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§30-->NE (Gelesen: 1.688 mal)
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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27.03.2017 um 00:07:45
 
Hallo Zusammen,

ich brauche einpaar Informationen;

Ich habe eine AE §16 und bin im letzten Semester der Biologie, bin seit dem 2009 in Deutschland.
Meine Frau ist seit 2012 in Deutschland und besitzt eine AE §30. Sie arbeitet seit 2013 auf 450 Euro-Basis. Bei ihr ist die Erwerbstätigkeit erlaubt und sie ist bei mir mitversichert. Sie hat noch nicht den Integrationskurs besucht aber hat den Deutschkurs besucht und hat B1-Stufe. Ich arbeite seit 2011 und habe bestimmt die Rentenversicherung bezahlt, nun wollte ich fragen, ob sie unabhängig von mir eine NE beantragen kann oder nicht?
P.S. wir haben bis zum ende April AE.
Ich freue mich auf eure Hilfe.
Beste Grüße
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 27.03.2017 um 15:11:07
 
ReAm schrieb am 27.03.2017 um 00:07:45:
nun wollte ich fragen, ob sie unabhängig von mir eine NE beantragen kann oder nicht?


ja kann sie.

Allerdings kann ich aus deinem Post nicht erkennen, inwiefern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Zumindest die  Kenntnisse der Rechtsordnung in D sind nicht ersichtlich.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 27.03.2017 um 16:41:45
 
Vielen Dank für die Antwort, welche Voraussetzungen meinst du?!
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Antwort #3 - 27.03.2017 um 16:53:28
 
erne schrieb am 27.03.2017 um 15:11:07:
ja kann sie.

Allerdings kann ich aus deinem Post nicht erkennen, inwiefern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Zumindest die  Kenntnisse der Rechtsordnung in D sind nicht ersichtlich.


Vielen Dank für die Antwort, welche Voraussetzungen meinst du?!
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erne
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Antwort #4 - 27.03.2017 um 17:36:12
 
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#9

Zitat:
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und


ein abgeschlossener Integrationskurs würde da reichen, aber den hat sie ja nicht.
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Aras
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Antwort #5 - 27.03.2017 um 17:42:26
 
Würde imho gegen die Akzessorietät des Aufenthaltstitels des Familienangehörigen vom studierenden Ausländers verstoßen. Würde offen gesagt vermuten, dass die NE-Sperre von § 16 Abs. 2 AufenthG auf den § 30 AufenthG wirkt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 27.03.2017 um 18:02:15
 
§ 27 Abs. 4 AufenthG. Da die AE vom Studenten befristet ist, kann imho die Frau keine unbefristete NE erhalten.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 27.03.2017 um 18:44:04
 
Aras schrieb am 27.03.2017 um 18:02:15:
§ 27 Abs. 4 AufenthG. Da die AE vom Studenten befristet ist, kann imho die Frau keine unbefristete NE erhalten.

Das heißt; wenn sie den Antrag stellt, wird es auf alle Fällen abgelehn! Oder?!
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Aras
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Antwort #8 - 27.03.2017 um 18:51:14
 
So verstehe ich es. Darum sind ja auch eure AEs beide bis zum April 2017 gültig. Ihre AE ist an deine gekoppelt.
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Antwort #9 - 27.03.2017 um 18:53:53
 
Aras schrieb am 27.03.2017 um 18:51:14:
So verstehe ich es. Darum sind ja auch eure AEs beide bis zum April 2017 gültig. Ihre AE ist an deine gekoppelt.

Ok, vielen Dank für die Info
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