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Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung (Gelesen: 4.716 mal)
karambol
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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23.04.2017 um 13:51:44
 
Hallo,

ich will meine australische Freundin in Australia heiraten. Darf sie dann nach Deutschland ganz ohne Visum kommen und dann hier schon eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund unseres Heirats beantragen oder darf sie nach Deutschland ohne Visum nur zu turistischen Zwecken bzw. zum Besuch kommen und müsste somit ein Visum zur Familienzusammenführung in Australia beantragen?

Danke im Voraus
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KaGe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 23.04.2017 um 14:02:42
 
Du bist Ukrainer.
Welchen Aufenthaltstitel hast du hier in D?
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.04.2017 um 14:13:02
 
Ein nationales Visum ist nicht nötig. § 41 AufenthV
Aber wie KaGe fraft wäre es gut deinen Aufenthaltstitel zu kennen um die nötigen Voraussetzungen zu kennen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 23.04.2017 um 14:16:09
 
karambol schrieb am 23.04.2017 um 13:51:44:
Darf sie dann nach Deutschland ganz ohne Visum kommen und dann hier schon eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund unseres Heirats beantragen


Ja, sie kann direkt eine Aufenthalserlaubnis in Deutschland beantragen, da Australien privelgiert ist. A1 Sprachnachweis muss vorhanden sein und LU inschl. KV muss gesichert sein.

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karambol
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Antwort #4 - 23.04.2017 um 15:11:12
 
Vielen Dank für Eure Rückmeldungen!!!
Ich bin mittlerweile eingebürgert worden.
Was für ein Sprachbachweis müsste es sein. Sie hat beim Colon Language Centre am Ende 2015 A2 bestanden. Würde das ausreichen oder müsste das unbedingt ein Göthe-Institut-Certifikat sein, das höchstens 2 Jahre alt wäre?
Das mit dem Sprachnachweis ist allerdings ganz unerwartet für mich, denn laut der Broshür des BAMF müssen Australier in der Regel keine Deutschkenntnisse nachweisen.
Ich bin mir nicht sicher, ob ich zu dem Zeitpunkt unseren Lebensunterhalt und/oder Wohnraum sichern könnte, weil das direkt oder kurz nach meinem einjährigen Auslandsstudium erfolgen würde.
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« Zuletzt geändert: 23.04.2017 um 15:29:25 von karambol »  
 
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stefo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 23.04.2017 um 16:20:43
 
Wenn du Deutscher bist, muss der Lebensunterhalt nicht gesichert sein.
ZU den Deutschkenntnissen: Es ist ein sehr häufiges Missverständnis, dem du da aufgesessen bist. Es steht dort sinngemäß: Sie brauchen keine Deutschkenntnisse nachweisen wenn Ihr Ehegatte ... Australier ist ... "Sie" ist hier in diesem Fall die Antragstellerin, also deine Frau, "Ihr Ehegatte" bist demnach du - und du bist Deutscher und nicht Australier. Wenn deine Frau also zu einem in Dtl. lebenden Australier nachziehen würde, bräuchte Sie tatsächlich kein A1.

Ich weiß nicht, ob das Zertifikat anerkannt wird oder nicht, ich vermute eher nicht. Aber wenn deine Frau vor 1,5 Jahren schon mal auf A2 Niveau war, dann dürfte sie ja jetzt relativ unproblematisch bei einem beliebigen Goethe-Institut den A1-Test auch ohne Sprachkurs hinbekommen. Sie kann das ja auch in Deutschland tun, da sie ja 3 Monate hier Zeit hat um ihre AE zu beantragen.
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #6 - 23.04.2017 um 16:25:59
 
karambol schrieb am 23.04.2017 um 15:11:12:
Sie hat beim Colon Language Centre am Ende 2015 A2 bestanden.

Falls das die Hamburger Sprachschule ist und die der ABH bekannt ist, dann kann die ABH das Zertifikat anerkennen. Vor allem dann, wenn Deine Frau bei der Vorsprache zeigt, dass sie seit 2015 weiter Deutsch gelernt hat - was ja auch schon einfach durch Sprechen geschehen kann.

karambol schrieb am 23.04.2017 um 15:11:12:
denn laut der Broshür des BAMF müssen Australier in der Regel keine Deutschkenntnisse nachweisen.

Falsch gelesen: Die Ehepartner von in Deutschland lebenden Australiern müssen das nicht.

karambol schrieb am 23.04.2017 um 15:11:12:
Ich bin mir nicht sicher, ob ich zu dem Zeitpunkt unseren Lebensunterhalt und/oder Wohnraum sichern könnte, weil das direkt oder kurz nach meinem einjährigen Auslandsstudium erfolgen würde. 

Ist auch unwichtig, weil das bei FZF zu Deutschen kein Entscheidungskriterium ist.
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grisu1000
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Antwort #7 - 23.04.2017 um 17:55:57
 
Petersburger schrieb am 23.04.2017 um 16:25:59:
Falls das die Hamburger Sprachschule ist und die der ABH bekannt ist, dann kann die ABH das Zertifikat anerkennen. Vor allem dann, wenn Deine Frau bei der Vorsprache zeigt, dass sie seit 2015 weiter Deutsch gelernt hat - was ja auch schon einfach durch Sprechen geschehen kann.


Außerdem hat sie mit Ihrer visafreien Einreise bis zu 90 Tage Zeit den Antrag zu stellen. Im Zweifelsfall macht sie den A1 Sprachtest bei einer anerkannten Sprachschule in der Nähe nach Einreise.

Ggf. fragt man einfach mal bei der ABH an, ob sie einen zwei Jahren alten Sprachnachweis A2 anerkennen würde.
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reinhard
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Antwort #8 - 23.04.2017 um 21:53:18
 
Am besten ist, sie fragt bei der Ausländerbehörde, und zwar auf Deutsch. Du darfst mit, bist aber still...
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karambol
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Antwort #9 - 03.03.2019 um 20:47:21
 
Wir wollten zur Ausländerbehörde am Donnerstag. Wir sind zum Anfang des Arbeitstages gekommen, aber alle Nummer wurden bereits vergeben, Freitag war dasselbe und mir haben einige wartende Ausländer da erzählt, dass man allerspätestens um 4 Uhr in der Nacht kommen muss, um überhaupt eine Chance zu haben, eine Nummer zu bekommen. Der erzählende hatte die Nummer 48, obwohl er schon seit 3:50 draußen gewartet hat. Wir haben dementsprechend keine Nummer bekommen.
Wie soll ich es aber schaffen ab 3 Uhr in der Nacht zu warten, wenn ich berufstätig bin und dazu noch eine chronische Verduungserkrankung habe? Wobei es nicht mal garantiert, dass ich eine Nummer bekomme, da habe ich einfach nur eine Chance. Mit diese Nummer muss man dann ewig warten, um einfach einen Termin zu bekommen.

Es ist ja auch, so, dass ich nicht jede beliebige Ausländerbehörde wählen kann, sondern nur die, die fürs Bezirk zuständig ist, in dem ich gemeldet bin. Ich habe eine Mail denen geschrieben und die haben gesagt, dass wenn meine Frau aus austraulische Staatsangehörige ist und ich deutscher Bürger bin, dann bräuchte sie unter anderem folgende Unterlagen vorzulegen:

- A1 Zertifikat und man wird zum Integrationskurs verpflichted;
- Untermietvertrag (da wir zur Untermiete wohnen) und ggf. die Erlaubnis des Eigentümers der Wohnung, dass die Wohnung an uns beide untervermietet werden darf.
- Nachweise zum Lebensunterhalt
- Deutsche Krankenversicherung

Außerdem schreibt man, dass die erste Aufenthaltserlaubnis für maximal 18 Monate erteilt wird.

