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Pflicht zur Passbeantragung beim Konsulat (Gelesen: 10.658 mal)
Themen Beschreibung: Reisepass, subsidiärer Schutz, Passpflicht
KaGe
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Antwort #15 - 22.03.2017 um 08:44:29
 
Kartoffel schrieb am 21.03.2017 um 10:35:56:
Bei Syrern scheint es relativ (teuer aber) problemlos zu laufen, sie erhalten praktisch alle von der syrischen Botschaft ihren neuen Reisepass.

Ich kenne das anders.
Sobald der eAT und der Reisepass *fertig produziert* ist, erhält der Antragsteller ne Einladung und Kostennote über 85,- (für beide Dokumente  zusammen). Den Antrag haben die meisten bereits bei Asylverfahrensbeginn gestellt.
Das ist allerdings nichts von der syrischen Botschaft.

Warum sollte eine hier subsidiär oder als Flüchtling anerkannte Person einen neuen *heimischen*Pass benötigen?
Verstehe irgendwie nicht, wozu... hä?
Und wer empfiehlt ihnen das?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 22.03.2017 um 09:38:02
 
Du redest hier von Personen mit Flüchtlingsanerkennung, da ist das ganz anders geregelt weil die einen Anspruch auf einen RA haben. Wer einen subs. Schutz hat bekommt nicht einfach einen RA für Ausländer auf Zuruf, hier gilt vordergründig die Passhoheit des Heimatlandes.
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KaGe
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Antwort #17 - 22.03.2017 um 11:35:13
 
Ich rede hier von beiden Personengruppen.
eine hier subsidiär oder als Flüchtling anerkannte Person

Ich kenne keine syrische Person mit subsidiärem Schutz, die  von der syrischen Botschaft relativ schnell einen Pass erhalten hat.

Und ich verstehe nach wie vor leider nicht, wozu ein neuer syrischer Pass für subs. Schutzberechtigte erforderlich wäre, wenn der alte *weg* ist.
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reinhard
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Antwort #18 - 22.03.2017 um 11:50:35
 
Flüchtlinge haben eine blauen Pass, deshalb sollte das nicht mit diesem Thema vermischt werden.

Subsidiär Geschützte [Syrer] brauchen einen Pass, wenn sie in Rumänien Urlaub machen oder Verwandte in den Niederlanden besuchen wollen. Oder im Libanon.
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Antwort #19 - 22.03.2017 um 12:12:30
 
KaGe schrieb am 22.03.2017 um 11:35:13:
Und ich verstehe nach wie vor leider nicht, wozu ein neuer syrischer Pass für subs. Schutzberechtigte erforderlich wäre, wenn der alte *weg* ist

Ohne Reisepass ist ein Grenzübertritt, und damit Auslandsreisen nicht möglich, weder innerhalb noch außerhalb des Schengenraums. Also brauchen subs. Geschützte unabhängig von ihrer Nationalität (sieht man  mal von Staatenlose sowie Somaliern ab, deren Pässse werden nicht anerkannt)  entweder a) einen Nationalpass oder b) einen Reiseausweis für Ausländer. B gibt es aber nur, wenn die Beschaffung von A nicht zumutbar ist.
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« Zuletzt geändert: 22.03.2017 um 12:22:49 von N/V »  
 
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KaGe
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Antwort #20 - 22.03.2017 um 12:25:03
 
Ok., danke dir, das verstehe ich.

d.h. im Umkehrschluß: Wer als subsidiär Schutzberechtigter ohne alten Nationalpass ist und ins Ausland reisen will, braucht einen Reiseausweis für Ausländer, der nur von der  zust. Stelle des Heimatlandes ausgestellt werden kann.
Und:
Alle anderen subs. Schutzberechtigten, die  zunächst nicht ins Ausland reisen wollen, brauchen solch einen Pass nicht beantragen. Für diese Personen besteht keine Passpflicht.

Hab ichs richtig verstanden?
Es kursieren hier (unter den Syrern) die wildesten Varianten...

