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Familienzusammenführung mit Ausländer, Problem bei Ausländerbehörde, Bitte Hilfe (Gelesen: 7.498 mal)
tobi82
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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18.04.2017 um 20:54:29
 
Ich bin Deutsch. Meine Frau hatte einem Schengen-Visum. Drei Wochen vor Ende ihres Visums, haben wir in Danmark verheiratet. Eine Woche vor Ende des Visums habe ich zum Ausländerbehörde gegangen und dort etwas gefragt. Zuerst mochte ich einige Informationen über was kann/darf ich tun sammeln. Unser anfänglicher Plan war, meine Frau zum Heimatland zu fliegen und dort für ein Familienzusammenführung-Visum zu beantragen.
Die Mitarbeiterin beim Ausländerbehörde war überraschend sehr nett und hilfreich. Sie hat mir gesagt, dass ich die Aufenthaltserlaubnis zu meiner Frau erteilen kann. Meine Frau aber braucht erst einen Nachweis der Deutschkenntnisse (A1-Prüfung) abzugeben. In der Zwischenzeit bekommt meiner Frau eine Duldung, damit kann sie weiter in Deutschland rechtlich bleiben.
Aufgrund dieser Informationen, haben wir unseren Plan geändert. Wir haben beim Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu meiner Frau beantragt und sie hat auch eine 3-Monaten Duldung (verlängerbar) bekommen. Außerdem hat meine Frau einen intensiv Deutsche-Sprachkurs begonnen und auch für eine telec-A1-Prüfung nach angemeldet. Alle Anmeldebescheinigungen wird an der Ausländerbehörde abgegeben. Alles lauft Prima !!.
Heute haben wir bei Post ein Schreiben von der Ausländerbehörde, dass den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 28 Abs 1 S. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) vom 30.07.2014 (BGBI Jahrgang 2004, Teil I Nr. 41) abgelehnt wird !!!!!!!!!!. Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG ist auch nicht mehr bei uns vorliegen.
Meine Frau hat schon ein Sprachkus begonnen. Ihre A1-Prüfung ist nach 3 Wochen. Sie ist schon bei mir im Stadt angemeldet. Unsere Heiratsurkunde ist auch jetzt bei Standesamt erkannt. Nun ist meine Fraue auch 8 Wochen Schwanger und sie muss jetzt ausreisen!!!. Dies ist nicht Fair!. Außerdem ist derzeit sehr schwierig ein Termine für Familienzusammenführung bei der Deutsche-Botschaft im Libanon zu vergeben, wegen der Problematik mit den Flüchtlingen aus Syrien.

Warum haben wir überhaupt erst eine Duldung bekommen, wenn wir keinen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragen dürfen. ist die Duldung nicht mehr gültig?. Was können wir jetzt machen?. Ich bitte um Ihre Hilfe !!!.

Vielen Dank.
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tobi82
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 18.04.2017 um 21:02:05
 
Hier noch weiter Info:
In der Begründung steht:
……….
„Dies bedeutet gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG, dass Sie sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können müssen. Unter einfachen Deutschkenntnissen werden Kenntnisse der deutschen Sprache auf der Kompetenzstufe A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verstanden. Diese sind grundsätzlich dadurch nachzuweisen, dass ein Zertifikat des Goethe-Instituts über mindestens die Sprachprüfung A1 „Start Deutsch 1“ vorgelegt wird.

Diesen Nachweis über einfache Deutschkenntnisse haben Sie bislang nicht erbracht, so dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. Nr. 2 AufenthG nicht vorliegen.

Neben den speziellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG müssen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a bis 4 und Abs. 2 AufenthG erfüllt sein.

Nach § 5 Abs. 2 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
.1. mit dem erforderlichen Visum eigereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.

Sie haben am xx.xx.2017 in Dänemark geheiratet und reisten kurz darauf, mit dem von mir bereits genannten Schengen-Visum, wieder in das Bundesgebiet ein.

