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Besuchvisum für meine Frau abgelehnt (Gelesen: 7.567 mal)
TheNeo
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Antwort #15 - 09.05.2017 um 14:46:20
 
Gilt für das nationales Visum die gleiche Problematik nämlich die Rückkerbereitschaft ?
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Antwort #16 - 09.05.2017 um 14:46:35
 
Deine Frau beantragt mit A1 Zertifikat das FZF-Visum. Dauert natürlich länger weil die Ausländerbehörde der Erteilung zustimmen muss. Aber dann kriegt sie ein 90 Tage Visum. Das macht ihr einmal und nächstes Jahr schreibst du der Botschaft ob sie das Kurzaufenthaltsvisum erteilen oder ob wieder ein nationales VIsum beantragt werden soll
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #17 - 09.05.2017 um 14:57:57
 
TheNeo schrieb am 09.05.2017 um 14:46:20:
Gilt für das nationales Visum die gleiche Problematik nämlich die Rückkerbereitschaft ? 



Sie braucht A1 Deutsch und eine Urkundenprüfung (falls bisher noch nicht gemacht)! Das dauert bis zu 6 Monaten + A1 und kostet ca. 500 €

http://www.konsularinfo.diplo.de/contentblob/1619724/Daten/6935492/Merkblatt_Kam...
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TheNeo
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Antwort #18 - 09.05.2017 um 15:03:04
 
Danke.

Hätten wir eine FZF für nächste Jahre nicht geplant, hätte ich mich aus Prinzip in Berlin durchgeklagt.  Ärgerlich
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Antwort #19 - 09.05.2017 um 15:03:47
 
Du kannst ja klagen Smiley. Wenn du keine Gerichtskosten scheust, dann würde ich es auch aus Prinzip machen.

Es sind immer Menschen nötig, die dagegen halten. Sonst würde es keine Rechtsfortbildung geben.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 09.05.2017 um 15:10:26
 
Nach meinen Internetrecherche dauert es in Gericht zwischen 8-12 Monaten.
Streitwert 5000 Euro ( für mich vekraftbar). aber bis dahin ist sie mit FZF schon in DLand.
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Antwort #21 - 09.05.2017 um 15:14:04
 
Streitwert 5000 €. Reine Gerichtskosten wären aber 500 € oder 750 € glaub ich.

Ich würde auch das FZF Visum durchführen. Da hast du sogar volle gerichtliche Nachprüfbarkeit etc.
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Antwort #22 - 09.05.2017 um 16:21:55
 
Schau mal BVerwGE 138, 371
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Antwort #23 - 10.05.2017 um 02:56:13
 
Die Ablehnung der Remonstration sieht doch sehr nach Textbaustein aus.



Aras schrieb am 09.05.2017 um 14:46:35:
Deine Frau beantragt mit A1 Zertifikat das FZF-Visum.


Mal eine Gedankenübung:

Mit Verweis auf das abgelehnte Visum beantragt sie das FZ-Visum ; das FZ-Visum wird wahrheitsgemäß nur für die Dauer von 16 Tagen beantragt.

Dieses Visum müsste doch dann schon aus formalen Gründen gleich am Schalter abgewiesen werden, weil es nicht die richtige Visumskategorie ist..

Dann hätte die AV doch das Problem, dass sie bei dem FZ-Visum das glaubt oder sogar glauben muss (Dauer 16 tage), was sie im Antrag des SchengenVisum
anzweifelt.


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Aras
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Antwort #24 - 10.05.2017 um 07:52:50
 
Das wäre ja treuwidrig von der AV, wenn sie sich nicht an ihre ältere Einschätzung hält. Da muss sich die AV genau wie deine Frau, die sich durch die präjudizielle Wirkung des Ablehnungsbescheides auch mangelnde Rückkehrbereitschaft gegen sich gelten lassen muss, an ihre eigene Erklärung im Bescheid festmachen lassen.
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Antwort #25 - 17.05.2017 um 00:17:32
 
Ihr könnt mit einem EEA-Family-Permit in ein EU-Land (außer Deutschland) einreisen, wenn Ihr verheiratet seid.
Dafür müßt Ihr eure Heiratsurkunde mit dabei haben.
Soweit ich weiß, reicht es aber auch aus, wenn man nachweißt, daß man bereits seit ein paar Monaten zusammenlebt (z. B. Meldebescheinigung, Mietvertrag, Stromvertrag oder ähnliches, wo beide drin stehen.)
Solange Ihr nachweisen könnt, daß Ihr zusammenlebt, kann man euch die gemeinsame Einreise in die EU nicht verweigern.

