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Einbürgerung und Geldstrafen (Gelesen: 4.142 mal)
monikag
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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27.03.2017 um 12:09:00
 
Guten Tag,

ich (EU-Ausländerin) möchte mich einbürgern lassen.

Seit über 4 Jahren bin ich mit einem Deutschen verheiratet und wir haben 3 gemeinsame Kinder. Ich bin in Deutschland berüfstätig und habe so mit der Sprache keine Probleme.

Nun ja, ich bin vorbestraft. Einmal zu 110 Tagessätzen (im Jahre 2013, die Strafe zahle ich immer noch ab) und 2015 zu einer Geldstrafe von 300EUR, die ich bereits abbezahlt habe.

Ich möchte einen Antrag auf Einbürgerung nach §8 (2) Stellen. Das öffentliche Interesse sehe ich nicht, aber ich wollte mit dem Härtefall versuchen - es wäre für uns wesentlich einfacher, da ich jetzt wegen jeder Kleinigkeit nach Polen muss, etc.

Befand sich jemand bereits in einer ähnlichen Situation? Wie stehen meine Chancen? Oder soll ich lieber warten, bis alles abbezahlt ist?

Gruss,
Monika
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Saxonicus
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Antwort #1 - 27.03.2017 um 12:26:15
 
monikag schrieb am 27.03.2017 um 12:09:00:
Nun ja, ich bin vorbestraft. Einmal zu 110 Tagessätzen (im Jahre 2013, die Strafe zahle ich immer noch ab) und 2015 zu einer Geldstrafe von 300EUR, die ich bereits abbezahlt habe.

Bei diesen Verurteilungen (über 90 Tagessätzen) ist eine Einbürgerung erst dann möglich, wenn diese Strafen getilgt sind
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Aras
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Antwort #2 - 27.03.2017 um 12:38:55
 
Ermessenseinbürgerung ist imho praktisch ausgeschlossen, da durch die Vorstrafen die Integrationsprognose negativ ausfällt.

Musst imho jetzt  bis mind. 2020 warten.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Newman
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Antwort #3 - 27.03.2017 um 14:11:27
 
Es kommt hier nicht darauf an, wann die Strafen abbezahlt sind, sondern wann diese im Bundeszentralregister getilgt werden bzw. tilgungsreif sind. Ich habe jetzt nicht die genauen Regelungen im Kopf, aber für die 110 Tagessätze dürfte die Tilgungsfrist 10 Jahre betragen, für die andere vielleicht 5 Jahre (wie viele Tagessätze sind es denn?). Also heute und morgen wird das nichts.
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monikag
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 27.03.2017 um 14:50:29
 
Newman schrieb am 27.03.2017 um 14:11:27:
Es kommt hier nicht darauf an, wann die Strafen abbezahlt sind, sondern wann diese im Bundeszentralregister getilgt werden bzw. tilgungsreif sind. Ich habe jetzt nicht die genauen Regelungen im Kopf, aber für die 110 Tagessätze dürfte die Tilgungsfrist 10 Jahre betragen, für die andere vielleicht 5 Jahre (wie viele Tagessätze sind es denn?). Also heute und morgen wird das nichts.


Es geht um die Löschung aus dem Register, oder? Beim Führungszeugnis sind die Fristen kürzer,wenn ich das richtig verstanden habe?

Werden die fristen ab der Eintragung oder Abzahlung gezählt?

Beispiel für mich:
Eine Strafe von 30 Tagessätzen eingetragen in 2015 --> wann wird sie aus dem Führungszeugnis gelöscht? 2018?
Eine Strafe von 110 (gebildet aus 2 Strafen), eingetragen in 2013 --> auch aus dem  Führungszeugnis in 2018?

Ich bedanke mich herzlich für Eure Antworten.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 27.03.2017 um 14:52:47
 
Wichtig ist auch eines: Die Tilgung erfolgt erst, wenn alle Eintragungen getilgt werden können (§ 47 Abs. 3 BZRG).
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Antwort #6 - 27.03.2017 um 21:36:11
 
Es geht nicht um die Löschung aus dem Führungszeugnis, sondern aus dem BZR.
Selbst, wenndas Führungszeugnis schon lange wieder blank ist, können die Eintragungen im BZRnoch bestehen.

Rechtssichere Auskunft gibt's über das Bundesamt für Justiz.
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Aras
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Antwort #7 - 27.03.2017 um 21:58:08
 
Zitat:
12a.1.3 Zu Satz 3 (Ermessen bei Geringfügigkeit)

Eine Ermessensentscheidung bei geringfügiger Überschreitung des Strafrahmens kommt nur in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und Nr. 3 und bei der Kumulierung nach Satz 2 in Betracht. Geringfügig ist die Überschreitung, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen die Bagatellgrenze um nicht mehr als 21 Tagessätze bzw. drei Wochen Freiheitsstrafe übersteigt. In diesen Fällen kann die Strafe außer Betracht bleiben, wenn z.B. die Sozialprognose des Einbürgerungsbewerbers günstig und seine Integration im Übrigen gut ist (z.B. er seinen Unterhalt selbst bestreiten kann).


ja hmm. Die Batellgrenze ist tatsächlich 111 Tagessätze.

Jetzt wäre die Frage was die zweite "Geldstrafe" war. Wenn es eine echte Strafe mit Tagessätzen war, dann ist die Einbürgerung ab 2025 möglich.
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Antwort #8 - 28.03.2017 um 13:27:30
 
Oben erwähnt sie 30 Tagessätze für die Strafe im Jahr 2015. Das macht dann insgesamt 140 Tagessätze, etwas viel für eine "geringfügige" Überschreitung.
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Antwort #9 - 28.03.2017 um 14:02:43
 
Ah hast Recht. Das passiert wenn die Informationen kleckerweise kommen
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Antwort #10 - 30.03.2017 um 17:12:58
 
§ 46 BZRG Länge der Tilgungsfrist
(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.    fünf Jahre bei Verurteilungen
    a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,

2.    zehn Jahre bei Verurteilungen zu
    a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,

Demnach beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre, wobei nur beide Bestrafungen zusammen getilgt werden.
Das ist - weitere Straffreiheit vorausgesetzt - 2023 der Fall.

Vorher hat ein EB-Antrag wenig Aussicht auf Erfolg.
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Antwort #11 - 30.03.2017 um 17:31:48
 
Odysseus die zweite Strafe wurde 2015 eingetragen => 2025.
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Antwort #12 - 30.03.2017 um 18:52:00
 
die zweite (30 TS)  ist aber nach 5 Jahren tilgungsreif, also bereits 2020, so dass beide IMHO 2023 getilgt werden können.

Aber genaue Auskünfte über die Tilgung erteilt das Bundesamt für Justiz dem Betroffenen auf Anfrage.
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Antwort #13 - 09.04.2017 um 18:02:38
 
Vielen Dank an Euch alle und entschuldigt bitte meine späte Antwort.

Odysseus schrieb am 30.03.2017 um 18:52:00:
Aber genaue Auskünfte über die Tilgung erteilt das Bundesamt für Justiz dem Betroffenen auf Anfrage. 

Reicht es, wenn ich die Anfrage schriftlich per Einschreiben einreiche?
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Antwort #14 - 10.04.2017 um 09:59:35
 
Ich denke mal, da reicht ein normaler Brief.
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