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Heirat im Bürgerbüro mit englischer Heiratsurkunde anmelden und Aufenthaltstitel beantragen (Gelesen: 4.828 mal)
Haroon
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23.03.2017 um 14:23:09
 
Hallo Allerseits,

ich hatte Mitte November eine Familienzusammenführung beantragt, nach einigen kleinen Problemen hat meine Frau, nun Anfang März, das OK bekommen und Sie wird Ende April in Deutschland einreisen.

Wenn Sie dann in Deutschland ist, dann würde ich gerne die Ehe, im Bürgerbüro und im Standesamt, anmelden lassen.
Ich habe für den Aufenthaltstitel schon einen Termin beim Ausländeramt gemacht, kriegt Sie eine unbefristeten Aufenthaltstitel oder ist der auf die Gültigkeitsdauer des Reisepasses befristet?

Ich habe auch im Bürgerbüro angerufen, um zu erfragen, welche Dokumente ich haben muss, damit ich meine Ehe eintragen lassen kann. Damit ich endlich die Bestätigung für meinen Arbeitgeber bekomme, das ich verheiratet bin, dieser wartet schon seid fast einem Jahr drauf.

Und mir wurde gesagt, dass ich die Heiratsurkunde in deutscher Übersetzung brauche, diese liegt in englisch vor. Und das die evtl. noch geprüft werden muss. Ich glaube die Frau am Telefon wusste nicht ganz genau Bescheid, die Dokumente bzw. die Gültigkeit der Heirat wurde ja bereits vor Erteilung des Visums geprüft. Zudem meine ich gelesen zu haben, dass ich eine englische Heiratsurkunde nicht übersetzen lassen brauche, aber ich habe keine Gesetztes Auszug, womit ich es Beweisen kann.

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen
Haroon
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Antwort #1 - 23.03.2017 um 14:39:26
 
Haroon schrieb am 23.03.2017 um 14:23:09:
ich hatte Mitte November eine Familienzusammenführung beantragt,


FZF war eigentlich unnötig, wenn du Brite bist, in D lebst und hier von deinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machst.
Sie hätte auch nur ein einfaches Einreisevisum beantragen können um einzureisen (wenn sie nicht visafrei einreisen kann), welches in 2 Wochen zu geben wäre.

aber nun, da das FZF Visum da ist, ist alles auch so gut

Haroon schrieb am 23.03.2017 um 14:23:09:
kriegt Sie eine unbefristeten Aufenthaltstitel oder ist der auf die Gültigkeitsdauer des Reisepasses befristet?

1.
Sie kann mit dem FZF Visum eine AE bekommen, diese ist in den ersten Jahren auf 1-3 Jahre befristet, längstens jedoch bis zum Ablaufdatum des Reisepasses

2.
Als Ehefrau eines Unionsbürgers kann sie auch eine Aufenthaltskarte bekommen. Diese gilt solange Ihr beide in D lebt.

Haroon schrieb am 23.03.2017 um 14:23:09:
Und mir wurde gesagt, dass ich die Heiratsurkunde in deutscher Übersetzung brauche, diese liegt in englisch vor.


wenn die Heiratsurkunde auf dem internationalen Formblatt ausgestellt ist, sollte das reichen. Dieses Fromblatt ist in mehreren Sprachen.
Ansonsten kann (nicht muss!) eine Übersetzung gefordert werden.

Haroon schrieb am 23.03.2017 um 14:23:09:
Und das die evtl. noch geprüft werden muss.


ja, wenn sie aus einem Land mit unsicherm Urukundewesen stammt

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Haroon
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Antwort #2 - 23.03.2017 um 15:43:30
 
erne schrieb am 23.03.2017 um 14:39:26:
wenn die Heiratsurkunde auf dem internationalen Formblatt ausgestellt ist, sollte das reichen. Dieses Fromblatt ist in mehreren Sprachen.
Ansonsten kann (nicht muss!) eine Übersetzung gefordert werden
Wo kann ich das herbekommen?, muss ich das aus Pakistan mitbringen?

erne schrieb am 23.03.2017 um 14:39:26:
ja, wenn sie aus einem Land mit unsicherm Urukundewesen stammt
Die Urkunde stammt aus Pakistan, aber diese wurde jedoch bereits bei Bearbeitung der FZF bereits geprüft. Wieso ist eine zweite Prüfung für weitere 300€ nötig? Ich habe ja bereits 300€ in Pakistan dafür entrichtet.
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Antwort #3 - 23.03.2017 um 16:14:35
 
Haroon schrieb am 23.03.2017 um 15:43:30:
Wo kann ich das herbekommen?, muss ich das aus Pakistan mitbringen?

Hallo,

die Übersetzung kann und sollte hier in DEU angefertigt werden, falls erforderlich.

Zitat:
Die Urkunde stammt aus Pakistan, aber diese wurde jedoch bereits bei Bearbeitung der FZF bereits geprüft. Wieso ist eine zweite Prüfung für weitere 300€ nötig? Ich habe ja bereits 300€ in Pakistan dafür entrichtet. 


Dann ist eine erneute Prüfung nicht erforderlich.
Der geprüften Urkunde wurde eine sogenannte "Referenznummer" zugeteilt. Vorlage dieser reicht dann.

