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Besuchvisum für meine Frau abgelehnt (Gelesen: 7.568 mal)
TheNeo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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21.04.2017 um 14:37:00
 
Guten Tag,
meine frau ist Kamererin lebt momentan noch dort.
Es wurde ihr das Besuchvisum abgelehnt wegen "fehlende Rückkehrbereitschaft"

Wie können wir dagegen vorgehen ?

Sie arbeite als Ärztin
Verdient sehr gut
Sie hat von ihr Arbeitgeber ein brief bekommen das sie beruftätig ist und für die entsprechende Urlaubzeiten freigestellt wird.
Was kann man noch da als Beweis zusätlich abgeben ?

Viele Grüsse
Joel
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reinhard
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Antwort #1 - 21.04.2017 um 14:58:31
 
Sie kann eine "Remonstration" einreichen.

Die Botschaft glaubt vermutlich, dass sie das Besuchsvisum nur beantragt, weil es einfacher ist – in Wirklichkeit aber hier bleiben will. Begründung dafür ist, dass sie verheiratet ist.

In der Remonstration sollte sie genau beschreiben, warum sie jetzt nur zu Besuch kommen will. Sie sollte erläutern, ob und wann sie später das Visum zur Familienzusammenführung beantragen will, also die Pläne möglichst präzise beschreiben.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.04.2017 um 14:11:03
 
TheNeo schrieb am 21.04.2017 um 14:37:00:
Sie hat von ihr Arbeitgeber ein brief bekommen das sie beruftätig ist und für die entsprechende Urlaubzeiten freigestellt wird.


Für wie lange wurde das Visum beantragt? Ist das normale Urlaubslänge in Kamerun?
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TheNeo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 24.04.2017 um 09:05:23
 
grisu1000 schrieb am 23.04.2017 um 14:11:03:
Für wie lange wurde das Visum beantragt? Ist das normale Urlaubslänge in Kamerun?

16 Urlaubstage. Selbst in Deutschland  ist es gängig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 24.04.2017 um 16:34:38
 
Ich würde genau das machen, was reinhard oben beschrieben hat, im Detail erläutern, warum deine Frau ein Besuchervisum beantragt und keine FZF, warum sie also zu diesem Zeitpunkt zumindest nicht vorhat, nach Deutschland einzuwandern.
Hat sie noch einen Vertrag, den sie nicht kündigen kann oder will? Planst du z.B. eventuell mittelfristig in ihre Heimat umzusiedeln? Oder plant ihr gemeinsam in ein anderes Land zu gehen? Dienen also die gegenseitigen Besuche also nur zur Überbrückung?

Bei einer Remonstration schaut sich mindestens eine weitere Person den Antrag an, es kann also durchaus sein, dass die Situation anders bewertet wird.
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TheNeo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 09.05.2017 um 11:30:19
 
Guten Tag,
nach der Folgende Remonstration wurde der das Schengenvisum abgelehnt. Wie reiche ich eine Klage in  Verwaltungsgericht in Berlin ein ?
Was sind die chancen ?
Kennt ihr ein Rechtsanwalt der sich damit gut auskennt ?

So haben wir die Remonstration geschrieben. Im Anhang die Begründung des Konsulats
Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,


zu meinem Bedauern musste ich leider feststellen, dass mein Visumsantrag abgelehnt wurde. In diesem Schreiben möchte ich Ihnen gerne genau darlegen, dass kein Zweifel an meiner rechtzeitigen Ausreise besteht.

Aus Karrieregründen planen mein Ehemann und ich noch keine Familienzusammenführung. Diese wird wahrscheinlich nächste Jahre erfolgen. Als volltätige Ärztin werde ich in Deutschland eine Anerkennung meine meiner ärztlicher Ausbildung  beantragen. Mit alle Informationen, die ich momentan zur Verfügung habe, weise ich Defizite vor. Diese können durch relevante Berufserfahrung gedeckt werden. Die Deckung diesen Defiziten durch eine einschlägige Berufserfahrung hier in Kamerun hat für mich Priorität
Aus diesem Grund ist eine Rückreise ist für mich besonders wichtig, um nach der spätere Familienzusammenführung (im Laufe der nächste Jahre) die Anerkennung meiner ärztlicher Ausbildung sowie meine Integration in Deutschland zu erleichtern.
Außerdem möchte ich erwähnen dass die Niederlassungen meines aktuellen Arbeitgebers „Arzt ohne Grenzen e.V“ in Deutschland mindestens 2 Jahren Berufserfahrung verlangt, um in ihrem weltweiten Projekte arbeiten zu dürfen. Diese Berufsjahre habe ich noch nicht erreicht. 
Ich möchte nochmals betonen, dass ich in Rahmen dieses Besuchs keinerlei Absichten hege in Deutschland bzw. in der Europäische Union mich abzusetzen  und/ oder zu arbeiten.
Ich hoffe inständig dass Sie sich meinen Antrag erneut vornehmen und möglicherweise Ihre Entscheidung revidieren.

