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Einbürgerung Russlanddeutscher 90 Jahre - Sprachtest (Gelesen: 3.527 mal)
justmee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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24.04.2017 um 14:42:22
 
Beim Sprachtest soll die familiäre Vermittlung nachgewiesen werden.

Ich frage mich jetzt inwiefern das nicht nur vorgeschoben wird um jemanden nicht einbürgern zu müssen.

Denn wie können die ernsthaft von einer 90 jährigen Person verlangen, die seit 85 Jahren kein deutsch mehr spricht, dass sie eben das noch beherrscht? Ist das zulässig? Hat man im Fall einer negativen Bescheidung irgendeine Handhabe?
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 24.04.2017 um 14:53:23
 
Was meinst du mit familiäre Vermittlung?

Gegenfrage: Warum hat sie einen Bedarf eingebürgert zu werden?

Aber mal konkret:
Seit wann lebt sie in Deutschland?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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2Chevaux
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 24.04.2017 um 15:32:00
 
Auch hier folgender Hinweis: Über 60 Jahre, seit mindestens 12 Jahren rechtmäßiger Aufenthalt bedeutet Befreiung von Deutsch- und EB-Test; im Gespräch wird die Fähigkeit geprüft, sich auf einfache Art deutsch zu verständigen.
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Petersburger
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Antwort #3 - 24.04.2017 um 18:23:05
 
Dann setze ich mal zwei Markierungsfähnchen für diejenigen, die im Ausländer- bzw. Einbürgerungsrecht sind:
1. Russlanddeutscher
2. familiäre Vermittlung.

Wüßte ich die Antwort, dann hätte ich sie schon gegeben - aber hier scheint es mir klar weder um FZF noch um Einbürgerung eines in Deutschland lebenden Ausländers zu gehen.

@justmee
Etwas mehr an konkreter Info wäre schon im ersten Beitrag hilfreich gewesen ...
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justmee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 24.04.2017 um 20:43:09
 
Petersburger schrieb am 24.04.2017 um 18:23:05:
Dann setze ich mal zwei Markierungsfähnchen für diejenigen, die im Ausländer- bzw. Einbürgerungsrecht sind:
1. Russlanddeutscher
2. familiäre Vermittlung.

Wüßte ich die Antwort, dann hätte ich sie schon gegeben - aber hier scheint es mir klar weder um FZF noch um Einbürgerung eines in Deutschland lebenden Ausländers zu gehen.

@justmee
Etwas mehr an konkreter Info wäre schon im ersten Beitrag hilfreich gewesen ...

Oh, sorry ich dachte das wäre ausreichend konkret.

Wie Du schon richtig schreibst geht es um eine in Russland lebende Person und Nachfahren, die aufgrund deutscher Vorfahren nach Deutschland übersiedeln möchte.

Dafür benötigt man einen Sprachtest. Die Person ist 90 Jahre und spricht seit sie 5 ist kein deutsch mehr. Entsprechend ist dort nichts mehr an Sprachwissen vorhanden, auch nichts familiär vermitteltes.

Daher scheint es mir, als ob man amtsseitig alle Steine, die man finden kann, in den Weg legt und ich frage mich inwieweit das zulässig ist.

Gibt es gesetzliche Ausnahmen? Oder bleibt einem im Zweifelsfall nur eine Klage? Gibt es da Präzedenzfälle?
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Mojo Jojo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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Antwort #5 - 24.04.2017 um 22:07:24
 
Die 90-jährige Person ist die Vorfahrin? Oder ist die 90-jährige Person diejene die aufgrund von deutschen vorfahren jetzt nach Deutschland übersiedeln möchte?

Und nochmal: welcher Einbürgerungs-Bedarf besteht? Bzw was ist der Grund der begehrten Übersiedelung?
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Man muss noch Chaos in sich haben, um einen tanzenden Stern gebären zu können. -Friedrich Nietzsche
 
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2Chevaux
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 24.04.2017 um 22:39:37
 
Ich bitte, meine Antwort oben zu streichen.Sie bezog sich rein auf eine Einbürgerung.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 24.04.2017 um 22:43:39
 
Mojo Jojo schrieb am 24.04.2017 um 22:07:24:
Und nochmal: welcher Einbürgerungs-Bedarf besteht? Bzw was ist der Grund der begehrten Übersiedelung? 



