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afghanischer Asylbewerber - Aufenthalt durch Studium legal möglich? (Gelesen: 2.821 mal)
Themen Beschreibung: Studium als Alternative zur Ausbildungsduldung
Sybille
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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23.04.2017 um 21:26:02
 
Hallo!
Ein afghanischer Asylbewerber hat trotz religiös begründeter Fluchtgründe einen negativen Bescheid bekommen und dagegen geklagt. Das Asylverfahren läuft somit noch.
Er versucht parallel, eine Ausbildung zu finden um über die "Ausbildungsduldung" (§60a) legal hierbleiben zu dürfen.
Er hat sich im Selbststudium Deutsch beigebracht (ca B2) und einen Hochschulabschluss.
Sein Anwalt meint, er solle doch studieren, falls die Klage (auf Anerkannung des Flüchtlingsstatusses bzw auf subsidiären Schutz) negativ ausginge könnte er trotzdem als Student hierbleiben.

Alles, was ich - als Laie - bisher gelesen habe deutet darauf hin dass bestennfalls eine vage Chance besteht, als abgelehnter Asylbewerber aufgrund eines begonnenen Studiums in Deutschland bleiben zu dürfen. Und dass nur im Fall einer Ausbildung ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung besteht.

Natürlich würde ein Studium besser zu seiner bisherigen Bildungslaufbahn passen, ich habe ihm aber meine Zweifel mitgeteilt und zu einer Ausbildung geraten.

Liege ich damit richtig, die Aussage des Anwalts anzuzweifeln?
Ich willl dem Anwalt fachlich nicht zu nahe treten, aber die Empfehlung liegt nicht schriftlich vor und es besteht immer noch die Möglichkeit, dass er - trotz relativ guter Deutschkenntnisse des Mandanten - mißverstanden wurde. 

Mit herzlichem Dank und den besten Grüßen, Sybille
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Aras
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Antwort #1 - 23.04.2017 um 21:42:17
 
Hallo,

kann er sich denn überhaupt das Studium leisten? Er braucht ja seine 9000 € aufm Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung...

Also im Grunde gilt § 10 Abs. 3 AufenthG. Er kann nur eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, sofern er einen Anspruch darauf hat. In § 16 Abs. 1 AufenthG wird das Wort "kann" verwendet, was eine Ermessensentscheidung bedeutet und keinen Anspruch. Jedoch beruht der § 16 Abs. 1 auf dem Art. 12 der Richtlinie 2004/114/EG (Studentenrichtlinie), welcher einen gebundenen Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels für den Studenten bedeutet. Somit wäre die Erteilung einer AE zu Studienzwecken möglich, sofern die anderen Voraussetzungen auch gegeben wären (Lebensunterhaltssicherung! Besitz eines Reisepasses! Geklärte Identität!)

https://dejure.org/gesetze/AufenthG/10.html
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/16.html
http://www.asyl.net/rechtsprechungsdatenbank/suchergebnis/artikel/51413.html

Es ist derzeit wohl eine Reform geplant, womit der § 16 Abs. 1 AufenthG umgeschrieben werden soll und der Anspruch auch im Wortlaut des Gesetzes nachvollzogen werden kann. Aber der Anspruch auf den studentischen Aufenthaltstitel gibt es bereits jetzt, sofern man die Voraussetzungen erfüllt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Aras
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Antwort #2 - 23.04.2017 um 21:55:11
 
Nachtrag:

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/111/1811136.pdf


Auf Seite 8

Zitat:
§ 16
Studium
(1) Einem Ausländer wird zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer
staatlich anerkannten Hochschule [...] erteilt, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist.


Auf Seite 40
Zitat:
Zu Absatz 1:
Neu ist insbesondere, dass künftig ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Studiums
besteht, wenn eine entsprechende Annahme durch die Ausbildungseinrichtung vorgelegt wird.


Dieser "neue" Anspruch wäre aber kein Geschenk des Gesetzgebers sondern eben das nachträglich korrekte umsetzen der Studentenrichtlinie.

Insofern ist es erstmal auch egal ob das neue Gesetz noch in dieser Legislaturperiode zustandekommt oder nicht.
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reinhard
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Antwort #3 - 23.04.2017 um 21:57:37
 
Aber es gibt zur Regelung der "Ausbildungsduldung" mit anschließender AE zum Arbeiten keine parallele Regelung für ein Studium.

Wenn er die Ausbildung macht, um die Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, nimmt er damit eine Sonderregelung in Anspruch. Soll er machen.
Für Studenten gibt es eine solche Sonderregelung nicht. Ich würde dem Anwalt durchaus fachlich nahe treten, er scheint sich nicht gut genug auszukennen.
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Aras
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Antwort #4 - 23.04.2017 um 22:02:12
 
@reinhard

Wozu bräuchte man auch eine Ausbildungsduldung, wenn man eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium hätte?

Also ich finde deine Aussage nicht korrekt.
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Antwort #5 - 23.04.2017 um 22:39:01
 
Aras schrieb am 23.04.2017 um 21:42:17:
Somit wäre die Erteilung einer AE zu Studienzwecken möglich, sofern die anderen Voraussetzungen auch gegeben wären (Lebensunterhaltssicherung! Besitz eines Reisepasses! Geklärte Identität!)

Das sehe ich anders, da die Studenten-RL hier wegen des Status keine Anwendung findet (Art. 3 Abs. 2 lit. a und b). Damit bleibt es hier bei der nationalen kann-Regelung und damit dem Ausschluss von der Erteilung.
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Aras
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Antwort #6 - 23.04.2017 um 22:42:33
 
Gutes Argument.

Also wäre erst bei Umsetzung der Reform der Anspruch gegeben und dann erst möglich?
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Antwort #7 - 23.04.2017 um 22:50:06
 
Aras schrieb am 23.04.2017 um 22:42:33:
Also wäre erst bei Umsetzung der Reform der Anspruch gegeben und dann erst möglich? 

Fraglich, zumal selbst die Novelle auf die neue RL verweist (wird zum Zweck des Vollzeitstudiums [....] eine Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie 2016/801/EU [....] erteilt) und diese wiederrum auch Asylbewerber und Geduldete explizit aus ihrem Anwedungsbereich ausschließt.
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Sybille
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #8 - 26.04.2017 um 15:41:31
 
Vielen Dank für die vielen Antworten!
Eine Aufenthaltserlaubnis für das Studium hat er nicht, er kann sich mit seinen Zeugnissen (Schulabschluss und Bachelor) erst mal als Gasthörer registrieren lassen, falls die Anerkennung der Zeugnisse klappt und er ein B2 Zertifikat vorweist wohl auch als regulärer Student.

Lebensunterhalt bezieht er jetzt nach AsylbLG, das international office der Uni hat ihn an den Garantiefonds Hochschule (vergibt wohl Stipendien an Asylberechtigte Aufenthaltsgrundlage: Artikel 16 a Grundgesetz (Asyl) und § 25 Absatz 1 Aufenthaltsgesetzund  § 25 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 3.1 oder § 4.1 Asylverfahrensgesetz) und an das Bafög-Amt verwiesen. Nur bekommen Asylbewerber meines Wissens auch noch kein Bafög.
Stipendien für Asylbewerber sind mir nicht bekannt.
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reinhard
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Antwort #9 - 26.04.2017 um 18:22:58
 
Er bekommt also keine Aufenthaltserlaubnis und auch kein Geld, wenn der Asylantrag abgelehnt wird und er ein Studium beginnt.

Das bedeutet, dass das Studieren ihn nicht vor Abschiebung schützt.
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