Mit freundlichen Grüsse
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Antwort #6 - 09.05.2017 um 12:04:40
 
Das mit der Klage annst du dir eigentlich sparen. Du schreibst ja selbst, dass die nächsten Jahre kein "Zusammenleben" geplant ist...damit fällt der "besondere Schutz" des GG weg! Eine Ehe die nicht gelebt wird, benötigt keinen Schutz und ein "Schengenvisum" kann eben abgelehnt werden! Es gibt kein Recht auf ein Schengenvisum...
Ich sehe keine Fehler bei der AV

PS: Das einzige was ihr versuchen könntet ist ein gemeinsamer Urlaub innerhalb der EU...dafür gibt es dann vermutlich ein Visum (Holland / Spanien / Italien)
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TheNeo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 09.05.2017 um 12:15:25
 
deerhunter schrieb am 09.05.2017 um 12:04:40:
Das mit der Klage annst du dir eigentlich sparen. Du schreibst ja selbst, dass die nächsten Jahre kein "Zusammenleben" geplant ist...damit fällt der "besondere Schutz" des GG weg!


Zitat:
Aus Karrieregründen planen mein Ehemann und ich noch keine Familienzusammenführung. Diese wird wahrscheinlich nächste Jahre erfolgen.
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Antwort #8 - 09.05.2017 um 12:17:47
 
deerhunter schrieb am 09.05.2017 um 12:04:40:
PS: Das einzige was ihr versuchen könntet ist ein gemeinsamer Urlaub innerhalb der EU...dafür gibt es dann vermutlich ein Visum (Holland / Spanien / Italien)

Es kommt auf die Staatsbürgerschaft des Fragestelles an, ob ein Schengenvisa von einem anderen Schengenstaat so einfach möglich ist. Die Visaablehnung steht jetzt auf jeden Fall in der VIS Datenank.
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Antwort #9 - 09.05.2017 um 13:50:51
 
mgb schrieb am 09.05.2017 um 12:17:47:
Es kommt auf die Staatsbürgerschaft des Fragestelles an, ob ein Schengenvisa von einem anderen Schengenstaat so einfach möglich ist

Ich bin deutsch und meine frau ist kamerunerin
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Antwort #10 - 09.05.2017 um 13:58:14
 
deerhunter schrieb am 09.05.2017 um 12:04:40:
Du schreibst ja selbst, dass die nächsten Jahre kein "Zusammenleben" geplant ist...damit fällt der "besondere Schutz" des GG weg! 


Meiner Meinung nach schränkst du das Grundrecht auf Achtung der Ehe und Familie aus Artikel 6 zu sehr ein. Der Aspekt der Aufenthaltsgewährung des ausländischen Ehepartners aufgrund einer schutzwürdigen Ehe ist nur ein Teilaspekt des Artikel 6 GG.

Erstmal muss festgestellt werden, ob überhaupt eine schutzwürdige Ehe besteht. Und ich gehe jetzt aufgrund der Ausführungen pauschal davon aus, dass es eine schutzwürdige Ehe ist. Ergo kann man sich auf Artikel 6 GG berufen. Man kann sich auch auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Artikel 8 der EMRK bzw. viel zutreffender da in Ausführung von Unionsrecht Artikel 7 der Europäischen Grundrechtecharta berufen.

Und da kann man darunter eben die Ermöglichung des physischen Kontaktes der Ehegatten untereinander verstehen.

Nur sollte man nicht außer Acht lassen, dass diese Grundrechte kein pauschales Recht auf Einreise begründen. Sondern die nationalen Einreiseregelungen müssen diese Grundrechte beachten, vgl. auch Erwägung 29 der VO (EG) 810/2009.

Man sollte nur nicht vergessen, dass der europäische Verordnungsgeber in Artikel 21 der VO (EG) 810/2009 den Auslandsvertretungen einen weiten Beurteilungsspielraum eröffnet hat, vgl. auch  EuGH C-84/12 ("Koushkaki"). Und das führt tatsächlich zu Problemen der gerichtlichen Nachprüfbarkeit.

Jetzt kannst du natürlich dich durchklagen und behaupten, dass das Recht auf Achtung der Familie den Beurteilungsspielraum der Auslandsvertretung einschränken könnte. Zeitansatz 1-5 Jahre.

Ich würde tatsächlich ein nationales Visum für Kurzaufenthalte "missbrauchen".

