deerhunter schrieb am 09.05.2017 um 12:04:40:Du schreibst ja selbst, dass die nächsten Jahre kein "Zusammenleben" geplant ist...damit fällt der "besondere Schutz" des
GG weg!
Meiner Meinung nach schränkst du das Grundrecht auf Achtung der Ehe und Familie aus Artikel 6 zu sehr ein. Der Aspekt der Aufenthaltsgewährung des ausländischen Ehepartners aufgrund einer schutzwürdigen Ehe ist nur ein Teilaspekt des Artikel 6
GG.
Erstmal muss festgestellt werden, ob überhaupt eine schutzwürdige Ehe besteht. Und ich gehe jetzt aufgrund der Ausführungen pauschal davon aus, dass es eine schutzwürdige Ehe ist. Ergo kann man sich auf Artikel 6
GG berufen. Man kann sich auch auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Artikel 8 der EMRK bzw. viel zutreffender da in Ausführung von Unionsrecht Artikel 7 der Europäischen Grundrechtecharta berufen.
Und da kann man darunter eben die Ermöglichung des physischen Kontaktes der Ehegatten untereinander verstehen.
Nur sollte man nicht außer Acht lassen, dass diese Grundrechte kein pauschales Recht auf Einreise begründen. Sondern die nationalen Einreiseregelungen müssen diese Grundrechte beachten, vgl. auch Erwägung 29 der VO (EG) 810/2009.
Man sollte nur nicht vergessen, dass der europäische Verordnungsgeber in Artikel 21 der VO (EG) 810/2009 den Auslandsvertretungen einen weiten Beurteilungsspielraum eröffnet hat, vgl. auch EuGH C-84/12 ("Koushkaki"). Und das führt tatsächlich zu Problemen der gerichtlichen Nachprüfbarkeit.
Jetzt kannst du natürlich dich durchklagen und behaupten, dass das Recht auf Achtung der Familie den Beurteilungsspielraum der Auslandsvertretung einschränken könnte. Zeitansatz 1-5 Jahre.
Ich würde tatsächlich ein nationales Visum für Kurzaufenthalte "missbrauchen".