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Sicherung des Lebensunterhaltes einer EU-Bürgerin und des Ehegatten aus Drittstaat (Gelesen: 16.783 mal)
Aras
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Antwort #60 - 13.08.2017 um 10:17:27
 
mgb schrieb am 13.08.2017 um 09:18:46:
Benehmen hast du keines.

Doch natürlich hab ich benehmen. Mir gehen nur deine dummen Beiträge auf den Keks. Die Einzelstaaten sind durch Artikel 31 der Richtlinie zu Einzelmaßnahmen ermächtigt.

Ich habe mir zu keiner Zeit die falsche Rechtsansicht der Behörde zu Eigen gemacht, aber das hast du mir unterstellt.

Also: Wenn ich da einen Wunden Punkt bei dir getroffen habe, dann tut es mir leid.

mgb schrieb am 13.08.2017 um 09:18:46:
Willst du so das Bld der deutschen Staatsbürger mit iranischen Migrationshindergrund in der Öffentlichkeit darstellen?

Nein. Genauso wenig, wie deine unqualifizierten und dümmlichen Beiträge das Bild des deutschen Staatsangehörigen ohne Migrationshintergrund in der Öffentlichkeit darstellen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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