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Einbürgerung mit Studium (Gelesen: 4.016 mal)
Themen Beschreibung: Einbürgerung mit Studium
Desmond
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14.04.2017 um 20:29:46
 
Hallo zusammen,

ich bitte um Ihr Verständnis, falls meine Frage zu lang sein sollte. Ich möchte nur dass Sie den Sachverhalt verstehen.

Ich habe ein Problem. Ich bin verheiratet und habe ein Kind. Meine Frau macht eine Ausbildung und bekommt Ausbildungsvergütung ( 700€ netto ).

Ich habe in Oktober 2016, einen Masterstudiengang angefangen und bekomme seitdem Bafög (780€ netto ) und 300€ von meinem Minijob. Davor habe ich mehr als zwei Jahre in Vollzeit gearbeitet und zwischen 1,500€ und 1,800€ netto verdient. Und kurz vor Studienbeginn habe ich die Arbeit aufgehört.

Letztes Jahr im Oktober habe ich einen Einbürgerungsantrag gestellt und dieser wurde nach zwei Monaten abgelehnt.

Begründung:
Bei Bezug von Ausbildungsförderung ist allerdings eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob für die Zukunft der Lebensunterhalt aus eigenen Kräften sichergestellt werden kann. Ihr Studium in Deutschland haben Sie erst aufgenommen. Daher kann momentan keine positive Prognose getroffen werden, dass Sie in Zukunft Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten können. Ihre Ehefrau befindet sich in Ausbildung seit 2015. Ob sie im Anschluss an die Ausbildung eine Arbeitsstelle findet, die es ihr ermöglicht, ein ausreichendes Einkommen für die gesamte Familie zu erwirtschaften, ist ebenfalls noch nicht sicher. Zudem müsste auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs-oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter nachgewiesen werden. Eine Einbürgerung gem. § 9 STAG kommt daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht.

Hat die EBH Recht?

Aufgrund dessen habe ich einen Rechtsanwalt genommen. Und dieser hat mir bestätigt, dass bei mir die Voraussetzungen vorliegen und daher Anspruch eingereicht. Seit 3 Monaten hat die EBH noch nicht reagiert.

Ist das Okay wenn der Rechtsanwalt noch einmal die EBH anmahnt oder soll er direkt die Klage einreichen?

Für jeden Rat bin ich dankbar.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 14.04.2017 um 23:28:51
 
Aktuell kann kein dauerhaft gesicherter Lebensunterhalt prognostiziert werden. Warum also nicht noch warten ?
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Desmond
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Antwort #2 - 15.04.2017 um 22:10:05
 
Danke für die Antwort. Ich denke das ist die beste Entscheidung die ich machen kann, da nächstes Jahr wir unsere Berufe erlernt haben und dann bessere Chancen bestehen, die Deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten.
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2Chevaux
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 16.04.2017 um 11:20:00
 
Zum Verfahren: Entweder den Antrag zurückziehen - ein Neuantrag kann jederzeit gestellt werden - oder das Verfahren zum Ruhen bringen und es später wieder aufrufen. Wesentliche Voraussetzung jeweils: Ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis, in dem die Probezeit bereits erfüllt ist. Das erlaubt dann die Prognose.
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Aras
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Antwort #4 - 16.04.2017 um 11:52:07
 
Offen gesagt finde ich es absurd. VOr der Aufnahme des Studiums wurde bereits ausreichendes Einkommen generiert. Die Einbürgerungsbehörde müsste die gesamte Erwerbsbiographie betrachten und darauf schließen, dass die Lebensunterhaltsicherung prognostisch gegeben ist.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 16.04.2017 um 14:47:48
 
Geprüft wird schlicht die aktuelle Einkommenssituation. Ich sehe als Sachbearbeiter z.B. nicht, warum irgendwann ein Job nicht mehr ausgeübt wurde.
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Antwort #6 - 16.04.2017 um 15:01:20
 
In der derzeitigen Einkommenssituation ist der LU gesichert. Im AufenthG ist BaföG nicht schädlich, genausowenig BAB. Aufgrund der Einheit der Rechtsordnung kann dies nicht einfach übergangen werden. Bei einer Prognose darf nicht nur allein auf die Zukunft abgestellt werden sondern auch auf die Vergangenheit. 

