Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 4 5 6
Thema versenden Drucken
Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht? (Gelesen: 24.190 mal)
dim4ik
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 889

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Antwort #30 - 19.04.2017 um 10:19:02
 
Kann man die fehlerhafte Nebenbestimmung als Formfehler ansehen, der nach § 45 (L)VwVfG nachträglich geheilt werden kann? Oder hätte diese nur im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens als rechtswidriger VA innerhalb der Widerspruchsfrist geändert werden können?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Online


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.722

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Antwort #31 - 19.04.2017 um 10:41:51
 
Es ist so, dass im Strafrecht zwischen Rechtswidrigkeit und Schuld unterschieden wird. Das musst du abstrakt von einander unterscheiden.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 889

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Antwort #32 - 19.04.2017 um 11:50:23
 
Aras schrieb am 19.04.2017 um 10:41:51:
Es ist so, dass im Strafrecht zwischen Rechtswidrigkeit und Schuld unterschieden wird.

Bevor es aber zu einem Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren kommt, könnte man als Betroffene proaktiv werden und die Berichtigung der Auflage des AT (=Heilung eines Formfehlers?) beantragen. Würde das gehen oder liege ich hier gedanklich falsch?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.370

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Antwort #33 - 19.04.2017 um 12:53:49
 
Nicht dass wir uns hier im Kreis drehen ... Antwort #6 in diesem Thema:
Petersburger schrieb am 30.03.2017 um 11:05:29:
Ich würde die alte ABH heute um eine nachträgliche schriftliche (!) Verfügung der Auflage "Studentische Nebentätigkeit ..." gestattet rückwirkend zum Erteilungszeit der AE 16 (1) bitten - hat man das schriftlich in der Hand, kann es keine Probleme mehr geben.

Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
Kanton
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 143

Berlin, Berlin, Germany
Berlin
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Antwort #34 - 19.04.2017 um 13:11:27
 
@ Petersburger,

Petersburger schrieb am 19.04.2017 um 12:53:49:
Nicht dass wir uns hier im Kreis drehen ... 


Nein nein. Meine letzte Frage ging dorthin, ob die Zeit ihrer Arbeit von 01. bis 03. 2017 falls es eine AE-Verlängerung gibt, aufs Kontingent für 2017 angerechnet würde. Die Frage ist beantwortet, das würde es, vgl. Antworten von Aras.

In Frage des unberechtigten Arbeitens, dein Vorschlag ist sicher gut. Sie möchte nun erst einmal abwarten, ob sie eine Verlängerung nach § 16 (1) bekommt. Wenn ja, dann wäre das sicher sinnvoll und würde das Problem sozusagen "aus der Welt schaffen".

Danke für die Antworten!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 889

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Antwort #35 - 19.04.2017 um 13:24:12
 
Petersburger schrieb am 19.04.2017 um 12:53:49:
Nicht dass wir uns hier im Kreis drehen ... Antwort #6 in diesem Thema

Danke für den Hinweis. Wäre der hier vorliegende Fall dann ein Beispiel eines Formfehlers, der noch ggf. geheilt werden kann, oder eher eines von Anfang an rechtswidrigen VA, der trotz seiner Rechtswidrigkeit bis aus weiteres (d.h. Widerruf, Änderung o.ä.) rechtskräftig ist?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Kanton
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 143

Berlin, Berlin, Germany
Berlin
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Antwort #36 - 02.05.2017 um 14:37:40
 
Leider noch einmal zu diesem Punkt. - Die Angelegenheit hat nun leider eine unangenehme Folge.

Die Bekannte bekam nun eine "Ladung zur Vernehmung" vom Hauptzollamt. Ein Strafverfahren wurde eingeleitet wegen des Verdachts, sich gemäß § 95 Abs. 1. Nr. 2 AufenthG ohne erforderlichen Aufenthaltstitel in D. aufzuhalten.
Gemäß § 163a Abs. 1 Strafprozessordnung ist sie als Beschuldigte zur Vernehmung geladen.

Eine Nachfrage beim Zollamt ergab, es handelt sich darum, dass sie gearbeitet hat. Man erklärte, das würde als "ohne erforderlichen Aufenthaltstitel" gewertet.

Es tut mir leid, ich muss leider gleich weg. Wie sollte sie sich verhalten, was sagen bzw. erklären? Welche Folgen kann das haben?

Wie gesagt, sorry, ich muss gleich weg. Wenn ich noch Fragen habe, ich schreibe sie später.

Danke.


Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.370

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Antwort #37 - 02.05.2017 um 15:00:56
 
Hat sie in den 33 Tagen seit meiner Antwort #6 irgendwas getan?

Wenn nein - was soll man dann noch raten?
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Online


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.722

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Antwort #38 - 02.05.2017 um 15:22:03
 
Strafrechtliche Verfolgung => Rechtsanwalt beauftragen und ggü. den Behörden intensiv vom Schweigerecht Gebrauch machen, damit der Nachweis des Vorsatzes erschwert wird und keine weiteren Beweise geliefert werden.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
T.P.2013
Silver Member
****
Offline


blubb


Beiträge: 2.764

Im Norden, Germany
Im Norden
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Antwort #39 - 02.05.2017 um 17:40:16
 
Kanton schrieb am 02.05.2017 um 14:37:40:
Wie sollte sie sich verhalten, was sagen bzw. erklären?