Für einen Ehegattennachzug, der grundsätzlich auf Dauer angelegt ist, also einen langfristigen Aufenthalt, ist aber gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum; D-Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird und der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde bedurft hätte (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV). Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird.

Sie reisten nach Ihrer Eheschließung am xx.xx.2017 in das Bundesgebiet ein, so dass bereits bei der Einresie feststand auf Dauer im Bundesbiet zu bleiben. Somit scheitern Sie auch bereits an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, da Sie nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sind.

Sie können sich auch nicht § 39 AufenthV berufen und nach der Einreise den Aufenthaltstitel einzuholen, da der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits zum Zeitpunkt Ihrer Einreise entstanden ist.

Nach § 39 Nr. 3 AufenthV kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind.

Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind nicht nach, sondern vor Ihrer Einreise in das Bundesgebiet aus Dänemark entstanden.

Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann von dem Erfordernis eines Visumverfahrens nach Satz 1 abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Dies Voraussetzungen müssen erst glaubhaft gemacht werden (Sprachkenntnisse).

Nach derzeitigen Erkenntnissen liegen keine besondere Umstände vor, die es für Sie unzumutbar erscheinen ließen, das Bundesgebiet vorübergehen, zur Nachholung des Visumverfahrens zu verlassen zu müssen. Allein der Umstand, dass die Eheleute möglicherweise eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, reicht hierfür auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 5 GG und Art. 8 EMRK, nicht aus.

Ich beabsichtige daher Ihren Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen.

Gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG wären Sie zur Ausreise verpflichtet, wenn Sie einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzen.

Die beabsichtigte Versagung der Aufenthaltserlaubnis hat für Sie zur Folge. Dass sie die Bundesrepublik Deutschland verlassen müssten.

Für den Fall, dass Sie ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, beabsichtige ich, Ihnen gem. § 59 i.V.m. § 58 AufenthG die Abschiebung in den Libanon oder in einen anderen Staat, in den sie ausreisen können oder zu ihrer Aufnahme verpflichtet ist, anzudrohen.

Die Androhung der Abschiebung ist für den Fall, dass Sie nicht freiwillig ausreisen, geboten, um der Ihnen obliegenden Ausreiseverpflichtung Nachdruck zu verleihen und diese gegebenenfalls auch in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise durchführen zu können.

Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG liegen bei Ihnen nicht vor.“
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Antwort #2 - 18.04.2017 um 21:23:03
 
Der Bescheid der ABH ist korrekt. Unglücklich ist, dass dir vorher scheinbar andere Informationen vermittelt wurden und du dir leider falsche Hoffnungen gemacht hast.

Falls deine Frau tatsächlich schwanger ist, sind einige Teile des Bescheids hinfällig. Das kann die ABH natürlich nicht wissen, wenn dort keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wurde.

Du solltest diesen Umstand unbedingt der ABH mitteilen!
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blubb


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Antwort #3 - 18.04.2017 um 21:24:20
 
Hallo,

die erteilte Duldung, trotz nicht ordnungsgemäßen Visums, war großzügig durch die ABH erteilt. Gemäß (mündlicher) großzügiger Vereinbarung war wohl der Nachweis "A1" nachzuliefern.
Offensichtlich habt Ihr Euch damit zu viel Zeit gelassen...

Jetzt kannst Du der Absicht der ABH, den Antrag auf AE abzulehnen, nur insofern begegnen, dass Du Argumente anführst, die sie noch weitere 3 Wochen stillhalten lässt.

Das wäre einmal der Termin für den A1-Test. Den solltest Du belegen können. Deine Frau sollte dann auch möglichst bestehen.

Außerdem solltet Ihr die Schwangerschaft noch anführen und entsprechend nachweisen.

Möglicherweise hält dann die ABH noch die 3 Wochen still und lehnt noch nicht ab. Auf jeden Fall würde ich das Gespräch mit der ABH suchen und wesentliche Vereinbarungen schriftlich fixieren, falls nötig.

