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Fiktionsbescheinigung ueber Deutsches Konsulat (Gelesen: 6.549 mal)
Petersburger
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Antwort #15 - 24.03.2017 um 04:56:52
 
Antistatic schrieb am 24.03.2017 um 04:14:34:
(Ich habe in einem DOkument des Hessischen Ministeium des Inneren gelesen,

Wir haben hier offenbar Ausgrabungen laufen  Laut lachend

Nein, ohne Spaß - innerhalb kürzester Zeit bist Du der zweite hier, der eine lange veraltete Information aus dem Internet gegraben hat. Da sehe ich doch bereits am Link, dass die Info von 2005 ist ...

Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG - lies den bitte mal - sind schengenweit zusammen mit dem vorigen AT als deutsche Dokumente notifiziert, die zur Einreise über Schengenaußengrenzen berechtigen.

Die anderen Fragen werden durch Lesen des § 81 Abs. 4 klar?
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Aras
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Antwort #16 - 24.03.2017 um 05:05:29
 
Also so ne große Wahl hast du offen gesagt nicht. Stellst du keinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, dann erlöscht dein Aufenthaltsrecht und du darfst ein neues Visumverfahren durchlaufen. Also ggf. bis zu 12 Wochen Bearbeitungsdauer.

Und wieso persönlich Antrag stellen? ALso willst dafür zurückreisen oder was?

Was spricht dagegen, deiner Frau einen Auftrag zur Beantragung der Verlängerung der AE mit Beschaffung einer FB inkl. einer entspr. Vollmacht zu schreiben, einzuscannen und per E-Mail zu schicken? Man beachte § 167 Abs. 2 BGB. Falls die ABH da Probleme machen sollte, muss deine Frau eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass die Vollmacht gültig ist.

Und diese FB schickt sie per Post.

Und dieses Schreiben von 2005 ist glaub ich auch nicht mehr auf dem aktuellsten Stand... aber da schreiben bestimmt die anderen noch was dazu
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antistatic
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Antwort #17 - 24.03.2017 um 06:45:34
 
Aras schrieb am 24.03.2017 um 05:05:29:
Also so ne große Wahl hast du offen gesagt nicht. Stellst du keinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, dann erlöscht dein Aufenthaltsrecht und du darfst ein neues Visumverfahren durchlaufen. Und wieso persönlich Antrag stellen? ALso willst dafür zurückreisen oder was?
Das meinte ich nicht. Ich stelle einen Antrag definitiv, direkt oder ueber meine Frau.
Ich spiele seit gestern mit dem Gedanken auf eine in meinem Fachfeld wichtige Konferenz in EU zu gehen.  Und deswegen konnte ich ueber Deutschland fliegen und auch persoenlich diesen Antrag  abgeben.
Das Risiko aber, auf dem Weg zurueck Fragen von US Immigraziondienst zu bekommen wegen ablaufendem Passes bleibt noch. Das war der Grund dieses Thema zu oeffnen.


Aras schrieb am 24.03.2017 um 05:05:29:
Was spricht dagegen, deiner Frau einen Auftrag zur Beantragung der Verlängerung der AE mit Beschaffung einer FB inkl. einer entspr. Vollmacht zu schreiben, einzuscannen und per E-Mail zu schicken? Man beachte § 167 Abs. 2 BGB. Falls die ABH da Probleme machen sollte, muss deine Frau eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass die Vollmacht gültig ist. Und diese FB schickt sie per Post. 

Daumen hoch Daumen hoch discoDas habe ich im Sinn falls ich doch auf die Konferenz  nicht gehe. Danke uebrigens fuer die neuen Nuancen, ich dachte erst sogar, dass ich es unbedingt  beglaubigen lassen muss, bei einem Deutschen Konsultat in USA.  Wenn das ohne Beglaubigung geht,  spare ich mir viel Zeit.

Aras schrieb am 24.03.2017 um 05:05:29:
Und dieses Schreiben von 2005 ist glaub ich auch nicht mehr auf dem aktuellsten Stand... aber da schreiben bestimmt die anderen noch was dazu

Danke . Das habe ich auch vor einigen Minuten verstanden, erst auf berlin.de dazu einiges gefunden und dann auf info4alien im Search und auf Eur-lex.europa.eu.


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Antistatic
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #18 - 24.03.2017 um 07:31:46
 
Ein bisschen Sorgen wegen Unvorhersagbarkeit (wenn so ein Wort existiert) von ABH mache ich mir doch, im Zusammenhang mit Vollmacht.Das ist ein anderer Grund Antrag doch presoenlich zu stellen.