@reinhard
Ja, danke.
Ich weiß, daß die mit dem Flüchtlingsstatus blaue Pässe und den eAT haben.
Ja, ist eine andere Konstellation.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 22.03.2017 um 12:31:27
 
KaGe schrieb am 22.03.2017 um 12:25:03:
: Wer als subsidiär Schutzberechtigter ohne alten Nationalpass ist und ins Ausland reisen will, braucht einen Reiseausweis für Ausländer, der nur von derzust. Stelle des Heimatlandes ausgestellt werden kann.

Wer in Ausland reisen will muss erstmal zum Konsulat des Heimatlandes und sich um einen Reisepass bemühen. Scheitern die Bemühungen oder sind sie insgesamt nicht zumutbar, gibt es von der Ausländerbehörde den Reiseausweis für Ausländer-

KaGe schrieb am 22.03.2017 um 12:25:03:
Für diese Personen besteht keine Passpflicht.

Richtig ist, dass für die Ausstellung des eAT kein Pass vorliegen muss. Für subs. Geschützte ohne Pass wird ja dann erstmal ein Ausweisersatz ausgestellt, damit erfüllt man die Passpflicht im Inland.
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DerGraf
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Antwort #22 - 29.03.2017 um 21:17:36
 
wieso eig. direkt IRA´s (Reiseausweis für Ausländer) ausstellen?

Wie wäre es denn mit nem AWE (Ausweisersatz) für ein Jahr? und den IRA nur bei Bedarf ausstellen?
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Kartoffel
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Antwort #23 - 29.03.2017 um 22:56:59
 
Zitat:
Richtig ist, dass für die Ausstellung des eAT kein Pass vorliegen muss. Für subs. Geschützte ohne Pass wird ja dann erstmal ein Ausweisersatz ausgestellt, damit erfüllt man die Passpflicht im Inland.


Jetzt muss ich doch noch mal nachhaken: Bei den Subsidiären sehe ich immer nur den eAT plus Zusatzblatt, aber keinen Ausweisersatz. Der wird auch von den diversen Stellen nie verlangt, die sie alle abklappern müssen. Liegt es daran, dass der eAT selbst ein Ausweisersatz für das Inland ist (laut 48 II AufenthG müsste dann aber doch auch "Ausweisersatz" drauf stehen)?! Wie sähe sonst ein "Ausweisersatz" aus?

Was ist mit der Syrerin, die bei der Heirat ihres Bruders in Österreich dabei sein will oder bei einer Beerdigung in der Türkei?
Ich frage hier vorrangig für die Subsidiären, die auf die Rückgabe ihres Reisepasses durch das BAMF warten.
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Bayraqiano
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Antwort #24 - 30.03.2017 um 14:00:10
 
eAT können bzw. sollen nach § 78 Abs. 1 Satz 4 AufenthG den Zusatz "Ausweisersatz" tragen, wie das technisch machbar ist weiß ich gerade auch nicht, eventuell ist das aber auf dem Zusatzblatt vermerkt.

Kartoffel schrieb am 29.03.2017 um 22:56:59:
Was ist mit der Syrerin, die bei der Heirat ihres Bruders in Österreich dabei sein will oder bei einer Beerdigung in der Türkei?


Kling zwar wenig hilfreich, aber: Man müsste sich dann schon aktiv um die Rückgabe des Passes kümmern. Mit dem eAT als Ausweisersatz kann man nun mal nicht reisen. Ein Passersatz in Form eines RA für Ausländer halte ich bei Besitz eines Nationalpasses, auch wenn dieser beim BAMF oder einer anderen Behörde liegt, auch grundsätzlich nicht für möglich. Ausnahmen persönlicher Natur könnten eventuell aber von der ABH berücksichtigt werden.
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Zeno
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Antwort #25 - 09.04.2017 um 08:37:38
 
Aras schrieb am 21.03.2017 um 17:33:58:
http://www.mofa.gov.sy/berlin-embassy/ar/pages737/%D8%AC%D9%88%D8%A7%D8%B2%D8%A7...

