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ALG II ausländischer Studierender VE (Gelesen: 4.067 mal)
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i4a rocks!


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27.03.2017 um 18:38:59
 
Hallo liebe Helfende =)

also ich habe eine etwas spezielle Frage:

Ich sehe nun dem Ende meines Studiums entgegen und ziehe es zwangsweise in Betracht zur Überbrückung meiner finanziellen Lage nach dem Studium bis zu einer Promotionsstelle/-Stipendium ALG II zu beantragen. Ich lebe z.Z. mit meiner Lebensgefährtin, einer internationalen Studierenden, in einem Studentenwohnheim jeder mit eigenem Mietvertrag für ein Zimmer.

Meine Freundin ist mit einer VE nun das dritte Jahr in Deutschland, arbeitet nebenbei geringfügig nicht genehmigungspflichtig und erhält durch Verwandte in Deutschland Miete und Krankenkasse bezahlt in der Summe 300€ dazu ein Zuverdienst von ca. 200€. Alles in allem können wir davon gut leben mit meinem jetzigen Einkommen (BAföG, Nebenjob). Der VE-Geber fungiert guasi nur als behördliches Backup und muss.

Nun muss ich nach dem Studium ausziehen aus dem Studentenwohnheim und in etwas privatwirtschaftliches zur Miete wechseln. Wir wollen natürlich unsere Lebensgemeinschaft aufrechterhalten und die neue Wohnung gemeinsam beziehen. Die Kosten dafür würden geteilt.

Nun ist die Frage, inwiefern hat meine Freundin ein anrechenbares Einkommen aus ihrer VE eventuell da wir ja als Bedarfsgemeinschaft gelten. Hat es Auswirkungen auf ihren aufenthaltsrechtlichen Status wenn ich Leistungen beziehe, sie aber keine bekommt und auch keine beantragen will/braucht da der Lebensunterhalt gesichert ist?

Wenn ich nichts bekäme, nicht einmal anteilig die Miete weil sie voll angerechnet wird müsste man die Pläne fallen lassen.

Beste Grüße
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okatomy
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Antwort #1 - 27.03.2017 um 19:59:08
 
Da Ihr bis jetzt nicht offiziell zusammen gelebt habt kann man die Bedarfsgemeinschaft versuchen für 1 Jahr abzustreiten. ("Zusammenleben auf Probe").

Falls Ihr jedoch als Bedarfsgemeinschaft geltet kommen wohl auf den VE-Geber kosten zu da Ihre 500€ Netto nicht für die hälftigen Wohnungskosten und den regulären ALG2 Satz reichen werden. Das wäre dann keine gute Idee.

Beim ALG2 kommt es immer auf den ermittelten Badarf an und nicht wer wie sparsam lebt.
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Quader
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Antwort #2 - 27.03.2017 um 20:07:03
 
Danke erstmal für die Antwort ☺ Wenn ich sie mit einem Untermietvertrag ausstatte? Und das heißt effektiv ihr VE geber kommt für meine Kosten auf in diesem Sinne oder?
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okatomy
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Antwort #3 - 27.03.2017 um 21:19:57
 
Du kannst es versuchen aber das Amt kennt natürlich auch alle Tricks.

Der VE Geber kommt für die Regelkosten auf die deiner Freundin zuzuordnen sind das wären hälftige Wohnkosten und 368 Euro Regelkosten. Das steht IHR zu und ist unabhängig von deinen Kosten. Aktuell bestreitet sie Ihr Leben wohl unterhalb dem Existenzminimum aber die Sparsamkeit zählt halt nicht.

