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Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht? (Gelesen: 24.187 mal)
Kanton
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
30.03.2017 um 01:09:33
 
Hallo liebe Forumsmitglieder,

der Fall ist folgender. Eine Chinesin reiste 2015 in D ein.

- Sie bekam im Bundesland A eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 (5) AufenthG, (Aufenthalt zum Spracherwerb) Mit der Bedingung: Arbeit nicht gestattet. Was sie auch nicht tat.

- Nach einem Jahr bekam sie im selben Bundesland in direktem Anschluss eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 (1) AufenthG. (Aufenthalt zu Studium bzw. zur Studienvorbereitung)
Man sagte ihr bei der Ausländerbehörde in diesem Bundesland, nun dürfe sie in begrenztem Umfang arbeiten. weil sie nun im zweiten Jahr hier sei.    

- Sie hat eine Arbeit aufgenommen, etwa 3/4-Stellenumfang.

- Sie zog um in Bundesland B. Dort sagte man ihr im Zusammenhang mit einer weiteren beantragten Verlängerung nach § 16 (1), sie hätte überhaupt nicht arbeiten dürfen. Darauf hin hat sie die Arbeit sofort beendet.

Nun ist sie ziemlicher Sorge, dass ihr deshalb was passieren könnte.
bis hin zur Angst, vielleicht ins Gefängnis zu kommen. Habt ihr eine Einschätzung, was ihr wirklich daraus erwachsen könnte?

Vielen Dank im Voraus für Antworten!

Kanton 
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okatomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 30.03.2017 um 02:20:18
 
Massgeblich ist nicht was irgendwer sagt sondern was auf ihrer AE steht

Da könnte stehen Erwerbstätigkeit gestattet oder
Erwerbstätigkeit nicht gestattet und noch diverse zusatzbedingungen.

Üblich ist dass Studenten
120 volle bzw. 240 halbe Tage im Jahr arbeiten dürfen.

Normal legt ein Arbeitgeber der einen Ausländer beschäftigen will grossen wert darauf dessen Arbeitserlsubnis zu sehen. Oder war es ohnehin Schwarzarbeit??

Was passieren könnte? Na Gefängnis wohl nicht. Eventuell Geldstrafe und der Arbeitgeber bekäme wohl mehr Probleme als sie selbst.

Hier fehlen wichtige Informationen um besser antworten zu können.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 30.03.2017 um 07:05:27
 
Kanton schrieb am 30.03.2017 um 01:09:33:
Man sagte ihr bei der Ausländerbehörde in diesem Bundesland, nun dürfe sie in begrenztem Umfang arbeiten. weil sie nun im zweiten Jahr hier sei.    


okatomy schrieb am 30.03.2017 um 02:20:18:
Massgeblich ist nicht was irgendwer sagt sondern was auf ihrer AE steht

Massgeblich ist erstmal was das Gesetz sagt.

Zitat:
(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit, und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a.


Mit 16 (1) darf man einer Beschäftigung zu den o.g. Bedingungen ausüben. Steht auf der Karte oder Zusatzblatt, dass Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei, würde ich sofort das abändern lassen.

Wenn die ABH so einen Kardinalfehler gemacht haben sollte, kämen ggf. Regressforderungen auf diese zu.

Ich habe aber irgendwie das Gefühl, dass hier der studentische Buschfunk oder in irgendeinem chinesischen Internetforum das durchgesagt wurde, und darum die Studentin die Beschäftigung aufgegeben hat.

Wer hat ihr vom mutmaßlichen Beschäftigungsverbot erzählt? Private oder die Ausländerbehörde?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Kanton
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #3 - 30.03.2017 um 09:51:43
 
Danke sehr für die Antworten!

erst einmal @ okatonmy,

auf der AE (nach § !6 (5)) gibt es keine deratigen Zusatzbedingungen.

Was den Arbeitgeber angeht, nein nein, es war alles versteuert, kranken- und sozialversichert.

Der Arbeitgeber hat sich die AE vorlegen lassen. Und die Arbeitnehmerin sagte, welche Auskunft sie von der AB bekommen hatte. Außerdem legte sie eine Kopie, aus dem Netz geholt, von § 16 AufenthG vor, wo es u. a. heißt:

"Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf . . . . . Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr . . . " (Hervorhebung von mir.)