Gruß
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Antwort #4 - 24.03.2017 um 06:00:44
 
erne schrieb am 23.03.2017 um 14:39:26:
1.
Sie kann mit dem FZF Visum eine AE bekommen, diese ist in den ersten Jahren auf 1-3 Jahre befristet, längstens jedoch bis zum Ablaufdatum des Reisepasses

Wie soll das funktionieren? Als Familienangehöriger eines EU Bürgers unterliegt die Ehefrau erst gar nicht Aufenthaltsgesetz.
Siehe Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU 11.2.1 Satz 1:

"Das Aufenthaltsgesetz insgesamt ist nach § 11 Absatz 2 erst anwendbar, wenn eine Feststellung über das Nichtbestehen oder den Verlust des Freizügigkeitsrechts (§ 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1) durch die Ausländerbehörde getroffen wurde, da für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen zunächst eine Vermutung für die Freizügigkeit gilt."
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Antwort #5 - 24.03.2017 um 22:05:29
 
mgb schrieb am 24.03.2017 um 06:00:44:
Wie soll das funktionieren? 


das frage bitte die Behörden, die für Ehegatten von EU-lern partout einen AT nach AufenthG austellen wollen.

Vllt hängt das zusammen, dass dein Zitat sich auf den §11 Abs2 bezieht, welches sagt:
Zitat:
(2) Hat die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt, findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft.

So wird die zitierte Verwaltungsvorschrift zu einer Binse.

Es mag aber auch mit dem letzten Satz des Abs1 zu tun haben, welches sagt:
Zitat:
Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.
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Antwort #6 - 25.03.2017 um 08:58:13
 
erne schrieb am 24.03.2017 um 22:05:29:
das frage bitte die Behörden, die für Ehegatten von EU-lern partout einen AT nach AufenthG austellen wollen.

Ausser dir behauptet hier niemand.

Zitat:
So wird die zitierte Verwaltungsvorschrift zu einer Binse.

Dann begründe warum die Verwaltungsvorschrift Binse sein soll.
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Antwort #7 - 25.03.2017 um 10:11:34
 
erne schrieb am 24.03.2017 um 22:05:29:
So wird die zitierte Verwaltungsvorschrift zu einer Binse.

Wird es nicht.

Zumindest ganz klar nicht außerhalb von Rückkehrerfällen - um die es im voliegenden Thema nicht geht.

Die Freizügigkeit eines EU-Bürgers liegt kraft Gesetzes zunächst erstmal vor. Eine Verlustfeststellung ist ein (angreifbarer) Verwaltungsakt.
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Antwort #8 - 26.03.2017 um 17:42:42
 
Petersburger schrieb am 25.03.2017 um 10:11:34:
Die Freizügigkeit eines EU-Bürgers liegt kraft Gesetzes zunächst erstmal vor. Eine Verlustfeststellung ist ein (angreifbarer) Verwaltungsakt. 


Und bekommt sie eine AE nach AufenthG so hat sie beides. Einen AT und die EU-Freizügigkeit, die kraft Gesetz automatisch einritt. Sie hat nur keinen Nachweis darüber. Der nennt sich Aufenthaltskarte und kann immmer noch bantragt werden.
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Antwort #9 - 27.03.2017 um 06:31:28
 
Klarer als in Verwaltungsvorschrift 0.1.1 kann der Vorschriftengeber nicht definieren.
0.1.1
"Das Freizügigkeitsgesetz/EU regelt das Recht auf Einreise und Aufenthalt der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen. Es handelt sich um eine eigenständige, abschließende Regelung für diese Personengruppe. Das Aufenthaltsgesetz ist grundsätzlich nicht anwendbar (zu den Ausnahmen vgl. insbesondere Nummer 11)."
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Antwort #10 - 27.03.2017 um 11:44:37
 
mgb schrieb am 27.03.2017 um 06:31:28:
(zu den Ausnahmen vgl. insbesondere Nummer 11)." 


als da wäre:
Zitat:
Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.
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Antwort #11 - 27.03.2017 um 11:55:04
 
@erne
ich vermag mir nicht vorzustellen, inwiefern eine neue AE 30 eine günstigere Rechtsstellung vermitteln kann als eine Aufenthaltskarte.

Daher ist dieser Einwurf in Bezug auf das Problem des TS nicht zielführend und ich gebe mgb uneingeschränkt Recht.
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Antwort #12 - 27.03.2017 um 13:40:12
 
Ich habe vorhin ungenau formuliert und korrigiere mich:
Nicht die Aufenthaltskarte vermittelt die Rechtsstellung - sie bescheinigt sie nur.
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Antwort #13 - 27.03.2017 um 15:18:07
 
mgb schrieb am 25.03.2017 um 08:58:13:
erne schrieb am 24.03.2017 um 22:05:29:
das frage bitte die Behörden, die für Ehegatten von EU-lern partout einen AT nach AufenthG austellen wollen.

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nun ja, die Frau des TS hat offenbar ein FZF Visum bekommen.

Petersburger schrieb am 27.03.2017 um 11:55:04:
ich vermag mir nicht vorzustellen, inwiefern eine neue AE 30 eine günstigere Rechtsstellung vermitteln kann als eine Aufenthaltskarte.

ich auch nicht.
nur bin ich mir nicht so sicher, dass das alle so sehen, die mit der Vergabe von ATs nach AufenthG betraut sind.


und lasst es gut sein,
ich habe nie bestritten, dass die Aufenthaltskarte besser ist als die AE nach AufenthG §30
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Antwort #14 - 27.03.2017 um 15:29:25
 
Zitat:
Als Ehefrau eines Unionsbürgers kann sie auch eine Aufenthaltskarte bekommen. Diese gilt solange Ihr beide in D lebt.


Das möchte ich aber einschränken.
Ab Ende März 2019 wird Großbritannien aus der EU ausscheiden. Spätestens dann endet die Freizügigkeit.

Noch etwas: Sollte die britische Regierung die Freizügigkeit von EU-Bürgern/verheiratete Drittstaatler im eigenen Land ab Auslösen Artikel 50 in dieser Woche einschränken, dann wird die deutsche Regierung auch zurückschlagen.
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