Gruß
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Antwort #4 - 18.04.2017 um 21:25:34
 
Ja. Meine Frau ist Schwanger. Eine Schwangerschaftsbescheinigung habe ich auch zum Ausländerbehörde abgegeben.

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Antwort #5 - 18.04.2017 um 21:27:55
 
Die Duldung ist noch für 6 Wochen gültig. Dei Anmeldebescheinigung_telc Deutsch A1 habe ich auch an der Ausländerbehörde abgegeben.
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Antwort #6 - 18.04.2017 um 21:44:05
 
ist die Duldung noch weiter gültig oder was?. Was können wir jetzt mehr machen?.
Vielen Dank.
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Antwort #7 - 18.04.2017 um 21:55:32
 
Zu klären ist nur und ausschließlich, ob die Mitteilung über die Absicht, den Antrag abzulehnen, nur ein verwaltungsrechtlich erforderlicher Akt ist, um Dir deutlich zu machen, dass die abgesprochene Vereinbarung (Nachweis "A1") jetzt mal endlich zu erfüllen ist und der Aufenthalt ansonsten nicht weiter geduldet würde - oder ob man eine grundlegend neue Position bezogen hat.
Ich vermute ersteres.
Ob es so ist, kann Dir nur die ABH mitteilen.

Wie auch immer:
Du solltest nicht nur Bescheinigungen abgeben, sondern das Gespräch mit der ABH suchen und klären, was der Hintergrund der Mitteilung der ABH ist.

Du kannst im Rahmen der Anhörung (Teil des Schreibens!) die Gründe auch noch einmal formulieren.
Fällt das Kind in den Brunnen, können im worst case noch Rechtsmittel eingelegt werden.

Gruß
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Antwort #8 - 18.04.2017 um 22:09:18
 
OK, ich versuche einen Termin zu vereinbaren.
Sollte meine Frau die Prüfung nicht bestehen, was passiert denn?!
Haben Sie einige Idee.
Vielen Dank.
MfG
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Antwort #9 - 18.04.2017 um 22:23:49
 
Ja dann gibt es ein Problem. Und deine Frau ist gerade mal in der 8. WOche. Sie kann also zurück nach Jordanien.

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Antwort #10 - 18.04.2017 um 22:28:18
 
tobi82 schrieb am 18.04.2017 um 22:09:18:
Sollte meine Frau die Prüfung nicht bestehen, was passiert denn?!


Dann liegt es im Ermessen der ABH, wie weiter vorgegangen wird.
Kann eine weitere Duldung sein - oder eher auch nicht.
Der Sprachnachweis ist eine wesentliche Voraussetzung des FZF zum Ehegatten.
Schwangerschaft wiederum kann dann irgendwann, allerdings jetzt noch nicht, ein Ermessen stark reduzieren. Also zu Euren Gunsten wirken.
Mit bestandenem A1 erwirbt man, bei der hier geschilderten Vorgeschichte, zur Zeit allerdings das beste Argument in dieser Angelegenheit.

Gruß
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Antwort #11 - 18.04.2017 um 22:58:17
 
OK. Vielen Dank für alle Info. Ich versuche noachmal mit der Ausländerbehörde.
MfG
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Antwort #12 - 19.04.2017 um 14:11:31
 
tobi82 schrieb am 18.04.2017 um 22:58:17:
OK. Vielen Dank für alle Info. Ich versuche noachmal mit der Ausländerbehörde.
MfG


Und: Eine Duldung ist nie "gültig". Eine Duldung bescheinigt ja nur, dass sie kein Recht hat, in Deutschland zu leben, und täglich abgeschoben werden kann. Das heißt: Sie kann tatsächlich jeden Tag abgeschoben werden.

