann die Ablehnung wenige Tage nach der tatsächlichen Geburt war, die aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht mitgeteilt worden ist.

Aber Ihr seht es eher so, als seien die neuen Tatsachen im Rahmen der Widerspruchsprüfung nicht zu berücksichtigen, wenn ich das richtig sehe, oder?! Mir gehts da gar nicht so darum, ob nun der Ausgangsbescheid zum Zeitpunkt des Erlasses rechtmäßig war oder nicht, sondern ob tatsächlich ein neuer Antrag gestellt werden muss (und dann später natürlich das Widerspruchsverfahren ggf. obsolet wird) oder das RP eben diese neue Tatsache berücksichtigen muss...

Im Gesetz find ich nix zu dieser Frage.
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Aras
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Antwort #6 - 28.04.2017 um 18:05:55
 
Wenn das (damals ungeborene) Kind insoweit der Ausländerbehörde bekannt war weil der Antragssteller das er Behörde bekannt gegeben hatte, dann kann man argumentieren, dass es auch vom Antragsteller/Widerspruchsführer als Anspruchsgrundlage für die AE gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG angeführt wurde.

Dann würde ich den Widerspruch schon erheben, weil der Bescheid eben nicht das zweite Kind beachtet hat.
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Antwort #7 - 29.04.2017 um 20:45:55
 
T.P.2013 schrieb am 28.04.2017 um 16:29:25:
Zweites Kind, neuer Sachverhalt, der einzelfallbezogen nur auf dieses zweite Kind bezogen gestellt und bewertet wird.


Ein neuer Antrag würde den Sachverhalt beide Kinder enthalten. Man muss für zwei Kindern nicht zwei Anträge stellen.

Ansonsten, war der Sachverhalt der Geburt der Behörde bekannt und die Entscheidung fiel nach der Geburt des zweiten Kindes, ohne das dies im Verwaltungsverfahren berücksichtigt wurde, liegt ggf. ein Mangel der Behörde vor. Siehe auch § 24 VwVfG, Ländergesetze entsprechend.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #8 - 29.04.2017 um 22:42:09
 
Wenn Du das sagst...

Schaun wir doch einmal, was uns der TE als Rückmeldung gibt.
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Antwort #9 - 02.05.2017 um 10:54:22
 
Hallo,

Danke erstmal für Eure Einschätzungen.

Vom Gefühl her sehe ich es so, dass die ABH Kenntnis der Geburt hatte (vor der Geburt, der Geburtstermin war bekannt gemacht) und erst nach Geburt entschieden hatte. Spätestens bei Prüfung der Widerspruchsabhilfe hätte man doch diesen Sachverhalt werten müssen. Ausdrücklich wurde die Geburt dann auch nochmals dargelegt.

Mein Gefühl bringt mir aber nicht wirklich was Zwinkernd

Ich versuche es mal pragmatisch.

Ich halte Euch auf dem Laufenden. Wenn noch jemand was einfällt, nur zu, sonst auf jeden Fall mal vielen Dank an Euch
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