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Wie lange hat mein Mann zeit, um die b1 prüfung zu machen? (Gelesen: 2.043 mal)
Ana D.
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i4a rocks!


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Wie lange hat mein Mann zeit, um die b1 prüfung zu machen?
27.03.2017 um 13:26:33
 
Hallo,
mein Mann hat heute seinen Aufenthaltstitel und wurde zum Integrationskurs verpflichtet (wird hat sehr schwierig, da er einen festvertrag vom Arbeitgeber bekommen hat und ein  3schichtplan  hat. So nun meine Fragen.
Wie lange hat er Zeit, um die b1 prüfung zu machen?
Kann er ohne einen kurs die Prüfung ablegen?
Vielen dank im voraus
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lottchen
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 27.03.2017 um 13:38:48
 
Hat er eine AE für 1 oder 3 Jahre bekommen?

Die B1-Prüfung kann er unabhängig von einem Kurs machen. Nur den Test "Leben in Deutschland" meines Wissens nur zusammen mit dem dazugehörigen Unterricht. Und nur beides zusammen (B1 plus "Leben in Deutschland") gilt als Bestehen des Integrationskurses.
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Ana D.
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 27.03.2017 um 19:49:38
 
AE für 1.Jahr
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Aras
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Antwort #3 - 27.03.2017 um 21:52:11
 
Dann soll er einen Sprachkurs suchen, der zu seinem 3 Schichtplan passt. Falls er seinen Job aufgeben müsste um den Sprachkurs zu besuchen, dann kann er die Entpflichtung bei der ABH beantragen. Aber erstmal suchen. Und wenn es nachweislich keinen gibt, dann ...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Ana D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 27.03.2017 um 22:45:11
 
Danke Aras
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Seoman305
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Antwort #5 - 05.04.2017 um 08:43:17
 
Wir hatten genau die gleiche Situation, 3 Jahre AE waren rum, meine Frau arbeitet Vollzeit+X . Verpflichtung I-Kurs bestand/besteht. Verlängerung der AE um 1 Jahr ist ja auch ohne Fortschritt im Deutschlernen Minimum. Wir haben mit der ABH gesprochen und in Ruhe die Situation erklärt, wir haben direkt 3 Jahre Verlängerung bekommen. (die hätten auch die NE ausgestellt, Deutsch war denen gut genug) 

Weiß jetzt nicht wie gut dein Mann effektiv schon Deutsch kann, bei meiner Frau mit alltäglichem B1+ hat die persönliche Vorsprache gereicht.

Ich denke dass man da mit ABH erstmal sprechen sollte. Ist ja nicht so dass er 3 Jahre lang zuhause saß und sich nicht gekümmert hat, sondern er arbeitet Vollzeit, zahlt seine Steuern etc. ... außerdem ist im Moment ja eh schwierig Platz im I-.kurs zu bekommen

Ansonsten: für die NE/Einbürgerung kann man auch selbstständig lernen und dann halt dein Einbürgerungstest plus B1 Test (Goethe etc.) bestehen, Zertifikat vorlegen und gut ist.
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KaGe
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Antwort #6 - 05.04.2017 um 10:08:05
 
Ana D. schrieb am 27.03.2017 um 13:26:33:
mein Mann hat heute seinen Aufenthaltstitel

In aller Regel gilt die Verpflichtung zum Integrationskurs 1 Jahr.
Er hat also ab jetzt 1 Jahr Zeit, einen passenden Kursträger zu finden. Sich dort jedenfalls anzumelden! Wann dann ein Platz frei ist bzw. ein Kurs läuft, ist die nächste Frage.

Wer verlangt das B-1- Zertifikat?
Bei uns nehmen die VHS relativ oft zu den Prüfungen auch Personen auf, die nur die Prüfungen ablegen wollen.
Da er wohl keine Sozialleistungen erhält, kann er die Prüfungsgebühr selbst zahlen.


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Jojo2015I
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Antwort #7 - 05.04.2017 um 10:18:42
 
Nur zur Klarstellung: Also die Verpflichtung gilt nicht nur für 1 Jahr! Sie gilt bis zur Erfüllung oder Rücknahme.

Es ist nicht vorgeschrieben, wie lange man dafür Zeit hat. Das kommt auf die Umstände an. Und natürlich immer auf die entsprechenden Belege.

Wenn ihr nachweisen könnt, dass ihr trotz Bemühungen keinen passenden Kurs gefunden habt oder er erst später beginnen konnte, dann wird die ABH jeweils ein Jahr verlängern, jedoch nicht länger (§8 ABS. 3 AufenthG).
Wenn ihr nachweisen könnt, dass der Kurzbesuch aufgrund der Arbeit unzumutbar ist, wird die ABH die Verpflichtung ggf zurücknehmen.
Es kommt also immer auf eure Belege für das, was ihr geltend machen wollt an.

Nicht vergessen solltet ihr aber, für die NE spätestens benötigt er sowohl B1, als auch den bestandenen LiD-Test...
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Alacrity
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Antwort #8 - 05.04.2017 um 13:49:29
 
Jojo2015I schrieb am 05.04.2017 um 10:18:42:
Nicht vergessen solltet ihr aber, für die NE spätestens benötigt er sowohl B1, als auch den bestandenen LiD-Test...

Für die NE nach § 28 Abs. 2 AufenthG benötigt er nur ausreichende Deutschkenntnisse (B1), aber keinen LiD-Test.
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Jojo2015I
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Antwort #9 - 05.04.2017 um 14:38:44
 
Sorry, hatte ich übersehen.

Stimmt, für die NE nach § 28 II AufenthG ist lediglich der B1-Nachweis erforderlich.
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