Was gut ist, der Arbeitgeber ist sehr gelassen. Er schrieb einen fürsorgliche Mail und bot ihr Unterstützung an, wenn sie welche bräuchte.
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dim4ik
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Antwort #4 - 30.03.2017 um 10:04:53
 
Aras schrieb am 30.03.2017 um 07:05:27:
Mit 16 (1) darf man einer Beschäftigung zu den o.g. Bedingungen ausüben. Steht auf der Karte oder Zusatzblatt, dass Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei, würde ich sofort das abändern lassen.

Wenn die ABH so einen Kardinalfehler gemacht haben sollte, kämen ggf. Regressforderungen auf diese zu.

Was passiert eigentlich in so einem Fall? Angenommen habe die ABH auf der AE keine 120/240-tägige Beschäftigungerlaubnis angegeben, das Gesetz erlaubt es ja ausdrücklich. Würde der Ausländer dann gegen die Auflagen vertoßen oder sind hier die Gesetzvorgaben ausschlaggebend?
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Kanton
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #5 - 30.03.2017 um 10:09:03
 
Hallo Aras,

die Mitteilung dass sie hätte nicht arbeiten dürfe, kam schriftlich von der AB - des Bundeslandes B, in das sie zwischenzeitlich gezogen war -  im Kontext eines Antrags auf Verlängerung der AE.










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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #6 - 30.03.2017 um 11:05:29
 
An dieser Frage kann man sich tatsächlich trefflich streiten und beide Meinungen sind berechtigt.

Wenn die erste ABH den Aufenthalt  nach 16 (5) in die Berechnung der Aufenthaltsdauer einbezieht, dann offenbar nach folgender Überlegung:
Der Sprachkurs diente auch zur Studienvorbereitung, die Erteilung einer AE 16 (1) im Anschluss verlängert diesen Aufenthalt, womit die Einschränkung des § 16 (3) Satz 2 nicht mehr greift.

Die zweite ABH dagegen geht davon aus, dass die Erteilung einer AE 16 (1) ein neuer Aufenthaltszweck ist, nämlich eben unmittelbare Studienvorbereitung. Damit beginnt der "Aufenthalt zu studienvorbereitenden Maßnahmen" aus § 16 (3) Satz 2 erst mit der Erteilung der AE 16 (1) und die Erwerbstätigkeit war noch nicht gestattet.


Ich würde die alte ABH heute um eine nachträgliche schriftliche (!) Verfügung der Auflage "Studentische Nebentätigkeit ..." gestattet rückwirkend zum Erteilungszeit der AE 16 (1) bitten - hat man das schriftlich in der Hand, kann es keine Probleme mehr geben.


Ohne schriftliche Bestätigung könnte man dem Ausländer bestenfalls Verbotsirrtum unterstellen, da es von einem Ausländer nicht vernünftigerweise erwartet werden kann, beide Interpretationen des "Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen" zu verstehen und sich sicherheitshalber nach der "schärferen" Bestimmung zu richten.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #7 - 30.03.2017 um 12:24:11
 
Danke natürlich auch noch einmal den anderen, aber auch für die letzte Antwort.   

@ Petersburger,

nach meinem Gefühl hast du die Sache im Kernproblem auf den Punkt gebracht, genau getroffen, wo sozusagen "der Hase im Pfeffer liegt". 

Ich finde auch, beide Meinungen lassen sich im Prinzip vertreten. 
Mir scheint aber die zweite Auffassung, die du schilderst, sozusagen substantieller:

Petersburger schrieb am 30.03.2017 um 11:05:29:
Die zweite ABH dagegen geht davon aus, dass die Erteilung einer AE 16 (1) ein neuer Aufenthaltszweck ist, nämlich eben unmittelbare Studienvorbereitung. Damit beginnt der "Aufenthalt zu studienvorbereitenden Maßnahmen" aus § 16 (3) Satz 2 erst mit der Erteilung der AE 16 (1) und die Erwerbstätigkeit war noch nicht gestattet.


Weil bei der ersten AE (nach § 16 (5)) vermerkt ist: "Nur gültig zum Sprachkurs / Erwerbstätigkeit nicht gestattet")

Bei der zweiten AE (nach §16 (1) als (einzige) Nebenbestimmung steht: "Studienvorbereitender Sprachkurs".

Meine Sichtweise wäre: Wenn die Verfolgung des Aufenthaltszwecks der ersten AE (§ 16 (5) quasi als "Kollateralgut" gleichzeitig dem Aufenthaltszweck der zweiten AE nach § 16 (1) dienlich ist, ist das zwar sozusagen sehr praktisch für den Betreffenden.
Wie soll ich mich mich ausdrücken? *grübel* "Rechts-technisch" ändert es aber nichts daran, dass erst nach einem Jahr die Detailbestimmungen von § 16 (1) galten.  Dass sie also im ersten Jahr ihrer AE nach § 16 (1) nicht hätte arbeiten dürfen.