Sie sollte nicht hingehen - muss sie auch nicht. Sondern erst, wenn der Staatsanwalt vorlädt.

Zur Vorladung dann beim Staatsanwalt: Idealerweise in Begleitung eines Anwalts, der vorher Akteneinsicht genommen hat.

Falls Anwalt nicht erwünscht oder nicht bezahlbar: Sie muss sich zur Person (Pesonalien) äußern. Zur Sache darf sie jegliche Angaben verweigern.

Falls man sich zur Sache äußern möchte, um sich selbst zu entlasten (bspw. bzgl. Vorsatz / Fahrlässigkeit): Schriftliche Erklärung, idealerweise unter Nutzung eines Anwalts, selbst verfassen und zu den Akten nehmen lassen.
Fatal wäre es, im Rahmen einer Befragung, noch dazu in fremder Sprache oder über Dritte, sich rechtfertigen zu wollen. Das gäbe viel Raum für Fehlinterpretationen oder Missverständnisse.

Gruß
Zum Seitenanfang
  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
IP gespeichert
 
Kanton
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 143

Berlin, Berlin, Germany
Berlin
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Antwort #40 - 02.05.2017 um 21:32:15
 
Petersburger schrieb am 02.05.2017 um 15:00:56:
Hat sie in den 33 Tagen seit meiner Antwort #6 irgendwas getan?

Wenn nein - was soll man dann noch raten?


Hallo Petersburger, ich verstehe deine Antwort. Es ist so, dass sie sich an die ALB Potsdam nicht wenden wollte, um sozusagen keine "schlafenden Hunde zu wecken" oder Konflikte aufzumachen, weil ja die ALB in Potsdam und Berlin unterschiedlicher Auffassung sind in Bezug auf die Frage des arbeiten dürfens. Aus jetziger Sicht , JA (!), das hätte sie tun sollen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.370

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Antwort #41 - 02.05.2017 um 22:21:55
 
Dann soll sie es jetzt tun. Punkt.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
Kanton
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 143

Berlin, Berlin, Germany
Berlin
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Antwort #42 - 03.05.2017 um 15:47:07
 
Petersburger schrieb am 02.05.2017 um 22:21:55:
Dann soll sie es jetzt tun. Punkt.


Hallo Petersburger, ein Frage, denn ich weiß es einfach nicht.
Wo der Wohnsitz gewechselt wurde (sprich Bundesland), sind denn dann noch Akten bei der ALB in Potsdam, wo sie doch von der ALB Berlin angefordert wurden? Oder werden nur Kopien weitergegeben?
Wenn die Leute bei der ALB Potsdam keine Akten mehr haben, werden sie sich kaum in der Sache äußern, sehe ich das richtig? Lohnt es sich trotzdem nachzufragen?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Kanton
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 143

Berlin, Berlin, Germany
Berlin
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Antwort #43 - 03.05.2017 um 19:04:40
 
Hallo T.P.2013,

danke auch für deine Antwort.

T.P.2013 schrieb am 02.05.2017 um 17:40:16:
Sie sollte nicht hingehen - muss sie auch nicht. Sondern erst, wenn der Staatsanwalt vorlädt.

Zur Vorladung dann beim Staatsanwalt: Idealerweise in Begleitung eines Anwalts, der vorher Akteneinsicht genommen hat.

Falls Anwalt nicht erwünscht oder nicht bezahlbar: Sie muss sich zur Person (Pesonalien) äußern. Zur Sache darf sie jegliche Angaben verweigern.


So wie es aussieht, ist das wohl in der Weise das Beste. Obwohl eigentlich "nicht bezahlbar", das heißt, sie muss sich das Geld irgendwie zusammenborgen. Und es gibt eigentlich kaum Möglichkeiten dafür. Aber am Ausgang des Verfahrens hängt viel dran (Bewilligung der ärztl. Berufserlaubnis. Vielleicht Probleme, bei späteren Visa-Anträgen, etc.?)

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Kanton
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 143

Berlin, Berlin, Germany
Berlin
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Antwort #44 - 03.05.2017 um 19:18:44
 
T.P.2013 schrieb am 02.05.2017 um 17:40:16:
Falls man sich zur Sache äußern möchte, um sich selbst zu entlasten (bspw. bzgl. Vorsatz / Fahrlässigkeit): Schriftliche Erklärung, idealerweise unter Nutzung eines Anwalts, selbst verfassen und zu den Akten nehmen lassen.
Fatal wäre es, im Rahmen einer Befragung, noch dazu in fremder Sprache oder über Dritte, sich rechtfertigen zu wollen. Das gäbe viel Raum für Fehlinterpretationen oder Missverständnisse.

Sehe ich auch so. - Ein kleiner Schlenker, da kann ich "ein Lied von singen", zum Glück nur aus einmaliger Erfahrung. Es ging um ein vorgeworfenes Verkehrsdelikt. Bei der polizeilichen Anhörung wurde, was ich sagte, so quer im Protokoll wiedergegeben - ich denke nicht mal aus Absicht - dass ich jede Menge zu korrigieren und umzuformulieren hatte. Schon das war nicht einfach, weil der Beamte sichtlich total genervt war. Schwerarbeit. Dann allerdings mit dem Ergebnis, dass das Verfahren eingestellt wurde. Aber ich musste eben wie ein Schlosshund aufpassen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 4 5 6
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema