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Wechsel des Beschäftigungsort in eine andere Firma innerhalb eines Konzernes (Gelesen: 1.521 mal)
Ramaryoun 12
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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15.04.2017 um 14:33:42
 
Hallo  an  Alle und schöne Osterfeiertage!
Ich bin Drittstaatler und im Besitz  eines  Aufenthaltstitels gemäß  18. Abs 4 S2 aufenthg seit einem Jahr ! auf der Auflage  stand es folgendes : Beschäftigung  nur erlaubt als .... in firma ....  diese Auflage  entspricht  gleichermaßen dem Inhalt  des Arbeitsvertrages ! diese Firma  gehört  wie viele andere  Firmen auch  in dieser Stadt  zu einem  großen  Konzern  , der viele Filialen in deutschen   Großstädten hat ! Dem Arbeitsvertrag ist einen Satz  zu entnehmen  dass der Arbeitgeber ( die Firma wo ich momentan arbeote)berichtigt ist dem Arbeitnehmer  ohne Einschränkung  der Vergütung  eine andere , seine Fähigkeiten  und Kenntnissen entsprechende gleichwertige  Tätigkeit , auch an einem anderen Ort  zuzuweisen!
Da es momentan  geschäftlich nicht  zu gut  läuft  wie man es sich vorstellte , hat die Firma  nach  Umstrukturierungsmaßnahnen gegriffen,  infolgedessen sollen Stellen künftig abgebaut  werden!Anstelle eines kündigungsausspruch schlug  mir der Chef ein Versetzungsangebot  vor in eine andere Firma und zwar in eine Stelle  mit dauerhaften Aussichten 
Ps :  die beiden Firmen  unterliegen  dem selben Haustarifvertrag des Konzerns und wird  mir höchstwahrscheinlich  die Betriebszugehörigkeit angerechnet   !
bevor ich darüber  entscheide  sind mir paar Frage eingefallen  welche meine  aufenthaltsrechtliche Situation  betreffen !
1- kann man in die andere  Firma  versetzt  werden  ohne nochmalige  Einschaltung des Ausländeramts miteinbezogen zu werden ? erwähnenswert dass  die Sachbearbeiterin nur der Name der Firma in die  Auflage  eingetragen  hat und nicht  jener des Konzerns 
2- Wie  sieht es aus sich den Erhalt des ursprünglichen Vertrags und nur die Änderung  des Firmanamens vorzunehmen  ?
3 - wie wird es aussehen  den jetzigen Vertrag  aufheben zu lassen  und einen neuen  bei der  anderen Firma  zu unterzeichnen  ?
Ich habe  nur  2 Wochen  leider um es mir  zu überlegen ! ansonsten  wird das Angebot  zurückgezogen , folglich wird es mir Auspruch  einer betriebsbedingten Kündigung  bevorstehen ,  die mir momentan ganz  unvorstellbar ist!

Vielen  Dank  fürs Lesen  und hoffe  auf konkrete  Antworten !
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« Zuletzt geändert: 15.04.2017 um 14:47:33 von Ramaryoun 12 »  
 
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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 15.04.2017 um 15:49:44
 
Ramaryoun 12 schrieb am 15.04.2017 um 14:33:42:
kann man in die andereFirmaversetztwerdenohne nochmaligeEinschaltung des Ausländeramts miteinbezogen zu werden ? erwähnenswert dassdie Sachbearbeiterin nur der Name der Firma in dieAuflageeingetragenhat und nichtjener des Konzerns


Die Sachbearbeiterin wird den Firmennamen aus dem Vertrag in die Auflagen übernommen haben. Du hast einen Vertrag mit dieser Firma und nicht dem Konzern.

Nein, eine Beschäftigung bei einer anderen Firma verstößt gegen die Auflagen des AT.

Ramaryoun 12 schrieb am 15.04.2017 um 14:33:42:
2- Wiesieht es aus sich den Erhalt des ursprünglichen Vertrags und nur die Änderungdes Firmanamens vorzunehmen?


siehe vorige Anmerkung
Ramaryoun 12 schrieb am 15.04.2017 um 14:33:42:
- wie wird es aussehenden jetzigen Vertragaufheben zu lassenund einen neuenbei deranderen Firmazu unterzeichnen?


siehe vorige Anmerkung

Ramaryoun 12 schrieb am 15.04.2017 um 14:33:42:
Ich habenur2 Wochenleider um es mirzu überlegen ! ansonstenwird das Angebotzurückgezogen , folglich wird es mir Ausprucheiner betriebsbedingten Kündigungbevorstehen ,die mir momentan ganzunvorstellbar ist!



Begleitschreiben des Konzerns, das man beabsichtigt dich in einer anderen Firma des Konzerns zu gleichen Bedingungen weiterzubeschätigen. + Kopie des neuen Arbeitsvertrags.

Mit beiden Papieren geht man zur ABH und bittet um Änderung der Auflage. An der Änderung der Auflage führt kein Weg vorbei.
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 15.04.2017 um 15:53:22
 
Ramaryoun 12 schrieb am 15.04.2017 um 14:33:42:
1- kann man in die andere  Firma  versetzt  werden  ohne nochmalige  Einschaltung des Ausländeramts miteinbezogen zu werden ? erwähnenswert dass  die Sachbearbeiterin nur der Name der Firma in die  Auflage  eingetragen  hat und nicht  jener des Konzerns 

Nein, da jede Firma eine andere juristische Person ist, Dein AT ist aber an eine bestimmte Firma gebunden.