Wie schon erwahnt, ein mal hat es bereits nicht geklappt mit der Vollmacht, in  dem selben ABH, und sogar mit einer Vollmacht, die vor (in der Praesenz) mener Sachbearbeiterin  von mir ausgefullt wurde. Damals koennte meine Fau eine AUfenthltskarte fuer mich nicht abholen. Wenn das Gott bewahre  so gehen wird wie letztes mal, sogar den rechtlichen Weg (mit Widerspuechen und Klagen usw.) zu gehen wuerde sich nicht  lohnen, weil man dann alle Friste verpasst.  Hoffentlich aber klappt es diesmal.
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« Zuletzt geändert: 24.03.2017 um 07:53:34 von Antistatic »  
 
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deerhunter
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Antwort #19 - 25.03.2017 um 11:42:20
 
Antistatic schrieb am 24.03.2017 um 06:45:34:
Ich spiele seit gestern mit dem Gedanken auf eine in meinem Fachfeld wichtige Konferenz in EU zu gehen.Und deswegen konnte ich ueber Deutschland fliegen und auch persoenlich diesen Antragabgeben.
Das Risiko aber, auf dem Weg zurueck Fragen von US Immigraziondienst zu bekommen wegen ablaufendem Passes bleibt noch


Mit einem Pass der nur bis Mai 2017 gültig ist, kommst du nicht in die USA! Und mit diesem Stduium im Ausland, könnte es Probleme mit der AE und auch mit der beabsictigten EB geben....verheimlichen bringt nichts und wäre der falsche Weg!
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fab87
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Antwort #20 - 25.03.2017 um 13:13:17
 
deerhunter schrieb am 25.03.2017 um 11:42:20:
Mit einem Pass der nur bis Mai 2017 gültig ist, kommst du nicht in die USA! Und mit diesem Stduium im Ausland, könnte es Probleme mit der AE und auch mit der beabsictigten EB geben....verheimlichen bringt nichts und wäre der falsche Weg!


Doch aber laut CBP aber maximal bis zum Ablaufen des Passes (mag bei Visa waiver einreise anders sein).. Und bei EInreise mit Visum (hier wohl derFall) sowie bei verschiedenen Staatsangehörigen gibt es da noch andere Regeln. Das die Fluggesellschaft einen nicht befördert könnte natürlich auch noch ein potentielles Problem sein.
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Antistatic
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #21 - 25.03.2017 um 13:33:54
 
deerhunter schrieb am 25.03.2017 um 11:42:20:
Mit einem Pass der nur bis Mai 2017 gültig ist, kommst du nicht in die USA! Und mit diesem Stduium im Ausland, könnte es Probleme mit der AE und auch mit der beabsictigten EB geben....verheimlichen bringt nichts und wäre der falsche Weg!


Wegen nicht reingelassen zu wergen in die USa, da hast du recht. Ich habe mich doch entschlossen auf die Konferenz in EU nicht zu gehen bis ich einen erneuten Pass habe.

Danke fer die Aufmerksamkeit zum Thema.
Aber "verheimlichen" hier  bedeutet nicht, dass man wirklich was rechtswidrieges tut. Ich werde di einfach von unrichtigen Enscheidung abhalten. Ich konnte natuerlich versuchen in ABH zu erklaeren wieso mein Fall nicht under Paragraf 51 qualifiziert werden kann. Wieso das kein vollstaendiges Studium ist usw und wieso ist das voruebergeend in Natur, was wirklich so ist. In mesten Faellenbringt das aber nichts, Ich bin nach Deustchland vor ueber 10 Jahren eingereist und kenne die Behoerden zu gut.
Die Menschen da sind keine Jursiten  und sogar eingeschraenkt in der Moeglichkeit die rechtlichen Hitergrund der Situuation vollstaendig zu verstehen.Often sind ueberhaupt daran nicht interesseriert.  Aus eigener Erfahrund und Erfahrung vieler auslaensischer hochqualifizierter Kollegen in Deutschland, ABH tut vieles auch oft falsch und zwar Jahrelang und oft absichtlich. Ich persoenlich, meien Frau und vielle wisenaschaftliche Kollegen von uns beiden wurden betroffen, wenn ABH absichtlich  falsche Visums den Wissenschaftlern erteilte ( zum Studium statt zur Beschaftigung)  und daurch Moeglichkeiten zur immigration einschrankt oder auseschlossen hat, Und das dauerte Jahrelang! Sonnst haette ich bereits laengst meine EB bekommen und zwar vor Jahren. Ich werde hier keine persoenliche Beispiele mehr geben, dies und das Beispiel mit Vollmacht schildert es klar genug.
Kurzgesagt, vertraue ich ABH ueberhaupt nicht und deswegen wuerde ich lieber erst tun was ich fuer richtig  halte. Ich muss noch einige Zeit im Ausland verbleiben und die Moeglichkeit haben im  Nottsituatiion usw  zurueck zu kommen.  Und das will ich nicht riskieren. Aufenthalt im Ausland wird unter 6 Monaten und alles sieht gut aus rechlicher Seite.  Und jetzt falshe Entscheidung   ABH selbst in die Haende zu geben macht kein Sinn.
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« Zuletzt geändert: 25.03.2017 um 13:48:45 von Antistatic »  
 
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Saxonicus
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Antwort #22 - 25.03.2017 um 13:53:11
 
Antistatic schrieb am 25.03.2017 um 13:33:54:
...wenn ABH absichtlichfalsche Visums den Wissenschaftlern erteilte...

Die ABH erteilt kein Visum, sondern eine Aufenthaltserlaubnis. Visa gibt es nur bei den Auslandsvertretungen.
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