Hier noch weiter Info:
In der Begründung steht:
……….
„Dies bedeutet gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
AufenthG, dass Sie sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können müssen. Unter einfachen Deutschkenntnissen werden Kenntnisse der deutschen Sprache auf der Kompetenzstufe
A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verstanden. Diese sind grundsätzlich dadurch nachzuweisen, dass ein Zertifikat des Goethe-Instituts über mindestens die Sprachprüfung
A1 „Start Deutsch 1“ vorgelegt wird.
Diesen Nachweis über einfache Deutschkenntnisse haben Sie bislang nicht erbracht, so dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. Nr. 2
AufenthG nicht vorliegen.
Neben den speziellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
AufenthG müssen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a bis 4 und Abs. 2
AufenthG erfüllt sein.
Nach § 5 Abs. 2
AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
.1. mit dem erforderlichen Visum eigereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
Sie haben am xx.xx.2017 in Dänemark geheiratet und reisten kurz darauf, mit dem von mir bereits genannten Schengen-Visum, wieder in das Bundesgebiet ein.
Für einen Ehegattennachzug, der grundsätzlich auf Dauer angelegt ist, also einen langfristigen Aufenthalt, ist aber gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1
AufenthG ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum; D-Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird und der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde bedurft hätte (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV). Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird.
Sie reisten nach Ihrer Eheschließung am xx.xx.2017 in das Bundesgebiet ein, so dass bereits bei der Einresie feststand auf Dauer im Bundesbiet zu bleiben. Somit scheitern Sie auch bereits an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AufenthG, da Sie nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sind.
Sie können sich auch nicht § 39
AufenthV berufen und nach der Einreise den Aufenthaltstitel einzuholen, da der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits zum Zeitpunkt Ihrer Einreise entstanden ist.
Nach § 39 Nr. 3
AufenthV kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind.
Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind nicht nach, sondern vor Ihrer Einreise in das Bundesgebiet aus Dänemark entstanden.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 2
AufenthG kann von dem Erfordernis eines Visumverfahrens nach Satz 1 abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Dies Voraussetzungen müssen erst glaubhaft gemacht werden (Sprachkenntnisse).
Nach derzeitigen Erkenntnissen liegen keine besondere Umstände vor, die es für Sie unzumutbar erscheinen ließen, das Bundesgebiet vorübergehen, zur Nachholung des Visumverfahrens zu verlassen zu müssen. Allein der Umstand, dass die Eheleute möglicherweise eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, reicht hierfür auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 5
GG und Art. 8 EMRK, nicht aus.
Ich beabsichtige daher Ihren Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen.
Gemäß § 50 Abs. 1
AufenthG wären Sie zur Ausreise verpflichtet, wenn Sie einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzen.
Die beabsichtigte Versagung der Aufenthaltserlaubnis hat für Sie zur Folge. Dass sie die Bundesrepublik Deutschland verlassen müssten.
Für den Fall, dass Sie ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, beabsichtige ich, Ihnen gem. § 59 i.V.m. § 58
AufenthG die Abschiebung in den Libanon oder in einen anderen Staat, in den sie ausreisen können oder zu ihrer Aufnahme verpflichtet ist, anzudrohen.
Die Androhung der Abschiebung ist für den Fall, dass Sie nicht freiwillig ausreisen, geboten, um der Ihnen obliegenden Ausreiseverpflichtung Nachdruck zu verleihen und diese gegebenenfalls auch in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise durchführen zu können.
Abschiebungsverbote nach § 60
AufenthG liegen bei Ihnen nicht vor.“