Das ist imho irrelevant. Wenn sie einen Einbürgerungsanspruch hat, dann kann man nicht nach dem "Einbürgerungsbedarf" fragen oder den Grund der begehrten Übersiedlung.

Die Dame will offensichtlich nach Deutschland und beruft sich darauf deutsche Volksangehörige zu sein um in Deutschland als Spätaussiedlerin anerkannt zu werden. Es geht also insbesondere um § 6 des BVFG. Die familiär vermittelten Deutschkenntnisse sind quasi eine Möglichkeit das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nachzuweisen.

Mit der Argumentation, dass sie die deutsche Sprache ab dem 6. Lebensjahr nicht mehr gepflegt hat, ist natürlich kein Blumentopf zu gewinnen. Dann muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Art und Weise nachgewiesen werden. Ob der Eintrag unter Nationalität "nemezky" im Inlandspass ausreicht vermag ich nicht zu beurteilen.

Ansonsten:

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01012016_MII52100551...
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Antwort #8 - 25.04.2017 um 06:03:12
 
justmee schrieb am 24.04.2017 um 20:43:09:
es um
eine in Russland lebende Person und
Nachfahren, die
aufgrund deutscher Vorfahren
nach Deutschland übersiedeln möchte.

Das von mir nicht Verkleinerte ist wohl der Kern des Problems.

justmee schrieb am 24.04.2017 um 20:43:09:
Dafür benötigt man einen Sprachtest.

"Man" sind also die Nachfahren, die nachweisen müssen, dass "Oma" Deutsche ist.
Oma selbst ist gar nicht diejenige, die jetzt auf ihre letzten Jahre noch übersiedeln will.

Sie hätte wohl auch schon vor 25 Jahren (also mit 65) ein solches Verfahren betreiben können. Aber da sie das nicht anstrebte ...

justmee schrieb am 24.04.2017 um 20:43:09:
Daher scheint es mir, als ob man amtsseitig alle Steine, die man finden kann, in den Weg legt

Du nimmst mir hoffentlich nicht übel, dass ich diese Art Vermutung als Frechheit betrachte? Amtsseitig ist niemand, absolut niemand daran interessiert, diesen oder jenen konkreten Menschen aus dem Verfahren auszuschließen.
Du dagegen behauptest eben das: Aktive Suche nach Gründen dafür.

justmee schrieb am 24.04.2017 um 20:43:09:
ich frage mich inwieweit das zulässig ist. 

Es ist zulässig, das Vorliegen der für alle gleich formulierten Voraussetzungen zu prüfen, bevor man ganze Familien als Spätaussiedler anerkennt.

Sei bitte so nett und formuliere etwas zurückhaltender.
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Antwort #9 - 25.04.2017 um 13:19:14
 
Petersburger schrieb am 25.04.2017 um 06:03:12:
"Man" sind also die Nachfahren, die nachweisen müssen, dass "Oma" Deutsche ist.

JA und auch das reicht ggf. nicht, weil in früheren Fassungen des RuStAG die deutsche StA bei ehelicher Geburt nur durch den Vater weitergegeben werden konnte.

Nicht jeder, der irgendwo irgendwann deutsche Vorfahren hatte, hat auch die deutsche StA.
Der TS sollte mal anhand lückenloser Abstammung darlegen, von wem die Oma bzw. deren Nachfahren ihre deutsche StA ableiten wollen.
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Antwort #10 - 25.04.2017 um 13:24:08
 
HeFi schrieb am 25.04.2017 um 13:19:14:
ggf.

Bitte nicht noch (mehr) Vermutungen einbringen.

Die früheren Regelungen für den Geburtserwerb der deutschen StAng sind bekannt.
Hier geht es aber IMHO um die Frage, nach welchen Regelungen die deutsche Volkszugehörigkeit - nicht: StAng - i.S.d. Spätaussiedler-Regelungen bestimmt ist und welche Möglichkeiten es für den Nachweis dieser Volkszugehörigkeit gibt.

Gibt es hierfür Spezialisten in diesem Forum? Ich bin keiner!
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justmee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 11.05.2017 um 21:04:56
 
Tut mir leid, dass ich mich erst jetzt melde, ich war gesundheitlich etwas angeschlagen.