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #11 - 09.05.2017 um 14:05:13
 
Oder ein Visum für den Familienangehörigen eines EU Bürger von einem anderen Schengenlandes mit Einreise über dieses Schengenland.
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Antwort #12 - 09.05.2017 um 14:07:48
 
Würde als ggf. Missbrauch gewertet werden können, da ein Besuchsvisum für das Heimatland des Unionsbürger bereits gescheitert ist und der alte Antrag im zu engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Einreisevisum steht.

Wobei ich mich jetzt freuen würde, wenn du mir einen Nachweis bringen könntest, dass Vermutungen alleine nicht ausreichend sind um den Rechtsmissbrauch zu begründen
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Antwort #13 - 09.05.2017 um 14:25:46
 
Die Ausübung von im europäischen Primärrecht garantierten Rechte kann kein Missbrauch sein.
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Antwort #14 - 09.05.2017 um 14:33:00
 
Aras schrieb am 09.05.2017 um 13:58:14:
Ich würde tatsächlich ein nationales Visum für Kurzaufenthalte "missbrauchen". 


Hallo Aras,
danke für deinen Vorschlag
Was sind die Voraussetzungen um ein nationales Visum für Kurzaufenthalte zu beantragen ? Ich konne es nicht auf der webseite der AA finden.
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Antwort #15 - 09.05.2017 um 14:46:20
 
Gilt für das nationales Visum die gleiche Problematik nämlich die Rückkerbereitschaft ?
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Antwort #16 - 09.05.2017 um 14:46:35
 
Deine Frau beantragt mit A1 Zertifikat das FZF-Visum. Dauert natürlich länger weil die Ausländerbehörde der Erteilung zustimmen muss. Aber dann kriegt sie ein 90 Tage Visum. Das macht ihr einmal und nächstes Jahr schreibst du der Botschaft ob sie das Kurzaufenthaltsvisum erteilen oder ob wieder ein nationales VIsum beantragt werden soll
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Antwort #17 - 09.05.2017 um 14:57:57
 
TheNeo schrieb am 09.05.2017 um 14:46:20:
Gilt für das nationales Visum die gleiche Problematik nämlich die Rückkerbereitschaft ? 



Sie braucht A1 Deutsch und eine Urkundenprüfung (falls bisher noch nicht gemacht)! Das dauert bis zu 6 Monaten + A1 und kostet ca. 500 €

http://www.konsularinfo.diplo.de/contentblob/1619724/Daten/6935492/Merkblatt_Kam...
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Antwort #18 - 09.05.2017 um 15:03:04
 
Danke.

Hätten wir eine FZF für nächste Jahre nicht geplant, hätte ich mich aus Prinzip in Berlin durchgeklagt.  Ärgerlich
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Antwort #19 - 09.05.2017 um 15:03:47
 
Du kannst ja klagen Smiley. Wenn du keine Gerichtskosten scheust, dann würde ich es auch aus Prinzip machen.

Es sind immer Menschen nötig, die dagegen halten. Sonst würde es keine Rechtsfortbildung geben.
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Antwort #20 - 09.05.2017 um 15:10:26
 
Nach meinen Internetrecherche dauert es in Gericht zwischen 8-12 Monaten.
Streitwert 5000 Euro ( für mich vekraftbar). aber bis dahin ist sie mit FZF schon in DLand.
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Antwort #21 - 09.05.2017 um 15:14:04
 
Streitwert 5000 €. Reine Gerichtskosten wären aber 500 € oder 750 € glaub ich.

Ich würde auch das FZF Visum durchführen. Da hast du sogar volle gerichtliche Nachprüfbarkeit etc.
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Antwort #22 - 09.05.2017 um 16:21:55
 
Schau mal BVerwGE 138, 371
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Antwort #23 - 10.05.2017 um 02:56:13
 
Die Ablehnung der Remonstration sieht doch sehr nach Textbaustein aus.



Aras schrieb am 09.05.2017 um 14:46:35:
Deine Frau beantragt mit A1 Zertifikat das FZF-Visum.


Mal eine Gedankenübung:

Mit Verweis auf das abgelehnte Visum beantragt sie das FZ-Visum ; das FZ-Visum wird wahrheitsgemäß nur für die Dauer von 16 Tagen beantragt.

Dieses Visum müsste doch dann schon aus formalen Gründen gleich am Schalter abgewiesen werden, weil es nicht die richtige Visumskategorie ist..

Dann hätte die AV doch das Problem, dass sie bei dem FZ-Visum das glaubt oder sogar glauben muss (Dauer 16 tage), was sie im Antrag des SchengenVisum
anzweifelt.


