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Sicherung des Lebensunterhaltes einer EU-Bürgerin und des Ehegatten aus Drittstaat (Gelesen: 16.498 mal)
mgb
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Antwort #30 - 09.08.2017 um 22:02:23
 
Saxonicus schrieb am 09.08.2017 um 21:15:57:

Der Beschluss richtet sich an die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Mit Freizügigkeit hat das nichts zu tun.

Nach Visahandbuch K(2010) 1620 Abschnitt 3.8 liegt die Beweislast bei den nationalen Behörden. Nach Eu Recht müssen die freizügigkeitsberechtigten Eheleute nicht ihre Unschuld nachweisen.
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Antwort #31 - 09.08.2017 um 22:11:08
 
mgb schrieb am 09.08.2017 um 22:02:23:
Nach Visahandbuch K(2010) 1620 Abschnitt 3.8 liegt die Beweislast bei den nationalen Behörden. Nach Eu Recht müssen die freizügigkeitsberechtigten Eheleute nicht ihre Unschuld nachweisen. 

Deshalb findet ja diese Befragung statt, um die Scheinehe nachzuweisen oder eben den vorliegenden Verdacht auszuschließen
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Antwort #32 - 09.08.2017 um 22:21:08
 
Eine Mitwirkungspflicht nach Aufenthaltsgesetz kann es nicht geben. Eu-Bürger und Familienangehöriger unterliegen erst gar nicht Aufenthaltsgesetz.
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Antwort #33 - 09.08.2017 um 23:08:30
 
mgb schrieb am 09.08.2017 um 22:21:08:
Eu-Bürger und Familienangehöriger unterliegen erst gar nicht Aufenthaltsgesetz. 

Aber den allgemein gültigen Gesetzen und wenn es sich um eine nicht schützenswerte Ehe handelt, dann gibt es trotzdem keine Sonderstellung für (vorgeblich) Freizügigkeitsberechtigte.
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Antwort #34 - 10.08.2017 um 00:05:07
 
Ein Verdacht reicht nicht, so wie für Anträge nach Aufenthaltsgesetz.
Es muss stichhaltig nachgewiesen werden.
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Antwort #35 - 10.08.2017 um 00:07:19
 
mgb schrieb am 10.08.2017 um 00:05:07:
Es muss stichhaltig nachgewiesen werden. 

Deshalb findet ja die Befragung statt.
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Antwort #36 - 10.08.2017 um 00:10:05
 
Ohne Mitwirkungspflicht?
Wie soll das gehen ausser durch Behördenwillkür.
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Antwort #37 - 10.08.2017 um 00:31:03
 
Saxonicus schrieb am 10.08.2017 um 00:07:19:
Deshalb findet ja die Befragung statt. 


Nach dem von dir zitierten Entschleißung sind erlaubt: Ermittlungen, Erklärungen der Betroffenen und Schriftstücke.

Eine gleihchzeitige Befragung, ohne das vorher der Grund dafür genannt wird, sind IMHO keine Erklärung.

Zudem aus der gleichen Quelle: Ermittlungen nur durch die zuständige Behörde. Das wäre in Deutschland die Staatsanwaltschaft oder für das Visaverfahren die AV. Da hier kein AufenthG gilt, sicher nicht die ABH.

Das mit der Beweisführung bei EU-Freizügigkeit wurde schon erwähnt. Hier muss die AV beweißen das eine Scheinehe vorliegt.

Ich würde eine Anwalt einschalten der sich im AufenthG und FreizügG/EU auskennt. Das ganze läuft IMHO auf Ablehnung hinaus, ansonsten würde man das ganze nicht machen, weil alle Beteiligten wissen, das dieses Verfahren zumindest im tief grauen Bereich liegt. Vielleicht kann man dadurch noch einen Rechtsstreit vor dem VG Berlin ersparen, wenn der Anwalt deutlich die ABH angeht, die im ganzen Verfahren überhaupt nichts verloren hat, und ich würde mich nicht wundern das der Scheinheheverdacht von der ABH ausgeht, die einen Nachzug in das Sozialsystem verhindern will.

Als erstes sollte der Anwalt die Akten der AV einsehen, worauf sich denn der Scheineheverdacht gründet.