Aras schrieb am 24.04.2017 um 22:43:39:
Mit der Argumentation, dass sie die deutsche Sprache ab dem 6. Lebensjahr nicht mehr gepflegt hat, ist natürlich kein Blumentopf zu gewinnen. Dann muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Art und Weise nachgewiesen werden.

Kannst Du mir hier kurz mit den Paragraphen weiterhelfen?

Zitat:
Volkszugehörigkeit
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

(1) D.h. wenn einem das Bekenntnis zum Deutschtum anderweitig, ohne Sprache, bescheinigt würde, sollte es auch ausreichen?

(2) Wenn man (1) ohne Sprache erfüllen kann, wieso ist sie dann hier noch einmal ein Punkt?
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justmee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 11.05.2017 um 21:10:57
 
Petersburger schrieb am 25.04.2017 um 06:03:12:
"Man" sind also die Nachfahren, die nachweisen müssen, dass "Oma" Deutsche ist.
Oma selbst ist gar nicht diejenige, die jetzt auf ihre letzten Jahre noch übersiedeln will.
Wo schrieb ich was von Oma?
Die Person und die Nachfahren wollen übersiedeln.
Zitat:
Sie hätte wohl auch schon vor 25 Jahren (also mit 65) ein solches Verfahren betreiben können. Aber da sie das nicht anstrebte ...
Hätte? Ja. Musste doch aber nicht und hat jetzt immer noch das Recht.
Zitat:
Du nimmst mir hoffentlich nicht übel, dass ich diese Art Vermutung als Frechheit betrachte? Amtsseitig ist niemand, absolut niemand daran interessiert, diesen oder jenen konkreten Menschen aus dem Verfahren auszuschließen.
Du dagegen behauptest eben das: Aktive Suche nach Gründen dafür.
Ich verstehe, wenn Du Dir auf den Schlips getreten fühlst und nehme es Dir auch nicht übel. Ich habe nur über mein Empfinden geschrieben.
Zitat:
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Wie gesagt es war ein rein subjektives Empfinden. Bei Interesse kann ich das gern per PN weiter ausführen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 11.05.2017 um 21:13:27
 
HeFi schrieb am 25.04.2017 um 13:19:14:
JA und auch das reicht ggf. nicht, weil in früheren Fassungen des RuStAG die deutsche StA bei ehelicher Geburt nur durch den Vater weitergegeben werden konnte.

Nicht jeder, der irgendwo irgendwann deutsche Vorfahren hatte, hat auch die deutsche StA.
Der TS sollte mal anhand lückenloser Abstammung darlegen, von wem die Oma bzw. deren Nachfahren ihre deutsche StA ableiten wollen.

Wie genau und bis zu welcher Generation soll man das denn nachweisen? Was gilt als Nachweis? Auf geneologischen Seiten findet man Stammbäume, die bis nach Ostpreussen zurückgehen, jedoch ist es mit Quellen schon eine andere Sache...
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Antwort #14 - 11.05.2017 um 21:35:09
 
justmee schrieb am 11.05.2017 um 21:10:57:
Wo schrieb ich was von Oma

Ist mir egal. Es gibt mehr 90jährige Frauen als Männer in RUS.

justmee schrieb am 11.05.2017 um 21:10:57:
Die Person und die Nachfahren wollen übersiedeln.

Es sind in solchen Konstellationen *erfahrungsgemäß* nicht mehr die Ältesten der Familie, die nochmal dringend einen Umzug im Leben haben wollen und alle anderen - jüngeren - überreden, sie nicht allein in die Fremde, die Heimat der Vorfahren ziehen zu lassen.

Ich habe da ganz bewußt ein Wort markiert im vorigen Satz.

justmee schrieb am 11.05.2017 um 21:10:57:
Ich verstehe, wenn Du Dir auf den Schlips getreten fühlst 

Überhaupt nicht - ich habe mit dem Fall ja überhaupt nichts zu tun.

Es schmückt nur einen Vortragenden nicht, wenn er anderen niedere oder unlautere Motive unterstellt, weil diese anderen nicht so handeln, wie der Vortragende selbst gut fände.

Deine "scheint mir"-Vermutung ist genau eine solche Unterstellung.

Und es wird Dich hoffentlich nicht wundern, dass bestimmte Mechanismen zum Schutz gegen Vorspiegelung falscher Tatsachen erst mit der Zeit entwickelt wurden, weil man sie eben brauchte ...
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