Diese Ausländerbehörde ist bekannt dafür, das Leben der Ausländern so weit wie möglich schwer zu machen.

Was soll ich tun?
Ich kann ja nicht einfach so umziehen, um einfach zu einem anderen Bezirk zu gehören, zumindest weil es in unserer Stadt fast unmöglich eine Wohnung zu finden, geschweige denn eine bezahlbare Griesgrämig.

Danke
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Melanny
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Antwort #10 - 03.03.2019 um 23:25:24
 
Stellt einen formlosen schriftlichen Antrag, per Einschreiben oder gebt ihn persönlich dort ab. Dann wartet Ihr auf den Termin zum Gespräch. Auch wenn es länger dauert als die 90 Tage, der Aufenthalt ist dann legal. Hauptsache, er ist innerhalb der 90 Tage bei der ABH.

Wenn ihr Deutsch noch gut ist, würde ich paar online Tests machen, A1 oder A2, eventuell auch ein Testheft besorgen, dann überlegen, ob es noch reicht, um eventuell sich nur für eine A1-Prüfung anzumelden.
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Antwort #11 - 03.03.2019 um 23:29:07
 
Hallo,

keine Online-Terminvereinbarung möglich? Wäre unüblich.
Ansonsten Antrag auf Erteilung der AE, mit beigefügten ausreichenden Unterlagen, formlos per Einschreiben stellen. Einlieferungs- / Übergabebeleg aufbewahren.

Üblich und vorgesehen ist bei Ersterteilung der AE eine Gültigkeit von 3 Jahren.
Der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts (und damit auch der KV) ist bei Zuzug zu Deutschen nicht vorgesehen. Hast Du es und hast kein Problem mit dem Vorlegen - tu das, ist nicht relevant.

Zitat:
Diese Ausländerbehörde ist bekannt dafür, das Leben der Ausländern so weit wie möglich schwer zu machen.


Solche subjektiven Wahrnehmungen oder Unterstellungen per Mundpropaganda sind meistens Unsinn.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #12 - 04.03.2019 um 01:22:07
 
Laut unseren Informationen muss man auch in Hamburg drei Jahre erteilen, nachdem unsere Mitforistin Lore84 sich da reingehängt hatte.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1493452341/104#104
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karambol
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #13 - 26.03.2019 um 18:32:05
 
Hallo zusammen,

ich danke euch allen für eure hilfreiche Rückmeldungen!

Könntet ihr mir bitte sagen, wie ich beweisen könnte, dass die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt werden muss und evtl. auch dass man nicht zum Integrationskurs zu verpflichten ist?

Die Sachbearbeiterin behauptet nämlich folgendes "Eine erste Aufenthaltserlaubnis im Familiennachzug zum deutschen Ehemann (§28 Abs. 1 S. 1 Nr.1 AufenthG) wird in der Regel für 18 Monate erteilt, da zum Integrationskurs zu verpflichten ist."

Danke sehr
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reinhard
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Antwort #14 - 26.03.2019 um 19:28:54
 
Die Verpflichtung zum Integrationskurs ist eher das normale Vorgehen.

Für "in der Regel 18 Monate" gibt es keine gesetzliche Grundlage. Das ist vermutlich nur eine Gewohnheit der Ausländerbehörde.

Aber Du kannst tatsächlich nicht beweisen, dass die AE für drei Jahre erteilt werden muss. Im Gesetz ist das vorgesehen, insofern kann die Antragstellerin das schriftlich auch so beantragen – dann müsste die Ausländerbehörde zumindest begründen, warum sie den Antrag teilweise ablehnt und nur 18 statt 36 Monate gibt. Und dann müsste die Ausländerbehörde mehr sagen als "in der Regel machen wir das so".

Verpflichtung zum Integrationskurs umgeht sie, wenn sie dem Antrag ihr B1-Zertifikat beifügt.
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