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Lanka17 schrieb am 26.04.2017 um 00:05:36:Mein Mann, Srilankaner und ich, Deutsche sind bereits seit 2013 verheiratet und lebten bisher auf Sri Lanka. Unsere Ehe ist in D anerkannt und registriert. Im Mai 2016 wurde unser Sohn auf Sri Lanka geboren. Auch hier sind alle Urkunden bereits in D nachbeurkundet worden.
Super! Das macht alles einfacher!
Lanka17 schrieb am 26.04.2017 um 00:05:36:Können wir den Familiennachzug zum Kind beantragen obwohl wir verheiratet sind UND ist es richtig das mein Mann dann das
A1 Zertifikat nicht vorweisen muss? Und wenn ja, welche Gesetzesgrundlage gibt es dazu? Ich google und google und finde nichts aussagekräftiges.
Ja. Er kann den Familiennachzug zum Kind beantragen trotz Ehe und fehlendem
A1 Zertifikat.
Gesetzesgrundlage für den Familiennachzug zum Kind ist § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr 3
AufenthG. Im folgenden alles fett markiert was für euch relevant ist.
Zitat:§ 28
Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
[...]
Der Familiennachzug zum deutschen Ehegatten ist im § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geregelt. Im folgenden alles fett markiert was dann relevant wäre
Zitat:§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen.
Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 (Anm.: Ehegatten eines Deutschen,)
entsprechend anzuwenden. Und § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist das Sprachkenntniserfordernis was beim Ehegattennachzug gefordert wird. Aber beim Familiennachzug zum Kind ist es nicht gefordert.
Beim Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums müsst ihr eben auf den kleinen Deutschen hinweisen und die Geburtsurkunde vorlegen. Durch die Eheurkunde wird das Sorgerecht des Vaters nachgewiesen, also ruhig beilegen.