Das haben wir mal so bei der Einreise nach GB gemacht, wo meine Frau dann gegen Vorlage der Heiratsurkunde einen Stempel in den Paß bekommen hat (Entry-Permit für 6 Monate).
Somit haben wir das teure und zeitraubende Visumsverfahren einfach mit EU-Recht umgangen.

Wenn man einen richtig teuren Flug bucht und nicht verheiratet ist, sollte man das aber vielleicht doch vorher abklären, ob es möglich ist, nicht daß man sich dann auf dem Flughafen mit denen rumstreiten muß, weil sie das vorgelegte Dokument nicht als Nachweis des Zusammenlebens anerkennen wollen.
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Antwort #26 - 17.05.2017 um 01:56:32
 
(MM) schrieb am 17.05.2017 um 00:17:32:
Soweit ich weiß, reicht es aber auch aus, wenn man nachweißt, daß man bereits seit ein paar Monaten zusammenlebt (z. B. Meldebescheinigung, Mietvertrag, Stromvertrag oder ähnliches, wo beide drin stehen.)
Solange Ihr nachweisen könnt, daß Ihr zusammenlebt, kann man euch die gemeinsame Einreise in die EU nicht verweigern.


Hallo,

das ist schlicht und ergreifend falsch.

Wer "Familienangehöriger" ist und somit als Drittstaater ein Freizügigkeitsrecht ableiten kann, regelt die Freizügigkeitsrichtlinie im Artikel 2.
Im besten Fall kann ein ein eingetragener Lebenspartner, als "Familie" gelten. Jedoch nur, wenn dies im Aufnahmemitgliedstaat so geregelt ist.
Gemeinsamer Mietvertrag o.ä. reicht nie.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #27 - 17.05.2017 um 05:16:08
 
T.P.2013 schrieb am 17.05.2017 um 01:56:32:
Gemeinsamer Mietvertrag o.ä. reicht nie.

Sicher reicht das in einigen Mitgliedsstaaten als Nachweis für die jeweils geforderte Mindestdauer des Zusammenlebens.
Beispielsweise Irland, UK, Malta , Niederlande und noch ein paar andere.
Was als ehegleich anerkannt werden soll entscheidet jeder Mitgliedsstaat selber und über Artikel 37 der Richtlinie werden günstigere nationale Regelungen von der Richtlinie nicht berührt.
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Antwort #28 - 17.05.2017 um 18:23:59
 
mgb schrieb am 17.05.2017 um 05:16:08:
Sicher reicht das in einigen Mitgliedsstaaten als Nachweis für die jeweils geforderte Mindestdauer des Zusammenlebens.


Das ist doch aber überhaupt nicht die Frage.

Es geht in der Behauptung des Foristen (MM) im Beitrag#25 nicht darum, die Dauer des Zusammenlebens mittels bspw. Stromrechnung zu belegen (was grundsätzlich unstrittig ist), sondern darum, dass behauptet wird, damit könne man quasi alternativ zur Heiratsurkunde grundsätzlich eine (anders geartete) Eigenschaft als Familienangehöriger gem. der RL begründen. Und genau das ist nicht der Fall.

Der Rest Deines Beitrags ist zwar fast zutreffend, es kann(!) ausreichen in einigen EU-Staaten.
Eine solch günstige nationale Umsetzung der EU-RL ist jedoch nicht der Regelfall, weshalb die pauschale Behauptung dessen als ausreichend im Beitrag #25 auch unter diesem Aspekt schlicht unzutreffend ist.

Hast Du möglicherweise den Kontext nicht voll erfasst vor Deiner pawlowschen Reaktion?

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Antwort #29 - 18.05.2017 um 05:53:18
 
Reicht nie ist ungleich kann.
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