Eigentlich vermute ich auch nicht, dass da etwas nachkommt. Meine Bekannte ist schon etwas beruhigter in Bezug auf die Eintragung in irgendwelche Register, polizeiliches Führungszeugnis und was immer es so gibt.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 30.03.2017 um 12:37:00
 
Hmm.

Folgendes ist mir aufgefallen. Ein Aufenthaltsrecht zum Besuch eines Sprachkurses gemäß § 16 Abs. 5 AufenthG dient nicht zur Studienvorbereitung.

Zitat:
(5) 1Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden. 2Absatz 2 gilt entsprechend.


Dadurch dient der Aufenthalt gemäß § 16 Abs. 5 tatsächlich nicht zur Studienvorbereitung.

Ich dachte auch offen gesagt daran, dass die jetzige AE zum Studium und nicht zum Sprachkurs erteilt wurde.
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Antwort #9 - 30.03.2017 um 13:07:36
 
@ Aras,

Aras schrieb am 30.03.2017 um 12:37:00:
Ich dachte auch offen gesagt daran, dass die jetzige AE zum Studium und nicht zum Sprachkurs erteilt wurde.


Es tut mir leid, wenn Unklarheiten bestehen. Ich kann nur wiedergeben, was an Daten und evtl. Nebenbestimmungen angegeben ist. Und was aus Schreiben der ALB hervorgeht.

Erste Jahr: § 16 (5)
Zweite Jahr: § 16 (1) / bezogen auf diese AE gibt es nun seit 06.03.2017 eine Fiktionsbescheinigung.
Dort ist als Nebenbestimmung: "Studienvorbereitender Sprachkurs" genannt.

Was nicht auf dem letzten Aufenthaltstitel stand und jetzt auch nicht auf der Fiktionsbescheinigung, und auch nicht auf möglichen Zusatzblättern, aber aus Schreiben der ALB hervorgeht: Sie erwartet studienvorbereitende Maßnahmen in der Weise: Bemühungen um die Zulassung für ein Promotionsstudium. 
(Mal etwas lax gesagt, studienvorbereitende Sprachkurse sind der ALB in diesem Fall ziemlich egal.)

Ich hoffe, es ist dadurch kontextbezogen etwas klarer.
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« Zuletzt geändert: 30.03.2017 um 13:21:10 von Kanton »  
 
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Antwort #10 - 30.03.2017 um 13:30:28
 
Ja, wenn sobald sie studiert könnte sie auch tatsächlich arbeiten.
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Antwort #11 - 30.03.2017 um 14:02:34
 
Aras schrieb am 30.03.2017 um 13:30:28:
Ja, wenn sobald sie studiert könnte sie auch tatsächlich arbeiten.


Ja, das wäre dann klar.
Ich sehe es so, wenn die AE nach § 16 (1) verlängert würde (jetzt nur Fiktionsbescheinigung), auch dann könnte sie problemlos (mit der vorgegebenen Zeitbeschränkung) arbeiten. Weil sie dann im zweiten Jahr nach § 16 (1) eine AE hätte.   


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Antwort #12 - 30.03.2017 um 14:43:07
 
Ich möchte dich auf folgendes hinweisen:

Der Grund dafür, dass studienvorbereitende Sprachkurse in AufenthG 16 Abs. 1 geregelt sind, ist der Umstand, dass man eine AE für § 16 Abs. 1 nur maximal 10 Jahre erteilt kriegen kann. Also 2 Jahre Studienvorbereitende Zeit mit § 16 Abs. 1 bedeuten dann 8 Jahre Zeit zum studieren. Wenn sie eine AE nach § 16 Abs. 5 AufenthG hatte, dann darf diese Zeit nicht zu den 10 Jahren Aufenthaltsdauer hinzugerechnet werden. Sollte bei deiner Freundin in Zukunft die Zeit des § 16 Abs. 5 zu den 10 Jahren gerechnet werden, dann wäre das ein Wertungswiderspruch. Weil sonst hätte sie ja jetzt schon arbeiten dürfen.

Kannst ja mal so nebenbei bei der ABH fragen ob die Zeiten des § 16 Abs. 5 AufenthG auf die zehn Jahre gerechnet werden... Wenn diese Ja sagen, dann dürfte sie eigentlich arbeiten. Wenn nein, dann sind die imho korrekt Smiley
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Antwort #13 - 30.03.2017 um 16:32:01
 
Zunächst möchte ich mich noch einmal bei allen hier für die Hilfe bedanken, auch im Namen meiner Bekannten!

@ Aras,

Aras schrieb am 30.03.2017 um 14:43:07:
Kannst ja mal so nebenbei bei der ABH fragen ob die Zeiten des § 16 Abs. 5 AufenthG auf die zehn Jahre gerechnet werden... Wenn diese Ja sagen, dann dürfte sie eigentlich arbeiten. Wenn nein, dann sind die imho korrekt 


Ja, die Antwort würde die Sache klären. Also, ich glaube, ich verstehe, was du meinst. Also: Wenn sie das Jahr nach § 16 (1) mit einrechnen, blieben noch (höchstens) insgesamt 8 Jahre.
Wenn nicht, dann insgesamt (höchstens) 9 Jahre. Dann wäre nun erst ein Jahr Studienvorbereitungszeit vorbei, sie hätte allerdings ein Jahr lang unberechtigt gearbeitet. So habe ich dich verstanden. 

Jetzt muss ich leider ein klein wenig "abschweifen", aber ich denke, immer noch nahe genug an der Fragestellung dran. Um zu erklären, weshalb es in gewisser Hinsicht (!) in ihrem Interesse liegt, dass es als unberechtigte Arbeit von der hiesigen ALB interpretiert wird, denn:

Rechnung I
1 Jahr AE nach § 16 (5)
1 Jahr nach § 16 (1)
Zusammengezählt macht 2 Jahre Studienvorbereitungszeit. Eine Verlängerung nach § 16 (1) wäre schwierig bis unmöglich?

Rechnung II
Es gibt bislang nur 1 Jahr Studienvorbereitungszeit. Weil § 16 (5) und § 16 (1) nicht addiert werden können.
Ergo wäre eine Erteilung der Verlängerung nach einem Jahr deutlich aussichtsreicher.

Die reale, ganz praktische Situation ist so: Sie hat sich im ersten Jahr (§ 16 (5)), bei Null angefangen, fast ausschließlich um den Spracherwerb gekümmert, mit Sprachschule etc.
Im zweiten Jahr um die Erweiterung der Sprachkompetenz. Hat das B2-Niveau bestanden und auch die Fachsprachprüfung bei der Ärztekammer, die nach der Selbstbeschreibung dort orientiert am C1-Niveau ist. Somit hätte sie, so wie ich es verstehe, noch 1 Jahr Zeit, um sich nun intensiver um eine Promotionsstelle zu bemühen. (Ein paar, wenige Bemühungen gab es schon zuvor, die aber nicht erfolgreich waren.)

Anders gesagt, rechnet man beide AE zusammen, wäre die Studiums-Vorbereitungszeit von 2 Jahren (Regel oder absolutes Limit?) abgelaufen. Im anderen Fall bliebe noch ein Jahr übrig. Das läge in ihrem Interesse. Allerdings müsste sie mit dem "Verbotsirrtum" wie es Petersburger nannte, leben. - So jedenfalls meine Sichtweise.
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Antwort #14 - 30.03.2017 um 16:56:32
 
Den "Verbotsirrtum", den Petersburger wohl meint, kommt aus dem Strafrecht. Wenn also der Täter über das Verbot irrt, also dass er denkt es gäbe keine Verbotsnorm gegen die er verstößen könnte und dieser Irrtum nicht vermeidbar war. Also § 17 StGB. Es fehlt quasi das Unrechtsbewusstsein und somit die Schuld. Bei deiner Freundin war es eben so, dass sie sogar von der ABH darüber informiert wurde, dass sie arbeiten dürfe. Sie vertraute also auf die Aussage der ABH, einer fachlichqualifizierten Stelle. Sie hatte also auch keinen Anlass dazu einen Anwalt deswegen zu befragen. Zumal die Anmerkung zur Erwerbstätigkeit auf der AE auch fehlte, sodass es mMn auch nachvollziehbar ist, dass die ABH gesagt haben könnte, dass sie nun im gesetzlichen Rahmen arbeiten dürfe. Sie hätte also rechtswidrig gearbeitet aber ohne Schuld und hätte sich somit nicht strafbar gemacht.

Btw... müsste sie nicht eigentlich eine AE gemäß § 17a AufenthaltG beantragen, da der § 17a für den Erwerb von Berufserlaubnissen gedacht ist.
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