Es wird dann auch Probleme mit Ihrem Aufenthaltsrecht geben da Studenten bei der Verlängerung nachweisen müssen ohne Sozialleistungen auszukommen.
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Aras
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Antwort #4 - 27.03.2017 um 21:23:05
 
Irgendwie verstehe ich nicht wie ein ausl. Student ALG II beziehen kann. Kannst du das bitte näher erläutern okatomy?
Laut welchem § wäre die ausl. Studentin berechtigt?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #5 - 27.03.2017 um 21:30:37
 
Na unter dem Existenzminimum lebt sie nicht ich habe den einen job von ihr vergessen sodass sie insgesamt Einkünfte von 670€ pro monat hat. Davon gehen 200€ Miete und 90€ Kranken und Pflegeversicherung ab. Dazu mein jetziges Einkommen lebt sie recht gut. Heißt also ich nehme noch nen 450€ job dazu dann läuft alles wie gehabt.
Wo ich ein halbes jahr nicht da war hatte sie keine Einschränkungen. Also Sozialleistungen sind für sie nicht erforderlich weil den Regelsatz plus ve hat sie ja.
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okatomy
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Antwort #6 - 27.03.2017 um 21:30:49
 
Das stimmt sie bezieht dann kein ALG2 sondern Sozialhilfe was aber die selben Regelsätze sind.

Siehst du eine Möglichkeit dass die beiden zusammen leben als Paar aber nur einer Sozialleistungen empfängt ?
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Antwort #7 - 27.03.2017 um 21:32:26
 
Bei dem ALG II geht es um mich und was es für Auswirkungen es auf sie hat wenn wir zusammenwohnen und als Bedarfsgemeinschaft gewertet werden.

Wie gesagt sie braucht keine kann alles eigenständig bezahlen, anteilsmäßig die Miete, KK, PV. Macht sie alles mit getrennten Mietverträgen jetzt schon und ist mit Essen, Kleidung, kulturellem Programm etc. das letzte halbe Jahr auch ohne mich klargekommen mit Spitzennoten im Studium
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Antwort #8 - 27.03.2017 um 21:44:25
 
Ergänzend sie bekommt gar keine Sozialleistungen, den Lebensunterhalt sicher sie sich selbst
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Aras
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Antwort #9 - 27.03.2017 um 21:48:19
 
okatomy schrieb am 27.03.2017 um 21:30:49:
Das stimmt sie bezieht dann kein ALG2 sondern Sozialhilfe was aber die selben Regelsätze sind.

Sozialhilfe nach SGB XII? Wann würde sie das denn beantragen?

okatomy schrieb am 27.03.2017 um 21:30:49:
Siehst du eine Möglichkeit dass die beiden zusammen leben als Paar aber nur einer Sozialleistungen empfängt ?

Muss man halt klären.

Quader schrieb am 27.03.2017 um 21:32:26:
und als Bedarfsgemeinschaft gewertet werden.

Werdet ihr denn tatsächlich als BG gewertet werden?

Ich würde da einfach knallhart eine Kostenbeteiligungsvereinbarung formulieren und dann dem Jobcenter sagen, dass keine Einstehungs- und Verantwortungsgemeinschaft vorliegt. Sie bezahlt nur ihren Mietanteil und wie sie den Rest regelt ist Teil ihrer Privatautonomie. Zumal ihr LU durch Einkommen und durch die VE gesichert ist und darum keine Hilfsbedürftigkeit ihrerseits vorliegt.

Dann ist sie nicht in der BG.

Sollte sie trotzdem in die BG aufgenommen werden, ist sie ja offiziell nicht Hilfsbedürftig. Dann steht sie in dem Bewilligungsbescheid im Feld für Regelbeitrag 0 € und für KdU 0 €. Sie bezöge dann auch kein ALG II.
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Antwort #10 - 27.03.2017 um 21:51:44
 
Die junge Frau wird weder AlgII noch Sozialhilfe beziehen. Es geht doch lediglich um die Frage, inwieweit sie als Teil einer Bedarfsgemeinschaft für ihren Partner aufkommen muss, der momentanen nicht in der Lage ist, sein soz.min. eigenständig zu bestreiten.

