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Schwangere Freundin Einreise mit Kind (Gelesen: 1.455 mal)
Themen Beschreibung: Einreise mit Schwangerschaft
Wowa89
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Schwangere Freundin Einreise mit Kind
27.04.2017 um 13:46:35
 
Person A: Hat in Kasachstan Person B geschwängert.

Wenn das Kind von Person B in Deutschland zur Welt kommt kann Person B dann in Deutschland bleiben?

Person B hat noch ein 5 Jähriges Kind aus der alten Ehe mit 100% Sorgerecht.

Wie kann Person B mit dem 5 Jährigen in Deutschland einreisen um das neue Kind zu gebären? Was für ein Visum ist dafür nötig?

Person A ist Deutscher Staatsbürger. Person B ist Kasachischer Staatsbürger.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 27.04.2017 um 14:10:35
 
Für eine Aufenthalterlaubnis braucht man ein D-Visum. Die Frau aus Kasachsten benötigt also eine ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft und eine Vaterschaftsanerkennung. Daraus wird dann klar, dass das Kind deutsch wird.

Dann beantragt sie ein FZF-Visum (D-Visum). Formell ist es eine Familienzusammenführung zum ungeborenen Kind, das als deutsches Kind das Recht hat, in Deutschland zur Welt zu kommen – das Visum soll dann rechtzeitig erteilt werden.

Das Geschwisterkind ist schwieriger, eigentlich braucht es Visum und den Nachweis, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Da sollte sie nachweisen, dass das 5jährige Kind nicht alleine in Kasachstan bleiben kann, es sich also um einen "untypischen Fall" handelt.
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lottchen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 27.04.2017 um 14:38:41
 
Bisher wurde bei dieser Konstellation immer darauf hingewiesen, dass der Vater für die Kosten der Geburt aufkommen muss. Habe ich hier irgendwas übersehen, wonach das in diesem Fall nicht so wäre?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 27.04.2017 um 14:45:51
 
Nach den Kosten ist nicht gefragt worden. Es gibt hier bestimmte Mitglieder, die ständig auf etwas antworten, was gar nicht gefragt wurde. Dazu gehöre ich nicht. In der Frage geht es um das Visum und das Geschwisterkind, meine Antwort bezieht sich auf das Visum und das Geschwisterkind.
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fab87
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 27.04.2017 um 16:21:05
 
Wenn das Kind von Person B in Deutschland zur Welt kommt kann Person B dann in Deutschland bleiben?


Ja, siehe die vorherigen Antworten. Aber die Geburt in Deutschland ist da nicht das ausschlaggebende (im Gegensatz vielleicht zu manchen ius solis Ländern). Der NAchzug zum deutschen Kind würde auch gehen, wenn das Kind in Kasachstan oder irgendwo anders auf die Welt käme.
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Petersburger
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Antwort #5 - 27.04.2017 um 17:35:51
 
fab87 schrieb am 27.04.2017 um 16:21:05:
Wenn das Kind von Person B in Deutschland zur Welt kommt kann Person B dann in Deutschland bleiben?

Mal abgesehen von dem moralischen Teil auch in Bezug auf das andere Kind - ja, normalerweise sollte der Mutter eines Deutschen Kindes kein Visumverfahren abverlangt werden.

Nicht sofort.

Eine völlig korrekte Variante wäre z.B. eine Duldung bis zu einem denkbaren Reisezeitpunkt und eine Vorabzustimmung zur Visumerteilung.

Das würde dem Wohl des deutschen Kindes 100% gerecht, riefe aber einen Sack anderer Probleme hervor.


Wowa89 schrieb am 27.04.2017 um 13:46:35:
Person B hat noch ein 5 Jähriges Kind aus der alten Ehe mit 100% Sorgerecht.

Wenn das Kind ehelich geboren wurde und der Vater sich nicht hat einiges zuschulden kommen lassen, würde mich das wundern.
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Wowa89
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 27.04.2017 um 23:12:08
 
reinhard schrieb am 27.04.2017 um 14:10:35:
Das Geschwisterkind ist schwieriger, eigentlich braucht es Visum und den Nachweis, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Da sollte sie nachweisen, dass das 5jährige Kind nicht alleine in Kasachstan bleiben kann, es sich also um einen "untypischen Fall" handelt.


Von Person A ist der Lebensunterhalt in Deutschland gesichert. (5200 Brutto im Monat)

Muss der Nachweis vom "untypischen Fall" notarisch beglaubigt werden? Gibt es dafür offizielle
Dokumente?




Petersburger schrieb am 27.04.2017 um 17:35:51:
Wowa89 schrieb am Heute um 13:46:35:
Person B hat noch ein 5 Jähriges Kind aus der alten Ehe mit 100% Sorgerecht.

Wenn das Kind ehelich geboren wurde und der Vater sich nicht hat einiges zuschulden kommen lassen, würde mich das wundern.


Der leibliche Vater hatte vor wenigen Tagen eine Erklärung unterschrieben, dass er einverstanden ist das Person B mit dem Kind nach Deutschland fahren/leben kann. Diese Erklärung wurde auch notarisch beglaubigt.


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Petersburger
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Antwort #7 - 28.04.2017 um 05:51:22
 
Wowa89 schrieb am 27.04.2017 um 23:12:08:
Gibt es dafür offizielle Dokumente?

Gibt es nicht.

Wowa89 schrieb am 27.04.2017 um 23:12:08:
Der leibliche Vater hatte vor wenigen Tagen eine Erklärung unterschrieben, dass er einverstanden ist das Person B mit dem Kind nach Deutschland fahren/leben kann. Diese Erklärung wurde auch notarisch beglaubigt.

Danke für den Beleg, dass Deine Aussage falsch war.

Hätte der Vater keine elterlichen Rechte mehr, wäre eine solche Erklärung nicht erforderlich gewesen. Mutter und Vater haben also offensichtlich beide alle elterlichen Rechte.

Die Erklärung sollte allerdings im Normalfall ausreichen.

Beide Antworten unter der hier scheinbar vorliegenden Voraussetzung, dass der LU für die Familie gesichert ist.
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