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60 Monate Rentenversicherung (Gelesen: 1.885 mal)
Themen Beschreibung: Niederlassungserlaubnis
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag 60 Monate Rentenversicherung
18.04.2017 um 22:16:20
 
Hallo Zusammen,

heute war ich bei der Ausländerbehörde damit ich die Niederlassungserlaubnis beantrage. Die Sachbearbeiterin hat meinen Antrag abgelehnt, da ich die 60 Monaten Rentenversicherungsbeiträge noch nicht geleistet habe. Sie meinte, ich muss 60 Monaten als Vollzeit Rentenversicherung bezahlt haben. 

Ich bin seit 2007 in Deutschland, von 02/ 2008 bis 04/2016 hatte ich Aufenthaltstitel §16.1 und seit 05/2016 habe ich Blaue Karte EU. 
Während des Studiums bzw. von 10/2009 bis 04/2016 habe ich Teilzeit (20St pro Woche) gearbeitet und die Rentenversicherungsbeiträge bezahlt.

Stimmt das was die Sachbearbeiterin gesagt hat, dass man die Rentenversicherungsbeiträge als Student für die Niederlassungserlaubnis nicht mitzählen kann oder stimmt nicht?

Vielen Dank!
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Aras
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Antwort #1 - 18.04.2017 um 22:19:41
 
Rentenbeiträge sind Rentenbeiträge. Es gibt da keinen Unterschied.

Was steht denn auf der Wartezeitauskunft der Rentenversicherung?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Moha1
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 06.05.2017 um 15:20:42
 
Ich habe auch gleiche Situation, meine Sachbearbeiterin hat gesagt dass da maximal 20 Std. pro Woche hast du gearbeitet können wir maximnal oder in der regel hälfte davon in Berechnung nehmen.
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Aras
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Antwort #3 - 06.05.2017 um 15:33:54
 
Der Gesetzgeber hat 60 Rentenbeiträge gefordert. Eine hälftige Anrechnung ist nicht im Gesetz vorgesehen. Die Sachbearbeiterin begeht eine Kompetenzüberschreitung, da sie keine Rechtsgrundlage für diese Anerkennungspraxis hat und sich anmaßt wie der Gesetzgeber zu handeln und willkürlich Anerkennungsvorgaben macht. Es sollte erstmal nach der gesetzlichen Grundlage für dieses Verwaltungshandeln von der Sachbearbeiterin gefordert werden und wenn sie nix liefern kann aber trotzdem daran festhält wäre zumindest eine Fachaufsichtsbeschwerde angemessen. Ggf. einen Ablehnungsbescheid provozieren und Widerspruch bzw. Klage einreichen.
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Jojo2015I
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Antwort #4 - 11.05.2017 um 06:12:17
 
Hm, wie sieht es mit Ziffer 9.2.1.3 der VV zum AufenthG aus:

"[...] Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung führen zum Erwerb eines Anspruchs auf Rente, zum einen für den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben mit Erreichen der entsprechenden Altersgrenze und zum anderen im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben infolge Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Diese beiden Ansprüche bilden den Maßstab für die Vergleichbarkeit. Vorausgesetzt ist dabei, dass die Beiträge wie bisher bis zum Eintritt des Versicherungsfalles weiter entrichtet werden. Grundlage für die Ermittlung ist ein Einkommen, mit dem der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist (siehe Nummer 5.1.1. und 2.3). [...]"

Wenn der Maßstab "ausreichendes" Einkommen bei vergleichbarer Alterssicherung gilt, dann doch auch beim Regelnachweis gesetzliche RV?!


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Aras
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Antwort #5 - 11.05.2017 um 08:02:50
 
Ich sehe keinen Beurteilungsspielraum über die Qualität der Rentenbeiträge  im Gesetz.

Vielmehr lese ich aus deinem Zitat das so, dass die Rente bei der DRV zum Vergleich mit den anderen Altersvorsorgearten dient, "bilden den Maßstab für die Vergleichbarkeit"

Das mit dem Einkommen klingt wie die berüchtigte Rentenlücke. Je mehr du verdienst umso mehr musst du zzr Seite legen. Da man ja an ein bestimmtes Lebensniveau hat, möchte man das auch im Alter beibehalten. Etc. P.p.

Ist aber imho für eine Altersvorsorge bei Selbstständigen relevant
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