Unterhalt fällt natürlich weg, die hälftigen Kosten für die zukünftige gemeinsame Wohnung werden für sie aber anfallen. Solange die Kosten der Regel entsprechen, wird die andere hälfte für den TS durchs Amt bezahlt.

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Antwort #11 - 28.03.2017 um 09:48:29
 
okatomy schrieb am 27.03.2017 um 19:59:08:
("Zusammenleben auf Probe").

Du meinst, man könne die Vermutung widerlegen. Diese Möglichkeit halte ich hier für so gut wie aussichtslos. Der Papierstreit mit dem JC frißt viel Energie, verlangt Wissen über die Thematik und oft genug ist der Kampf trotzdem verloren.
Wie schon gesagt, das JC kennt alle Tricks. Sie zahlen eben dann erstmal nicht, sondern schieben. Damit ist @Quader nicht geholfen.
@Aras
auch knallharte KBVen sind dem JC seit Jahr und Tag bekannt.

@Quader
Trotzdem würde sie als BG-Mitglied berücksichtigt, eben ohne Leistungsanspruch.
Du würdest den sog. Partner-Regelbedarf von 90% (368,-) und die halben KDU/Wohnkosten erhalten.
Dein Einkommen aus dem Nebenjob würde angerechnet, allerdings würden Freibeträge berücksichtigt.

Ja, stimmt, es geht um dich.
Bei Sozialleistungen wie Alg2 geht es aber stets auch darum, zu prüfen, ob nicht andere Dritte eintreten können.
Kann sie nicht, ist als ausl. Studentin mit ihrem Einkommen und der VE sowieso nicht Alg2-berechtigt, trotzdem ganz deutlich deine Partnerin/Lebensgefährtin.
Darum gehts.
Außerdem:
Frühestens, wenn du deine Exmatrikulations-Bescheinigung dem JC vorlegst, beginnt das JC mit der Antragsbearbeitung.

okatomy schrieb am 27.03.2017 um 21:30:49:
Siehst du eine Möglichkeit dass die beiden zusammen leben als Paar aber nur einer Sozialleistungen empfängt ? 

Selbstverständlich ist das durchaus möglich und üblich.
Gerade bei studentischen Partnern.


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Antwort #12 - 28.03.2017 um 09:52:56
 
KaGe schrieb am 28.03.2017 um 09:48:29:
auch knallharte KBVen sind dem JC seit Jahr und Tag bekannt.

Und wer sagt, dass es dem JC unbekannt sein muss? Mit knallhart war gemeint, dass man eben richtig das finanzielle trennt.

Und wenn er sich auf das erste Jahr zusammenleben beruft, dann kriegt er auch imho den vollen Satz.
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Antwort #13 - 28.03.2017 um 13:01:08
 
Aras schrieb am 28.03.2017 um 09:52:56:
Und wenn er sich auf das erste Jahr zusammenleben beruft, 

Warum sollte das JC nicht trotzdem eine Partnerschaft /BG vermuten ?
Dann kommt der ätzende Schriftverkehr genau wegen  § 7 (3, 3a) SGB II.
Imho kriegt er den Partnersatz oder im schlimmsten Fall wegen § 60, 66 SGB I gar nichts.

Bisher hatte er offenbar keine Berührung mit dem SGB II, seine LG auch nicht.
Zu wünschen ist ihm ein Experte, der die Hartz-4-Feinheiten kennt und ihm diesen Stress abnimmt. Schließlich wird der TS sich um einen Job bzw. eine Promo-Stelle bemühen müssen, um nicht unnötig viel Kraft und Zeit für den Kampf mit den Windmühlenflügeln zu verlieren.
Es geht um nicht mehr als ca. 40,- mtl.
Ist eine Überlegung wert. Beides.
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Zeno
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Antwort #14 - 08.04.2017 um 21:58:10
 
Studenten sind von jeglichen Leistungen ausgeschlossen bis auf Bafög und Wohngeld und das auch für deutsche Studenten. Sozialhilfe bekommt kein Student, erst nach Eximmatrikulation.
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