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Misch-BG: Leistungen nach AsylbLG und nach SGB II (Gelesen: 5.644 mal)
KaGe
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30.03.2017 um 11:33:46
 
Sachverhalt:
Ein Vormund (27) erhält seit Mai 2016 Leistungen nach SGB II. 404,- bzw. jetzt 409,-€, Anerkennung als Flüchtling.
Sein Mündel (12), leibl. Bruder, erhält noch immer Leistungen nach AsylbLG.
Die Vormundschaft besteht seit Juni 2016. Beide wohnen in häuslicher Gemeinschaft.

Ein volljähriger Bruder des Vormundes (23) wohnt auch mit  in diesem Haushalt. Der bezieht Leistungen nach SGB II und ist eine eigene BG, er erhält auch 404/409,-€

Frage: Hat der Vormund noch keinen Anspruch auf den Mehrbedarf nach § 21 (3) SGB II wegen Alleinerziehung?


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Aras
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Antwort #1 - 30.03.2017 um 12:50:16
 
Zitat:
Der Tatbestand „alleinerziehend“ liegt auch vor, wenn volljäh-rige Geschwister in der Bedarfsgemeinschaft leben. Es ist nicht da-von auszugehen, dass diese an der Erziehung ihrer minderjährigen Geschwister beteiligt sind.


Zitat:
Der Mehrbedarf für Alleinerziehende ist außerdem bei alleinstehen-den Personen anzuerkennen, die ein oder mehrere Pflegekinder in ihren Haushalt aufgenommen haben und diese allein pflegen und erziehen. Pflegekinder gehören zwar nicht zur Bedarfsgemein-schaft, bei der Prüfung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende kommt es jedoch nur auf das Zusammenleben mit Kindern in einem Haus-halt an


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« Zuletzt geändert: 13.05.2017 um 18:49:08 von Tippi » 
Grund: Link repariert 

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 30.03.2017 um 14:28:10
 
Vielen Dank, Aras.
Kann zwar die Seite nicht öffnen, aber die Auszüge genügen schon.
Ich dachte, es hängt mit dem Status des Kindes zusammen, was allerdings unlogisch wäre....

Dann stellen wir jetzt flugs einen Überprüfungsantrag.
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Antwort #3 - 30.03.2017 um 14:38:17
 
Hi KaGe

entschuldige für den kaputten Link.

Für SGB II schau ich immer in den fachlichen Hinweisen der Agentur für Arbeit

https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/Weisungen/Arbe...

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #4 - 30.03.2017 um 15:46:48
 
Danke nochmals.
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Antwort #5 - 11.05.2017 um 13:55:52
 
Nun ist der Ü-Antrag ziemlich schnell vom JC abgelehnt worden. Schon 1 Woche nach Antragseingang war die Ablehnung da.
Begründung ist die pauschale Aussage, das Recht wäre nicht falsch angewendet, auch wurden Leistungen nicht zu Unrecht gewährt.
§44(1) SGB X.
Es wäre vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden.

Der Sachverhalt ist und war dem JC bekannt.
Der Sachverhalt ist und war auch dem Sozialamt als Träger der AsylbL für den Bruder (12) bekannt.
Für mich klingt das so, als hätten beide Behörden (Sozamt und JC) wieder absolut nicht miteinander kommuniziert. Das stelle ich auch bei anderen Fällen immer wieder fest.

Ich habe sofort nach Eingang des Bescheides (noch im April) den Antrag auf Mehrbedarf nach § 21 (3) SGB II gestellt.

Was mir jetzt noch einfällt:
-Widerspruch gegen diesen Ablehnungsbescheid sowieso.
-Ü-Antrag gegen die Bescheide vom Sozialamt. Dort auf Versäumnisse gem. § 13-15 SGB I hinweisen.
(Aber was bringt das? Das Sozialamt zahlt ja keinen AE-Mehrbedarf)

Was fällt den Experten ein?
Immerhin geht es um schlappe 500,-

Vielen Dank
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Antwort #6 - 11.05.2017 um 17:29:48
 
Was steht denn in der Rechtsmittelbelehrung?

Klage im Sozialrecht ist immer kostenfrei Durchgedreht

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Antwort #7 - 13.05.2017 um 10:43:51
 
hallo,
in der RB-Belehrung steht, dass man Widerspruch gegen diesen Bescheid innerhalb 1 Monat einlegen kann.

Ja, das mache ich in Vollmacht des LB auch, das ist schon klar.
Klagen ist für LB kostenfrei. Das ist mir auch bekannt.

