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Familiennachzug zu deutschem Kind UND Ehepartner - was ist mit A1? (Gelesen: 1.104 mal)
Lanka17
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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26.04.2017 um 00:05:36
 
Hallo,

Ich erhoffe mir auf diesem Weg endgültig Klarheit und Hilfe!

Mein Mann, Srilankaner und ich, Deutsche sind bereits seit 2013 verheiratet und lebten bisher auf Sri Lanka. Unsere Ehe ist in D anerkannt und registriert. Im Mai 2016 wurde unser Sohn auf Sri Lanka geboren. Auch hier sind alle Urkunden bereits in D nachbeurkundet worden.

Nun bin ich mit unserem gemeinsamen Sohn seit Sep 2016 wieder in D, da wir kein Haus mehr zur Miete fanden und andere Dinge mir den Aufenthalt in SL vermiest haben. Nun "pendeln" wir seitdem alle paar Wochen und haben uns nun final entschieden in D zu leben.

Nun zur eigentlichen Frage:
Können wir den Familiennachzug zum Kind beantragen obwohl wir verheiratet sind UND ist es richtig das mein Mann dann das A1 Zertifikat nicht vorweisen muss? Und wenn ja, welche Gesetzesgrundlage gibt es dazu? Ich google und google und finde nichts aussagekräftiges.
Er arbeitet 6 Tage die Woche und die nächste Stadt mit ansässigem Deutschlehrer ist 1.5 Stunden entfernt. Er spricht etwas deutsch, versteht einiges und ist fleissig am lernen.
Was müssten wir ggf angeben im Antrag zum nationalen Visum?

Ich wäre für ein Auskunft sehr dankbar. Vielleicht kann mich jemand auch ggf. auf einen Gesetzestext verweisen.

Vielen Dank im Voraus
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Alacrity
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch durch Geburt
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Antwort #1 - 26.04.2017 um 00:35:44
 
Es ist richtig. Anspruchsgrundlage für Visum und AE ist 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG.
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grisu1000
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 26.04.2017 um 00:40:33
 
Lanka17 schrieb am 26.04.2017 um 00:05:36:
ch wäre für ein Auskunft sehr dankbar. Vielleicht kann mich jemand auch ggf. auf einen Gesetzestext verweisen.


§ 28 Abs 1 AufenthG

Zitat:
1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden


Fettgedruckte ist interessant. Dabei ist §30 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AufentG (Der Sprachnachweis) nur auf Satz 1 Nr 1 = Ehegattennachzug anzuwenden. Dein Mann wird ja klar ein Visum zum Nachzug zum gemeinsamen Kind benatragen. Damit kein Sprachnachweis A1
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 26.04.2017 um 00:45:00
 
Willkommen.

Lanka17 schrieb am 26.04.2017 um 00:05:36:
Mein Mann, Srilankaner und ich, Deutsche sind bereits seit 2013 verheiratet und lebten bisher auf Sri Lanka. Unsere Ehe ist in D anerkannt und registriert. Im Mai 2016 wurde unser Sohn auf Sri Lanka geboren. Auch hier sind alle Urkunden bereits in D nachbeurkundet worden.


Super! Das macht alles einfacher!

Lanka17 schrieb am 26.04.2017 um 00:05:36:
Können wir den Familiennachzug zum Kind beantragen obwohl wir verheiratet sind UND ist es richtig das mein Mann dann das A1 Zertifikat nicht vorweisen muss? Und wenn ja, welche Gesetzesgrundlage gibt es dazu? Ich google und google und finde nichts aussagekräftiges.


Ja. Er kann den Familiennachzug zum Kind beantragen trotz Ehe und fehlendem A1 Zertifikat.

Gesetzesgrundlage für den Familiennachzug zum Kind ist § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr 3 AufenthG. Im folgenden alles fett markiert was für euch relevant ist.

Zitat:
§ 28
Familiennachzug zu Deutschen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.      Ehegatten eines Deutschen,
2.      minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.      Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen.
Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
[...]


Der Familiennachzug zum deutschen Ehegatten ist im § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geregelt. Im folgenden alles fett markiert was dann relevant wäre

Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.      Ehegatten eines Deutschen,

2.      minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.      Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1
(Anm.: Ehegatten eines Deutschen,)
entsprechend anzuwenden.


Und § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist das Sprachkenntniserfordernis was beim Ehegattennachzug gefordert wird. Aber beim Familiennachzug zum Kind ist es nicht gefordert.

Beim Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums müsst ihr eben auf den kleinen Deutschen hinweisen und die Geburtsurkunde vorlegen. Durch die Eheurkunde wird das Sorgerecht des Vaters nachgewiesen, also ruhig beilegen.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Lanka17
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 26.04.2017 um 09:06:59
 
Hallo und vielen vielen Dank für sie Nachrichten.

Das ist großartig, da nach 8 Monaten getrennt seins es wirklich reicht und uns so einiges erleichtert!!!

Toll!!!
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