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Antwort #38 - 10.08.2017 um 00:52:47
 
Auch die ABH ist an AVV zum FreizügG/EU Abschnitt 2.4.4 gebunden.
Ob da ein Visa in Kuba beantragt wurde oder nicht geht die einen feuchten Kericht an.
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Antwort #39 - 10.08.2017 um 07:00:11
 
Soweit die gleichzeitige Befragung rechtmäßig ist, kann m.E. auch die ABH im Rahmen der Amtshilfe beteiligt werden. Alles andere würde wenig Sinn machen. Die Spanierin kann ja wohl nicht in die AV in Havanna bestellt werden.

Ein Zustimmungsverfahren nach Zustimmungsverfahren nach § 31 AufenthV sehe ich eigentlich nicht.
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Antwort #40 - 10.08.2017 um 07:26:34
 
Wenn ein Zustimmungsverfahren nach § 31 AufenthV ausdrücklich ausgeschlossen ist, dann ist die ABH am Verfahren nicht beteiligt.
Für eine angebliche Amtshilfe kannst du ja mal versuchen eine Rechtsgrundlage zu finden.

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Antwort #41 - 10.08.2017 um 08:45:39
 
mgb schrieb am 10.08.2017 um 07:26:34:
Für eine angebliche Amtshilfe kannst du ja mal versuchen eine Rechtsgrundlage zu finden.



§ 4 + 5 VwVfG "Amtshilfepflicht"

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Antwort #42 - 10.08.2017 um 09:38:54
 
§5 Absatz 2
"(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
1. sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist;"


Ohne Rechtsgrundlage keine Amtshilfe. Willkür ist keine Rechtgrundlage. Die Spanierin hat mit der ABH einfach nichts zu tun.
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Antwort #43 - 10.08.2017 um 12:41:47
 
Ich glaube, ich kann jetzt meine Frage selbst beantworten: Ja, die Befragung ist zulässig und ja die ABH darf das machen.

Es gibt ein (nicht finales) Handbuch der Europäischen Kommission, das genau das Thema Freizügigkeit und Scheinehe behandelt:

http://ec.europa.eu/justice/newsroom/citizen/news/140725_en.htm
http://ec.europa.eu/justice/citizen/files/swd_2014_284_de.pdf

Zitat:
Die nationalen Behörden setzen in erster Linie folgende
Untersuchungsverfahren ein, um Scheinehen zu überprüfen:

o gleichzeitige Befragungen oder gleichzeitig auszufüllende
Fragebögen;

o Unterlagen- und Hintergrundüberprüfungen (Informationen über
die Ehegatten und ihre Verhaltensweisen);

o Kontrollen durch die Strafverfolgungs-, Einwanderungs- oder
sonstigen zuständigen Behörden (in den gemeldeten Wohnungen, am
Arbeitsplatz, in Schulen, bei kommunalen Behörden usw.) und
Kontrollen auf Gemeindeebene, bei denen überprüft wird, ob das
Ehepaar zusammenlebt und einen gemeinsamen Haushalt führt.

Häufig kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine Reihe von
Untersuchungsverfahren miteinander verbunden werden.


Das Paar hat grundsätzlich kein Problem mit der Befragung, hat aber kritisch hinterfragt weil das ganze Verfahren länger dauert als sie es erwartet haben (laut Merkblatt "innerhalb von 3 Arbeitstagen"). Aus irgendwelchen Gründen haben frisch Verheiratete Sehnsucht nacheinander und sind ungeduldig.
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Antwort #44 - 10.08.2017 um 15:15:28
 
mgb schrieb am 09.08.2017 um 22:21:08:
Eu-Bürger und Familienangehöriger unterliegen erst gar nicht Aufenthaltsgesetz. 

So pauschal ist das falsch. Siehe § 11 FreizügG.

mgb schrieb am 10.08.2017 um 09:38:54:
§5 Absatz 2
"(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
1. sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist;"


Ohne Rechtsgrundlage keine Amtshilfe. Willkür ist keine Rechtgrundlage. Die Spanierin hat mit der ABH einfach nichts zu tun. 

Wo steht denn da, dass eine Rechtsgrundlage vorhanden sein
muss?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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