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Niederlassungserlaubnis ohne festen Wohnsitz (Gelesen: 4.050 mal)
Schlangegift
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis ohne festen Wohnsitz
09.04.2017 um 17:36:06
 
DerGraf schrieb am 04.04.2017 um 06:20:44:
Zum ausländerrechtlichen teil:

Beachte, wenn du dich länger als 6 Monate ohne festen Wohnsitz (ofw) Deutschland aufhälst, musst du bei Wiederanmeldung nachweisen, dass du nicht im Ausland warst.

Die Meldung  "ofw" gilt als Abmeldung. Also ein nicht aktiver Datensatz. Bei einer Wiederanmeldung nach mehr als 6 Monaten hat die ABH zu prüfen, ob die AE/NE eventuell erloschen ist. Daher merke dir jetzt schon. Sammle Nachweise, dass du nicht im Ausland warst.

Bsp. : Belege kartenzahlungen, besuche Ämter/ Ärzte, Lohnabrechnungen usw

Hallo Obelix Fan Smiley

Ich sehe sie sind tätig als Mitarbeiter für eine Ausländerbehörde, ich habe gleich sofort haufen Fragen.

Was würde passieren wenn ein Ausländer für immer ohne festen Wohnsitz sich meldet und nur alle 10 Jahre wieder auftaucht um den Reisepass Datum für die Karte zu aktualisieren?

Ich habe paar Freunden, die haben in der Familie so Fall. Diese Person hat Niederlassungserlaubnis und hat sich vor mehr als 1 Jahr sich abgemeldet als ohne festen Wohnsitz.

Sein Reisepass wird bald ablaufen und hat schon neuen bekommen.
- wenn er jetzt zur Ausländerbehörde geht, was wird den passieren?

- Wird die Verlängerung verweigert? Falls nicht, wo landen dann die Briefe hin? Ich weiß selber von Freunden, wenn die immer den Aufenthaltstitel aktualisieren erhalten die immer so Online Ausweis Funktion Brief.
Aber ohne Meldeadresse, kriegt man diesen Brief nicht mal, was dann?

- sie meinten ja auch noch würde man sich wieder eine reale Adresse für die Meldeadresse anmelden nach 6 Monaten, müsste man beweisen, ob man sich hier aufgehalten hat und nicht im Ausland war. Aber diesen Fall ist total, was anderes mehr als 1 Jahr ohne festen Wohnsitz und hat nicht vor sich wieder anzumelden, er will nur den Aufenthaltstitel mit dem Reisepass anpassen

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Schlangegift
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 12.04.2017 um 21:35:51
 
@DerGraf
Ich habe mal in meiner Gegend die Ausländerbehörde gefragt.
Bekam diese Antwort aber leider gab keine Gesetze Punkte, ob überhaupt berechtigt ist.
Habe eben nochmal nachgefragt hoffe auf eine zweite Antwort für mehr Aufklärung!
Finde den Ausweisungsgrund am schlimmsten dies hier ist eine Niederlassungserlaubnis! Laut dem Gesetz gibt es sowas nicht, wenn man friedlich hier lebt auch wenn man keine Meldeadresse hat.

Nur bei einer Aufenthaltserlaubnis kann man es anwenden, wie ich hier vom User @Aras erfahren habe http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1491998218/1#1


Hier die erste Antwort:
"Obdachlosigkeit kann, wenn sie nicht nur vorübergehend ist, einen Ausweisungsgrund darstellen. In Deutschland muss man über ausreichenden Wohnraum verfügen. Wenn die Ausländerbehörde die Information bekommt, das jemand längere Zeit ohne festen Wohnsitz lebt, prüft sie, ob der erteilte Titel zurück genommen oder widerrufen werden muss. Der Ausländer muss dann nachweisen, wo er in der Zeit gelebt, gearbeitet hat.

Wenn derjenige seine Wohnung aufgibt und keine Sozialleistungen beantragt, ist es seine Entscheidung.

Ohne eine gemeldete Anschrift können auch keine Briefe zugestellt werden. Das ist dann ein Problem"
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Schlangegift
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 10.05.2017 um 00:23:04
 
Habe Antwort erhalten.

Es gibt keine gesetzliche Regelung, wonach eine Niederlassungserlaubnis nach einer bestimmten Zeit der Obdachlosigkeit erlischt.
Deshalb hier nur einige allgemeine Ausführungen:
Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kommen verschiedene Anspruchsgrundlagen in Frage, unter anderem §§ 9 und 26 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Allen gemeinsam ist, dass der Antragsteller über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügen muss. Es muss sich dabei um eine auf Dauer angelegte Unterkunft, die aus eigenen Mitteln finanziert wird, handeln.
Wenn der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis längere Zeit obdachlos ist, prüft die untere Ausländerbehörde, ob der Ausländer gemäß § 53 AufenthG ausgewiesen werden muss.
--------------------------------------------------------

Achtung!! Ab hier nicht mehr weiterfolgen. Bin kein Anwalt oder so, dieser Teil hier den ihr gleich sieht ist eher Frage an die User hier, bitte nicht nachmachen sind nur meine Gedankenspiele.