Desmond schrieb am 14.04.2017 um 20:29:46:
Ob sie im Anschluss an die Ausbildung eine Arbeitsstelle findet, die es ihr ermöglicht, ein ausreichendes Einkommen für die gesamte Familie zu erwirtschaften, ist ebenfalls noch nicht sicher.


Hier sollte die Einbürgerungsbehörde genauer begründen woher sie die Unsicherheit hernimmt, wenn bereits eine Beschäftigung mit Bachelor-Abschluss vorlag.
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Antwort #7 - 16.04.2017 um 15:50:57
 
Bevor hier irrsinnige Hoffnungen geweckt werden, bitte ein nüchterner Blick: Für eine Einbürgerung nach § 9 StAG genügen 3 Jahre rechtmäßigen Aufenthalts. Eintrittskarte ist die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen. Ohne deren Fortsetzung wird nebenbei auch die Frage eines eigenständigen Aufenthaltsrechts sehr eng. Umso mehr sind Fragen nach einer "rückwärtsgewandten Prognose" o.ä. hier nicht angebracht. Hier möchte jemand Fragen zu seinem Fall geklärt haben. That's all.
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Antwort #8 - 16.04.2017 um 16:11:02
 
Ich denke, dass der Rechtsanwalt jetzt erstmal wirken wird. Es wäre schön, wenn der TE dann das Resultat uns bekannt gibt. Aber jetzt den Antrag zurückzuziehen macht den Braten imho nicht fett.
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Antwort #9 - 16.04.2017 um 16:54:13
 
Der Anwalt ändert an der Sachlage nichts.
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Antwort #10 - 16.04.2017 um 17:00:58
 
Und Wasser ist nass.

Hier prallen eben zwei Rechtsansichten aufeinander. Insbesondere bei einer Ermessenseinbürgerung sollte man aber auf Ermessensunterschreitungen achten.

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Antwort #11 - 16.04.2017 um 17:48:41
 
Lassen wir es; es führt für Fragesteller nicht weiter.
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Desmond
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Antwort #12 - 16.04.2017 um 20:20:42
 
Laut meines Rechtsanwaltes sollte auch die Vergangenheit berücksichtigt werden. Dort habe ich genügend Einkommen erwirtschaftet, um meinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Um beruflich weiter zu vorankommen und um einen dauerhaften Arbeitsplatz mit einem höheren Einkommen mit meiner Qualifikation zu erhalten, mache ich dieses Masterstudium.
Ich finde es wirklich unerhört, dass die EBH bis jetzt noch immer nicht auf meinen Anspruch reagiert hat.
Nun werde ich meinen Rechtsanwalt die Mahnung einreichen lassen und abwarten. Falls die Behörde dann noch immer nicht reagieren sollte, lasse ich es einfach so und werde nicht klagen, da ich nächstes Jahr sowieso mit meinem Studium fertig bin.
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Antwort #13 - 16.04.2017 um 22:21:11
 
Zum Tempo der Entscheidung: Ich nehme an, die Einbürgerungsbehörde teilte nach zwei Monaten mit, daß die Einbürgerung derzeit nicht in Betracht komme. Dies tat sie wohl im Wege einer Anhörung. Die Prüfung erfolgte hier sehr schnell, denn neben dieser Prüfung gehören auch Anfragen bei verschiedenen weiteren Behörden zur Entscheidung - und diese Anfragen dauern teils bis zu vier Monaten. Das liegt an der Dichte der Anfragen - etwa beim BZR und ähnlichem.

Hier zu sehen, ich kann jetzt nicht positiv entscheiden, ist eines. Dies rechtsmittelfest zu verfügen, ist etwas anderes, sehr zeitraubendes.  Deshalb wird jede Einbürgerungsbehörde so spät wie möglich verfügen, gerade auch bei erwartbarem Eintritt einer positiven Voraussetzung.

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reinhard
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Antwort #14 - 16.04.2017 um 22:25:57
 
Und falls eine Einbürgerung nicht in Frage kommt, sich die Bedingungen aber absehbar verbessern:

Dann kann man darum bitten, nicht zu entscheiden, die Akte ein Jahr liegen zu lassen. Dann spart man die "Ablehnungsgebühr" und bekommt die Einbürgerung etwas später.
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