Ramaryoun 12 schrieb am 15.04.2017 um 14:33:42:
2- Wie  sieht es aus sich den Erhalt des ursprünglichen Vertrags und nur die Änderung  des Firmanamens vorzunehmen  ?

S. oben: es würde nichts ändern, da Du rechtlich gesehen den Arbeitgeber wechselst.

Ramaryoun 12 schrieb am 15.04.2017 um 14:33:42:
3 - wie wird es aussehen  den jetzigen Vertrag  aufheben zu lassen  und einen neuen  bei der  anderen Firma  zu unterzeichnen  ?

So sollte es laufen. Allerdings brächtest Du dafür erneut die Zustimmung der ABH bzw. der Arbeitsagentur. Daher solltest Du Dich schnellmöglichst an Deine ABH mit dem neuen Arbeitsvertrag wenden, um das ganze Prozedere zu beschleunigen.
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Ramaryoun 12
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 15.04.2017 um 18:06:07
 
grisu1000 schrieb am 15.04.2017 um 15:49:44:
kann man in die andereFirmaversetztwerdenohne nochmaligeEinschaltung des Ausländeramts miteinbezogen zu werden ? erwähnenswert dassdie Sachbearbeiterin nur der Name der Firma in dieAuflageeingetragenhat und nichtjener des Konzerns

Ein Arbeitsvertrag mit dem Konzern gibt es nicht , aber Haustarifvetrag schon , das heisst ich unterliege sowieso dem kozern mit anderweitigem haustariflichen Vertrag !
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reinhard
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Antwort #4 - 15.04.2017 um 18:14:08
 
Ramaryoun 12 schrieb am 15.04.2017 um 18:06:07:
Ein Arbeitsvertrag mit dem Konzern gibt es nicht , aber Haustarifvetrag schon , das heisst ich unterliege sowieso dem kozern mit anderweitigem haustariflichen Vertrag !


Es geht aber nicht um den Tarif, es geht um die Arbeitserlaubnis. Wenn Du die Firma wechselst, auch innerhalb des Konzerns, musst Du den neuen Arbeitsvertrag vorher der Ausländerbehörde vorlegen. Du darfst am neuen Arbeitsplatz erst mit der Arbeit beginnen, wenn Du die schriftliche Erlaubnis der Ausländerbehörde hast.
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Ramaryoun 12
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 15.04.2017 um 18:27:24
 
reinhard schrieb am 15.04.2017 um 18:14:08:
Es geht aber nicht um den Tarif, es geht um die Arbeitserlaubnis. Wenn Du die Firma wechselst, auch innerhalb des Konzerns, musst Du den neuen Arbeitsvertrag vorher der Ausländerbehörde vorlegen. Du darfst am neuen Arbeitsplatz erst mit der Arbeit beginnen, wenn Du die schriftliche Erlaubnis der Ausländerbehörde hast.

Hallo Reinhard und danke fuer die Anwort !
muss im Falle einer erforderlichen Erlaubnis Zustimmung der ZAV eingeholt werden ?? ich befuerchte sehr diese Weg einzuschlagen da die Arbeitserlaubnis dieser Stelle , ueber die ich momentan in einem Beschaeftigngsverhaeltnis stehe ,  nur mit Glueck gegkriegt hatte ( Arbeitserlaubnis verweigert vom zav weil das Gehlat zu niedrig ist) aber nur weil die ZAV die 2 wochen Frist versauemt hat , galt die Erlaubnis als erteilt ! deswegen habe ich jetzt grosse Angst davor sich die Situation nochmal zu wiederholen und dann ausreisepflichtig zu werden und das genau will ich nicht
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reinhard
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Antwort #6 - 15.04.2017 um 18:33:35
 
Vermutlich muss die ZAV zustimmen.

Du solltest das Dienstag mit Deiner Ausländerbehörde klären.

Wenn Du ohne Arbeitserlaubnis arbeitest, dann wirst Du doch nicht nur ausreisepflichtig, sondern bekommst auch noch ein Strafverfahren an den Hals. Der neue Arbeitgeber muss die neue Arbeitserlaubnis kopieren und in Deine Personalakte legen. Du musst sie am ersten Arbeitstag dabei haben.
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Antwort #7 - 15.04.2017 um 22:09:21
 
Vor allem hast du eine AE nach § 18 Absatz 4 Satz 2 AufenthG. Die Arbeitsagentur muss in jedem Fall zustimmen und es ist keineswegs gesagt, dass auch eine Zustimmung erfolgt, da die Hürden für diese Auffangvorschrift relativ hoch sind.

Zitat:
Im begründeten Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
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Ramaryoun 12
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Antwort #8 - 16.04.2017 um 01:01:23
 
Oh entschuldigen Sie mich ! offenbar  habe ich mich verschrieben ! ich bin im Besitz  einer 18 .abs 4 satz 1 Aufenthaltserlaubnis !
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