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Sicherung des Lebensunterhaltes einer EU-Bürgerin und des Ehegatten aus Drittstaat (Gelesen: 16.499 mal)
juanito
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Antwort #15 - 13.07.2017 um 09:50:58
 
Also ich kann mir nicht vorstellen, dass die Botschaft die Verwaltungsvorschrift nicht kennt. Das ist ja nicht der erste Freizügigkeitsfall, der ihr unterkommt.

Etwas off topic: Im Bekanntenkreis wurde die Vermutung geäußert, dass wegen der "Flüchtlingskrise" bis zur Bundestagswahl möglichst wenig Ausländer nach Deutschland gelassen werden sollen und die AVen keine Visa ausstellen bzw. bei Anspruch bis nach der Wahl verzögern sollen. Verschwörungstheorie?

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Antwort #16 - 13.07.2017 um 11:42:15
 
Nach der Reaktion zu urteilen haben die von nichts eine Ahnung.
Die Verwaltungsvorschrift gibt es hier:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_03022016_MI12100972....

Am besten der Kubaner druckt sich den Titel der Vorschrift und Abschnitt 2.4.4 und 2.5.1 aus und geht damit nochmal zur Botschaft.
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Antwort #17 - 14.07.2017 um 17:20:39
 
juanito schrieb am 13.07.2017 um 09:50:58:
Im Bekanntenkreis wurde die Vermutung geäußert, dass wegen der "Flüchtlingskrise" bis zur Bundestagswahl möglichst wenig Ausländer nach Deutschland gelassen werden sollen und die AVen keine Visa ausstellen bzw. bei Anspruch bis nach der Wahl verzögern sollen. Verschwörungstheorie?


m.E: ja,Verschwörungstheorie

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Antwort #18 - 18.07.2017 um 06:29:03
 
juanito schrieb am 13.07.2017 um 09:50:58:
Also ich kann mir nicht vorstellen, dass die Botschaft die Verwaltungsvorschrift nicht kennt. Das ist ja nicht der erste Freizügigkeitsfall, der ihr unterkommt. 


IMHO führt man das Verfahren für ein FZF-Visum durch und zwar bewußt. Die Unterlagen sind auf den Weg zur ABH. Meine Einschätzung wird sich im nächsten Schritt die ABH bei der EU-Bürgerin melden und im Rahmen des Visum zum Familiennachzugs zum Ausländer eine Sicherung des LU fordern.

SOLVIIT Deutschland einschalten und den Fall schildern.

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juanito
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Antwort #19 - 02.08.2017 um 08:45:34
 
grisu1000 schrieb am 18.07.2017 um 06:29:03:
Meine Einschätzung wird sich im nächsten Schritt die ABH bei der EU-Bürgerin melden und im Rahmen des Visum zum Familiennachzugs zum Ausländer eine Sicherung des LU fordern.

So sieht es wohl aus.  Schockiert/Erstaunt

Gestern kam eine Email der Botschaft:

Zitat:
Sehr geehrte Frau [...],

mittlerweile ist die Vollmacht Ihre Ehemannes hier in der Botschaft eingegangen.

Zur Überprüfung Ihrer Einkommensverhältnisse und damit Sicherung des Lebensunterhalts für Sie und Ihren Ehemann habe ich die Ausländerbehörde im Verfahren beteiligt. Sie werden von dort benachrichtigt.

Mit freundlichen Grüßen
[...]


Die Spanierin hatte die Botschaft bereits darauf aufmerksam gemacht, dass gemäss AVV zum FreizügG/EU Punkt 2.4.4 eben kein Zustimmungsverfahren nach § 31 AufenthV erfolgen soll.