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Antwort #24 - 10.05.2017 um 07:52:50
 
Das wäre ja treuwidrig von der AV, wenn sie sich nicht an ihre ältere Einschätzung hält. Da muss sich die AV genau wie deine Frau, die sich durch die präjudizielle Wirkung des Ablehnungsbescheides auch mangelnde Rückkehrbereitschaft gegen sich gelten lassen muss, an ihre eigene Erklärung im Bescheid festmachen lassen.
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Antwort #25 - 17.05.2017 um 00:17:32
 
Ihr könnt mit einem EEA-Family-Permit in ein EU-Land (außer Deutschland) einreisen, wenn Ihr verheiratet seid.
Dafür müßt Ihr eure Heiratsurkunde mit dabei haben.
Soweit ich weiß, reicht es aber auch aus, wenn man nachweißt, daß man bereits seit ein paar Monaten zusammenlebt (z. B. Meldebescheinigung, Mietvertrag, Stromvertrag oder ähnliches, wo beide drin stehen.)
Solange Ihr nachweisen könnt, daß Ihr zusammenlebt, kann man euch die gemeinsame Einreise in die EU nicht verweigern.

Das haben wir mal so bei der Einreise nach GB gemacht, wo meine Frau dann gegen Vorlage der Heiratsurkunde einen Stempel in den Paß bekommen hat (Entry-Permit für 6 Monate).
Somit haben wir das teure und zeitraubende Visumsverfahren einfach mit EU-Recht umgangen.

Wenn man einen richtig teuren Flug bucht und nicht verheiratet ist, sollte man das aber vielleicht doch vorher abklären, ob es möglich ist, nicht daß man sich dann auf dem Flughafen mit denen rumstreiten muß, weil sie das vorgelegte Dokument nicht als Nachweis des Zusammenlebens anerkennen wollen.
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Antwort #26 - 17.05.2017 um 01:56:32
 
(MM) schrieb am 17.05.2017 um 00:17:32:
Soweit ich weiß, reicht es aber auch aus, wenn man nachweißt, daß man bereits seit ein paar Monaten zusammenlebt (z. B. Meldebescheinigung, Mietvertrag, Stromvertrag oder ähnliches, wo beide drin stehen.)
Solange Ihr nachweisen könnt, daß Ihr zusammenlebt, kann man euch die gemeinsame Einreise in die EU nicht verweigern.


Hallo,

das ist schlicht und ergreifend falsch.

Wer "Familienangehöriger" ist und somit als Drittstaater ein Freizügigkeitsrecht ableiten kann, regelt die Freizügigkeitsrichtlinie im Artikel 2.
Im besten Fall kann ein ein eingetragener Lebenspartner, als "Familie" gelten. Jedoch nur, wenn dies im Aufnahmemitgliedstaat so geregelt ist.
Gemeinsamer Mietvertrag o.ä. reicht nie.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #27 - 17.05.2017 um 05:16:08
 
T.P.2013 schrieb am 17.05.2017 um 01:56:32:
Gemeinsamer Mietvertrag o.ä. reicht nie.

Sicher reicht das in einigen Mitgliedsstaaten als Nachweis für die jeweils geforderte Mindestdauer des Zusammenlebens.
Beispielsweise Irland, UK, Malta , Niederlande und noch ein paar andere.
Was als ehegleich anerkannt werden soll entscheidet jeder Mitgliedsstaat selber und über Artikel 37 der Richtlinie werden günstigere nationale Regelungen von der Richtlinie nicht berührt.
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Antwort #28 - 17.05.2017 um 18:23:59
 
mgb schrieb am 17.05.2017 um 05:16:08:
Sicher reicht das in einigen Mitgliedsstaaten als Nachweis für die jeweils geforderte Mindestdauer des Zusammenlebens.


Das ist doch aber überhaupt nicht die Frage.

Es geht in der Behauptung des Foristen (MM) im Beitrag#25 nicht darum, die Dauer des Zusammenlebens mittels bspw. Stromrechnung zu belegen (was grundsätzlich unstrittig ist), sondern darum, dass behauptet wird, damit könne man quasi alternativ zur Heiratsurkunde grundsätzlich eine (anders geartete) Eigenschaft als Familienangehöriger gem. der RL begründen. Und genau das ist nicht der Fall.

Der Rest Deines Beitrags ist zwar fast zutreffend, es kann(!) ausreichen in einigen EU-Staaten.
Eine solch günstige nationale Umsetzung der EU-RL ist jedoch nicht der Regelfall, weshalb die pauschale Behauptung dessen als ausreichend im Beitrag #25 auch unter diesem Aspekt schlicht unzutreffend ist.

Hast Du möglicherweise den Kontext nicht voll erfasst vor Deiner pawlowschen Reaktion?

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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #29 - 18.05.2017 um 05:53:18
 
Reicht nie ist ungleich kann.
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