Auch deshalb müsst ihr, trotz der ersten falschen Auskunft und falschen Entscheidung (die jetzige Ablehnung der AE entspricht dem Gesetz) im Kontakt mit der Ausländerbehörde bleiben. Sie muss jederzeit bereit sein, auszureisen. Sie sollte auf keinen Fall eine Abschiebung riskieren.
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tobi82
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Antwort #13 - 20.04.2017 um 22:42:34
 
OK. Ich versuche einen Termin bei Ausländerbehörde zu vereinbaren.

Ich möchte aber noch fragen:
Sollte meine Frau ausreisen, was passiert denn. Kann sie noch für Familienzusammenführung-Visum in Lebanon beantragen oder das bekommt noch schwerer mit der Abscheibung. Paar Kollegen haben mir gesagt dass bei Abschiebung, dürfte man für fünf aufeinander folgende Jahre nicht mehr EU besuchen !!!. Ist das richtig?!.

Dies ist ein Fehler, die Ausländerbehörde hat gemacht , nicht uns !!

Vielen Dank.
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tobi82
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #14 - 20.04.2017 um 22:46:44
 
PerikleZ schrieb am 18.04.2017 um 21:23:03:
Der Bescheid der ABH ist korrekt. Unglücklich ist, dass dir vorher scheinbar andere Informationen vermittelt wurden und du dir leider falsche Hoffnungen gemacht hast.

Falls deine Frau tatsächlich schwanger ist, sind einige Teile des Bescheids hinfällig. Das kann die ABH natürlich nicht wissen, wenn dort keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wurde.

Du solltest diesen Umstand unbedingt der ABH mitteilen! 

T.P.2013 schrieb am 18.04.2017 um 21:24:20:
Hallo,

die erteilte Duldung, trotz nicht ordnungsgemäßen Visums, war großzügig durch die ABH erteilt. Gemäß (mündlicher) großzügiger Vereinbarung war wohl der Nachweis "A1" nachzuliefern.
Offensichtlich habt Ihr Euch damit zu viel Zeit gelassen...

Jetzt kannst Du der Absicht der ABH, den Antrag auf AE abzulehnen, nur insofern begegnen, dass Du Argumente anführst, die sie noch weitere 3 Wochen stillhalten lässt.

Das wäre einmal der Termin für den A1-Test. Den solltest Du belegen können. Deine Frau sollte dann auch möglichst bestehen.

Außerdem solltet Ihr die Schwangerschaft noch anführen und entsprechend nachweisen.

Aras schrieb am 18.04.2017 um 22:23:49:
Ja dann gibt es ein Problem. Und deine Frau ist gerade mal in der 8. WOche. Sie kann also zurück nach Jordanien. 

reinhard schrieb am 19.04.2017 um 14:11:31:
Und: Eine Duldung ist nie "gültig". Eine Duldung bescheinigt ja nur, dass sie kein Recht hat, in Deutschland zu leben, und täglich abgeschoben werden kann. Das heißt: Sie kann tatsächlich jeden Tag abgeschoben werden.

Auch deshalb müsst ihr, trotz der ersten falschen Auskunft und falschen Entscheidung (die jetzige Ablehnung der AE entspricht dem Gesetz) im Kontakt mit der Ausländerbehörde bleiben. Sie muss jederzeit bereit sein, auszureisen. Sie sollte auf keinen Fall eine Abschiebung riskieren. 


OK. Ich versuche einen Termin bei Ausländerbehörde zu vereinbaren.

Ich möchte aber noch fragen:
Sollte meine Frau ausreisen, was passiert denn. Kann sie noch für Familienzusammenführung-Visum in Lebanon beantragen oder das bekommt noch schwerer mit der Abscheibung. Paar Kollegen haben mir gesagt dass bei Abschiebung, dürfte man für fünf aufeinander folgende Jahre nicht mehr EU besuchen !!!. Ist das richtig?!.

Dies ist ein Fehler, die Ausländerbehörde hat gemacht , nicht uns !!

Vielen Dank.
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