Wir haben übrigens SOLVIT nicht eingeschaltet, weil die Dame die Botschaft nicht verärgern möchte, wenn sie sie übergeht.
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juanito
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Antwort #20 - 02.08.2017 um 15:26:30
 
Ich habe heute versucht, eine Rechtsgrundlage für das Handeln der Botschaft zu finden, also ob der Lebensunterhalt doch irgendwie relevant sein kann. Dabei bin ich darauf gestoßen, dass nach

§ 2(2) 6. FreizügG/EU "Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4" freizügigkeitsberechtigt sind und

§ 4 Satz 1 FreizügG/EU: "Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen."

Also § 2(2) verweist ausdrücklich auf § 4, daher verstehe ich nicht, ob dort Familienangehörige generell, oder nur die von nicht erwerbstätigen Unionsbürgern gemeint sind.


Und dann habe ich noch in http://www.jurati.de/downloads/Freizuegigkeit%20und%20Sozialleistungen%20fuer%20... unter "3.7.2 Unterhaltsgewährung" gelesen, dass der Lebensunterhalt des nachziehenden Familienangehörigen nicht vollständig gedeckt sein muss, zum Teil aber schon. Das wird der Unionsbürger aber nicht können, wenn er nicht mal seinen eigenen Lebensunterhalt selbst decken kann. (Ich kann nicht aus dem Dokument kopieren, es ist geschützt.)

Wenn ich allerdings in die Fußnoten schaue, dann ist dort nicht von Familienangehörigen die Rede, sondern von Verwandten. Und das ist ein Ehegatte ja eben nicht.

unentschlossen
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Aras
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Antwort #21 - 02.08.2017 um 15:33:07
 
Zitat:
(2) Familienangehörige sind
1.
der Ehegatte,
der Lebenspartner und die Verwandten in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind,
2.
die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren.

https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__3.html

Außerdem kommt es auf den Arbeitnehmerstatus an.

Zitat:
(2) Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
1.
Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,


https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__2.html

Es reicht also vollkommen aus, dass sie überhaupt arbeitet.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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mgb
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Antwort #22 - 02.08.2017 um 23:24:40
 
§5(2) Satz 1 Freizügigkeitsgesetz richtet sich an die jeweilige Ausländerbehörde.
"Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden."

Aber auch die sind an §2(5) Freizügigkeitsgesetz gebunden.
"Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, haben das gleiche Recht, wenn sie im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind und sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen."

Die deutschen AV's, die mmer zu spinnen anfangen, hängen sich an §2(4) Satz 2 auf.
"Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt."

AVV 2.4.1 Satz 4 interessiert die einfach nicht.
"Die Verweisung des § 2 Absatz 4 Satz 2 auf das Aufenthaltsgesetz bezieht sich ausschließlich auf die Regelung der Visumpflichtigkeit."
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grisu1000
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Antwort #23 - 03.08.2017 um 00:51:56
 
mgb schrieb am 02.08.2017 um 23:24:40:
"Die Verweisung des § 2 Absatz 4 Satz 2 auf das Aufenthaltsgesetz bezieht sich ausschließlich auf die Regelung der Visumpflichtigkeit." 


Dieser § 2 Abs 6 AufenthG ist aber in §11 FreizügG/EU (Anwendung des Aufenthaltsgesetzes) gar nicht genannt. Deshalb kann er auf Familienangehörgie von Unionsbürgern nicht angewandt werden, sondern nur auf Familienangehörige von deutschen oder Nicht-EU Bürgern.

Asonsten wenn man sich nicht an SOLVIT wenden will, muss man halt bei Ablehnung vor das VG Berlin.
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mgb
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Antwort #24 - 03.08.2017 um 07:12:03
 
Es geht um §2 Absatz 4 Freizügigkeitsgesetz.
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juanito
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Antwort #25 - 09.08.2017 um 18:25:46
 
Die Spanierin hat eine schriftliche Einladung zur ABH bekommen. "Für die weitere Bearbeitung des o.g. Visa-Antrages ist Ihre persönliche Vorsprache in der Ausländerbehörde erforderlich." Keine weitere Begründung, nur die Bitte den Termin schriftlich zu bestätigen.