Ist denn jetzt schon eine Klage zulässig? Und wenn ja, welche?
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Antwort #8 - 13.05.2017 um 11:22:38
 
Eine Klage ist so unzulässig, da das Vorverfahren, das Widerspruchsverfahren, noch nicht genutzt wurde.
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Antwort #9 - 13.05.2017 um 14:50:19
 
Ja, eben. Genau so sehe ich das auch.
Doch warum schreibst du jetzt :Klage im Sozialrecht ist immer kostenfrei

Die Widerspruchsfrist ist noch nicht abgelaufen. Aber ich werde am Montag folgendes machen:
Ich gehe mit allen Bescheiden (vom BAMF, vom Familiengericht/Vormundschaftsgericht, vom Sozialamt über AsylbL und vom JC über Alg2)  zum JC, verlange dort einen Termin mit dem zuständigen Ü-Antrags-Ablehner.
Ich erkläre das alles nochmals und dann werden wir sehen.... ob ich nach Hartleibigkeit und ablehnendem W-Bescheid doch Klage erhebe.
Der Sachverhalt ist wirklich nicht kompliziert (weder rechnerisch noch inhaltlich) und auch gar nicht selten seit der Flüchtlingswelle.
-dann kann ich  trotzdem den Widerspruch noch fristgerecht erheben
-dann kann ich später klagen, falls sie *mauern*.

Ich habe in anderer Angelegenheit mit einem solchen Gespräch beim  Ablehner eines Ü-Antrages auch ohne Klage erreicht, dass der ablehnende Ü-Antrag in einen *begünstigenden* Änderungsbescheid umgewandelt wurde.
Auch dort hatten Soz-amt und JC ihre eigenen Sicht-und Rechnungsweisen, die wegen einer grossen Kindergeldnachzahlung zu falschen Berechnungen/ Rückforderungen führten.
Das JC forderte zurück, obwohl das falsch war und die Aufrechnung auch rechtswidrig war.
Inzwischen ist der *richtige* Betrag auf dem Konto des LB und alle Ämter sinds auch zufrieden.



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Antwort #10 - 13.05.2017 um 14:59:30
 
KaGe schrieb am 13.05.2017 um 14:50:19:
Doch warum schreibst du jetzt :Klage im Sozialrecht ist immer kostenfrei


Weil Klagen vorm Sozialgericht stets ohne Gerichtsgebühren sind? Was das Problem?
KaGe schrieb am 13.05.2017 um 14:50:19:
Ich erkläre das alles nochmals und dann werden wir sehen.... ob ich nach Hartleibigkeit und ablehnendem W-Bescheid doch Klage erhebe.

Zitat:
(1) 1Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 2Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.


https://dejure.org/gesetze/SGG/84.html
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Antwort #11 - 13.05.2017 um 15:10:35
 
1.Es ist mir bekannt, daß Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht kostenfrei sind.
2. Es ist mir bekannt, bis wann der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid zumÜ-Antrag beim JC vorliegen muß.
3. Es ist mir bekannt, in welcher Frist dann nach Ablehnung des Widerspruchs KLage am SG zu erheben ist.

Ja, nichts unbekannt.
Danke.
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Antwort #12 - 13.05.2017 um 15:16:08
 
Dann mach was draus.
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Antwort #13 - 10.06.2017 um 08:46:47
 
Update:
Zusätzlich zu den o.a. Schritten habe ich noch folgendes gemacht:
Einen Ü-Antrag zum gleichen Sachverhalt beim Sozialamt gestellt. In Kopie den Ü-Antrag ans JC und den Ablehnungsbescheid des JC mitgeschickt.
Im Ü-Antrag auf die fehlende Auskunfts-und Beratungspflicht nach § 13 ff SGB I hingewiesen.
Auch nachträgliches Durchforsten der Unterlagen vom Sozialamt (im Zusammenhang mit der Aufhebung der Leistungen für den Vormund) ist nichts Kleingedrucktes  zu finden, das sich Beratung oder Aufklärung nennen könnte.

Vom Sozialamt in der letzten Woche eine Eingangsbestätigung des Antrages mit der üblichen Bitte um Geduld erhalten.
Inzwischen erfahren, daß beide Behörden doch schon miteinander kommuniziert haben.
Immerhin.

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Antwort #14 - 25.06.2017 um 12:38:13
 
Update:
Wundersame Vermehrung der Problematik. (Einer sagts dem anderen)

Im o.a. Fall ist noch nichts von den Behörden zu lesen. Haben ja noch Zeit;-(
Aber:
2 andere Vormünder ( auch seit 2016 im SGB II-Leistungbezug und als Flüchtlinge anerkannt, beide haben mdj. Mündel.
Beide leben jeweils allein mit ihrem Mündel (Cousin bzw. Bruder) in einem eigenen Haushalt. Zuständigkeit des gleichen JC und des gleichen Sozialamtes.
Ein Vormund macht I-Kurs B2, sein Mündel besucht die 9. Klasse.
Ein Vormund arbeitet sv-pfl. Teilzeit, sein Mündel besucht die Berufsschule.

Diese beiden erhalten AUCH keinen Mehrbedarf für Alleinerziehung nach § 21 SGB II.

Daraus folgend werden die Vormünder auch nicht vom JC aufgefordert, Kindergeld zu beantragen.
Die Rolle rollt.

Hat unsere Kommune eine *eigene Rechtsgrundlage*? Die mir unbekannt ist?
Kennt ihr eine mögliche??

Ich werde für beide Vormünder nun auch Überprüfungsanträge stellen.

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