Tatsache. 370 € für den Pass, 50 € Strafe und 25 € konsularische Registrierung.


Es wird sogar sehr bald der teuerste sein. Laut Nachrichten und Telefonat mit der syrischen Botschaft soll der Reisepass sehr bald 800 Euro kosten! Das ist mehr als Wucher. In syr. Facebook Gruppen wurde darüber diskutiert und es haben auch einige dort direkt angerufen um nochmals nachzufragen. Eine der Sachbearbeiter (Botschaft in Berlin) dort soll es bestätigt haben.

https://www.alaraby.co.uk/english/society/2017/4/5/syrian-passport-now-the-world...

Der eAt reicht sogar in Deutschland allein in den meisten Fällen nicht aus,, weil dieser nicht als Identifikationsnachweis akzeptiert wird, z.B. bei Abschluss eines Miervertrags, Telefon, Auto, Hotelreservierung oder wenn man sein Paket von der Post abholen möchte (da hat der Postbeamte mal lautstark mit einer Chinesin diskutieren müssen, die ihr Paket abholen wollte. Der graue Pass müsste eigentlich für Syrer mit subs. Schutz ausgestellt werden. Jedenfalls hat es damals sogar mit jemandem geklappt der ein eAt (Ehegattennachzug) hatte, weil die Unzumutbarkeit nochmals persönlich erklärt wurde.
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« Zuletzt geändert: 09.04.2017 um 08:48:52 von Zeno »  
 
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Kartoffel
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Antwort #26 - 28.04.2017 um 10:50:01
 
Zitat:
eAT können bzw. sollen nach § 78 Abs. 1 Satz 4 AufenthG den Zusatz "Ausweisersatz" tragen, wie das technisch machbar ist weiß ich gerade auch nicht, eventuell ist das aber auf dem Zusatzblatt vermerkt.


Mir ist gestern, eher zufällig, ein eAT aufgefallen, auf dem unter Anmerkungen "Ausweisersatz" stand. Die Person hat eine Anerkennung nach 25.2 (subs.) und der syrische Reisepass liegt noch beim BAMF. Das bedeutet, dass er allein mit diesem eAT im Schengengebiet reisen könnte. Falls ja, ist davon auszugehen, dass das die frz. und poln. Grenzbeamten verstehen und akzeptieren!?
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Antwort #27 - 28.04.2017 um 11:07:02
 
Kartoffel schrieb am 28.04.2017 um 10:50:01:
Das bedeutet, dass er allein mit diesem eATim Schengengebiet reisen könnte.

Nein, der Ausweisersatz ist kein zugelassenes Grenzübertrittsdokument...

Vgl. Ziff 48.2.1 der AVWV AufenthG... Oder du gibst "Ausweisersatz" in die i4a- Suche ein, ergibt auch einige Ergebnisse.

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Antwort #28 - 28.04.2017 um 11:44:55
 
Kartoffel schrieb am 28.04.2017 um 10:50:01:
Mir ist gestern, eher zufällig, ein eAT aufgefallen, auf dem unter Anmerkungen "Ausweisersatz" stand. Die Person hat eine Anerkennung nach 25.2 (subs.) und der syrische Reisepass liegt noch beim BAMF. Das bedeutet, dass er allein mit diesem eAT im Schengengebiet reisen könnte. Falls ja, ist davon auszugehen, dass das die frz. und poln. Grenzbeamten verstehen und akzeptieren!?

Ein Grenzübertritt ist mit einem Ausweisersatz nicht möglich. In das Ausland können Sie daher mit einem Ausweisersatz leider nicht reisen.


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Antwort #29 - 23.05.2017 um 22:49:25
 
Gibt es mittlerweile jemanden mit subsidiären Schutz, der einen (grauen) Reiseausweis nach Antrag bei einer ABH ausgestellt bekommen hat?
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