Allerdings wird sie den Termin voraussichtlich nicht wahrnehmen können, weil sie arbeiten muss. Deshalb hat sie um einen anderen Termin gebeten. Es kam noch keine Reaktion, weil die zuständige Mitarbeiterin im Urlaub ist.

Heute hat der Kubaner von der Botschaft eine Einladung für den selben Tag und die selbe Uhrzeit bekommen. Es scheint eine gleichzeitige Befragung geplant zu sein.

Sie ist eigentlich ganz zuversichtlich. Aber, dürfen die das denn? Welches ist die Rechtsgrundlage? Im AufenthG wäre das wohl § 27(1a), aber der ist ja hier nicht anwendbar.
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Antwort #26 - 09.08.2017 um 19:38:18
 
Sozialhilfe für EU-Bürger

Kann ich als ausländischer EU-Bürger Sozialhilfe beziehen?

Wenn Sie als Unionsbürger nach Deutschland einreisen und sich hier länger als drei Monate aufhalten wollen, müssen Sie einen Nachweis über ausreichende Existenzmittel und eine bestehende Krankenversicherung erbringen. Nach dem europäischen Aufenthaltsrecht können Sie also nicht einfach einreisen und dann Sozialhilfe beantragen. Damit soll ein so genannter Sozialhilfetourismus unterbunden werden. Sollten Sie also länger als drei Monate bleiben und die Voraussetzungen nicht erfüllen, können Sie aufgefordert werden, das Land zu verlassen. Beziehen Sie als Nichterwerbstätiger dennoch Sozialhilfe, erfolgt eine Ausweisung nicht automatisch. Der Aufnahmestaat muss prüfen, ob bei Ihnen vorübergehende Schwierigkeiten bestehen.

Wenn Sie aber bereits als Erwerbstätiger ein Aufenthaltsrecht erworben haben und dann in Not geraten sind, ist durchaus der Bezug von Sozialhilfe möglich. Sie haben ebenso einen Anspruch auf Sozialhilfe wie ein deutscher Kollege. Eine Ausweisung wegen des Sozialhilfebezugs ist nicht möglich.


http://www.eu-info.de/europa-punkt/politikbereiche/sozialhile/
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Antwort #27 - 09.08.2017 um 21:01:37
 
Saxonicus schrieb am 09.08.2017 um 19:38:18:
Sozialhilfe für EU-Bürger

Kann ich als ausländischer EU-Bürger Sozialhilfe beziehen?


@Saxonius: Das war zwar jetzt nicht meine Frage, aber trotzdem danke!

Wann hätte die Spanierin denn das Aufenthaltsrecht als Erwerbstätige erworben um Anspruch auf Leistungen zu haben? Nach einem Jahr Erwerbstätigkeit?

Bisher hatte sie schwankende Einkünfte zwischen etwa 400 bis 1000 EUR/Monat netto. Seit 1. August arbeitet sie in Vollzeit und wird etwas über 1100 EUR/Monat netto verdienen. Der LU für beide könnte also knapp gesichert sein.

Bleibt noch die Frage, ob eine Scheinehe-Befragung hier rechtens wäre.
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Antwort #28 - 09.08.2017 um 21:15:57
 
juanito schrieb am 09.08.2017 um 21:01:37:
Bleibt noch die Frage, ob eine Scheinehe-Befragung hier rechtens wäre. 

Guckst Du hier:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A31997Y1216%2801%29
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Antwort #29 - 09.08.2017 um 21:21:48
 
Die Spanierin sollte bei der ABH auf AVV zum FreizügG/EU Abschnitt 2.4.4 hinweisen und nachfragen was das soll.

Wenn der Vorschriftengeber vorschreibt, das  ein Zustimmungsverfahren nach § 31 AufenthV nicht stattfindet, dann ist das auch genau so gemeint.
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