Wenn ich so richtig verstanden habe, ist es egal, man kann aktuell obdachlos für immer sein, wie die deutschen Staatsangehörigen, man kann nicht ausgewiesen werden nur, wegen diese eine Sache.
Was sagt ihr? Wenn man in der Öffentlichkeit usw.. ruhig bleibt sollte es gehen oder? Im Gesetz steht nix darüber, dies ist Fakt.
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Aras
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Antwort #3 - 10.05.2017 um 00:49:22
 
Es geht auch nicht um erlöschen sondern um einen möglichen Widerruf gemäß § 52 Abs. 1 AufenthG. Wenn du obdachlos bist, wird ja auf einer Niederlassungserlaubnis vermerkt dass du ohne festen Wohnsitz bist. Und dann musst du ggf. ggü. deiner Botschaft erklären, dass diese für dich zuständig sei. Wenn diese die Zuständigkeit verneint, dann kriegst du keinen Pass. Du bist dann ohne Pass in Deutschland. Und dann ist § 52 Abs. 1 S 1 Nr. 1 AufentG eröffnet.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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i4a rocks!


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Antwort #4 - 10.05.2017 um 17:43:08
 
@Aras
§ 52 Abs. 1 S 1 Nr. 1 AufentG
Ja für eine Verlängerung des Reisepasses muss man zur Botschaft.
Ich kann dir sagen meine Botschaft stellt sogar den Reisepass sofort aus, am selben Tag noch, wenn man früh am Morgen es beantragt hat. Man muss den Mitarbeiter nur sagen möchte sofort heute noch haben, dann zahlt man ein wenig mehr Zwinkernd

Falls man keine Zeit hat es vor Ort zu machen, geht auch per Post. Postfachadresse kann man ja bei der Post anfragen. Würde aber lieber vor Ort es machen.

Widerrufen geht hiermit schonmal nicht. Was jetzt?

Nur nächste Problem habe noch keine Erfahrungsberichte entdeckt, das Obdachlose, es problemlos für die eAT (Niederlassungserlaubnis) anpassen konnte.
Aber wenn man in der Ausländerbehörde es beantragt, erhält man gleich auch Termin Papier für die Abholung. Und kann dann die neue Karte abholen.

Denke sollte keine Probleme geben, falls so paar ahnungslose Mitarbeiter kommen, die meinen:
- hallo, wir haben erfahren, sie sind schon seit Monaten bzw Jahre hier ohne festen Wohnsitz unterwegs
- das heißt auch sehr wahrscheinlich also verdächtigen die mich, sie haben bestimmt auch keinen Job mehr und Ihr Aufenthalt ist bestimmt im Ausland, seit Jahren schon
- andere Punkte konnten nicht entdeckt werden z.b Straftaten usw... also müssen wir sie trotzdem ausweisen

Wenn das kommen sollte, also diese Aussagen dann haben die Ausländer Mitarbeiter keine Ahnung.
Es gibt weder Gesetz, die Niederlassungserlaubnis zu widerrufen oder es erlischt einfach, wegen diese eine Sache: Obdachlosigkeit für immer
Das mit dem Ausland, wir verdächtigen sie, sie haben sich länger als 6 Monate dort aufgehalten im Ausland, das geht auch nicht, wenn man rechtmäßig lange hier aufgehalten hat § 51 Abs. 2 AufentG

Was jetzt? Ich will doch nur in der Natur hier leben, habe bald keine Freunde mehr und die Familie gibt nicht mehr, ich will endlich den Traum näher kommen. Ich wollte schon immer in der Natur leben, paar würden sagen ich wäre Hippie oder so. Nee. Einfach frei sein, wie die Tiere. Möchte meine Gedanken in eine andere Dimension begeben. Ja hoffe sie verstehen mich ein wenig mehr.

Was jetzt? Kann man so machen?
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Aras
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Antwort #5 - 10.05.2017 um 17:56:34
 
Nutze deine Freiheit.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 18.06.2017 um 16:49:01
 
Sie können sich mindestens in einem Obdachlosenheim (abwechselnd je nach Standort) anmelden und weiterhin "Hippie" sein, dann kommen Sie der Ausländerbehörde entgegen. Mit einem Basis Girokonto können Sie mittels Kartenzahlung Ihre Existenz im Inland beweisen. Dann ist doch gut und müssen keine Abschiebung befürchten.
Sollten Sie jedoch danach Sozialhilfe beantragen, kann das bei der Ausländerbehörde jedoch hochkochen. Spätestens beim Renteneintritt wird die Sache nochmal neu aufgerollt.
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