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Pflicht zur Passbeantragung beim Konsulat (Gelesen: 10.709 mal)
Themen Beschreibung: Reisepass, subsidiärer Schutz, Passpflicht
Kartoffel
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21.03.2017 um 10:35:56
 
Hallo,
zwei eher grundsätzliche Fragen bzgl. der Pflicht zur Passbeantragung beim Konsulat. Mit zunehmender Anzahl der BAMF-Bescheide mit nur subsidiärem Schutz, stellt sich mir die Frage, wer nun bei seinem Konsulat einen Reisepass beantragen muss und wer aufgrund seiner Nationalität oder Fallgestaltung (Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe/ Geschlecht etc.) davon befreit wird!?
Bei Syrern scheint es relativ (teuer aber) problemlos zu laufen, sie erhalten praktisch alle von der syrischen Botschaft ihren neuen Reisepass. Gibt es klar definierte Ausnahmen?
Wie ist es mit Eritreern, Afghanen, Irakern, Iranern..?

Außerdem haben viele Geflüchtete ihren Reisepass und andere Dokumente bei der Einreise bei Polizei o.a. Stellen abgegeben, was meist auch in der BüMA offiziell vermerkt wurde, aber auch Monate nach Abschluss des Asylverfahrens tauchen die Dokumente (noch?) nicht auf. Wie wird, oder wie sollte damit dann verfahren werden? Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer durch die ABH ODER trotzdem Verpflichtung, sich einen neuen Reisepass zu besorgen (aber Übernahme der Kosten), warten, ob der Pass nicht noch innerhalb von __ Monaten auftaucht ODER..?
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okatomy
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Antwort #1 - 21.03.2017 um 10:55:30
 
Bezüglich der abgegebenen Reisepässe: Diese sollten irgendwann der ABH zugehen. Da hilft nur nachfragen und drann bleiben.

Niemand wird in diesem Fall einen Reiseausweis ausstellen oder irgendwelche Kosten der Passbeschaffung übernehmen.
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Aras
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Antwort #2 - 21.03.2017 um 11:11:20
 
okatomy schrieb am 21.03.2017 um 10:55:30:
Niemand wird in diesem Fall einen Reiseausweis ausstellen oder irgendwelche Kosten der Passbeschaffung übernehmen.


Sagt in dieser pauschalen Form wer?

Es geht um die Verhältnismäßigkeit. Die Kosten eines Passes werden u.a. durch ALG II bzw. Asylbewerberleistungen pauschal pro Monat getragen. Die Person muss eben ggf. sparen.

Wäre der Reisepass aber überteuert, so kann die Beschaffung dessen unverhältnismäßig sein. Aber welcher Reisepass ist überteuert? Höchstens der von Eritrea.

Die anderen sind imho preislich ok.

Brauchen die Konsulate zu lange, darum sollte man auch Antragsbescheinigungen aufbewahren, liegt die Schuld ja nicht in der Person sondern bei dem Konsulat. Dann kriegt man ggf. auch den Reiseausweis.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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okatomy
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Antwort #3 - 21.03.2017 um 11:18:24
 
Kenne zumindest keine Gesetzesgrundlage nach der der Ausländer Anspruch auf Übernahme seiner Passbeschaffungskosten hat.

Wenn die Behörde den eingezogenen Pass selbst verliert ist Sie natürlich schadenersatzpflichtig, das Argument könnte man schon einwerfern.

Also weiter drann bleiben, ggf. mit Fristsetzung.
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Bayraqiano
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Antwort #4 - 21.03.2017 um 11:36:01
 
Kartoffel schrieb am 21.03.2017 um 10:35:56:
Gibt es klar definierte Ausnahmen?

Nein, auch bei subsidiären Schutz gibt es keine pauschale Ausnahmeregelung. Es bleibt jeweils eine Entscheidung im Einzelfall, wobei natürlich einige der in § 5 AufenthV als zumutbare Handlungen festgelegten Regelungen (z.b. Erfüllung der Wehrpflicht) nicht anwendbar sind und subs. Geschützte im Gegensatz zu anderen durch den Anwendungsbereich des EU-Rechts (Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU) einen dezidierten Rechtsanspruch auf eine RA für Ausländer haben sofern die Beschaffung eines nationalen Passes nicht möglich ist.

Wurde ein gültiger Pass bei einer inländischen Behörde hinterlegt, muss kein neuer beschafft werden. Es ist vielmehr ein Ausweisersatz zu erteilen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AufenthV); ist aber bei susb. geschützten zunächst ohnehin der Fall da die Passpflicht ja keine Rolle spielt.
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Kartoffel
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Antwort #5 - 21.03.2017 um 13:35:03
 
Aras schrieb am 21.03.2017 um 11:11:20:
Wäre der Reisepass aber überteuert, so kann die Beschaffung dessen unverhältnismäßig sein. Aber welcher Reisepass ist überteuert? Höchstens der von Eritrea. 


Vielen Dank Aras. Sind die zu hohen Kosten klar definiert, oder ist das Verhandlungssache mit dem jeweiligen Sachbearbeiter, der ABH, abhängig vom Einkommen etc.?
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Kartoffel
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Antwort #6 - 21.03.2017 um 13:43:30
 
Zitat:
Wurde ein gültiger Pass bei einer inländischen Behörde hinterlegt, muss kein neuer beschafft werden. Es ist vielmehr ein Ausweisersatz zu erteilen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AufenthV); ist aber bei susb. geschützten zunächst ohnehin der Fall da die Passpflicht ja keine Rolle spielt.


Danke auch dir Bayraqiano. Ich verstehe es nur nicht ganz: Im Idealfall wird den subs. Geschützten der zuvor abgegebene ausl. Reisepass
a) bei der Beantragung des eAT ja von der ABH wieder zurückgegeben, oder
b) es wird noch ein paar Monate auf das Päckchen vom BAMF gewartet (falls keine Auslandsreisen anstehen, auch kein größeres Problem), aber
c) falls er nicht wieder auftaucht oder nie abgegeben wurde - was dann?
Wieso spielt die Passpflicht keine Rolle?  hä?
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Aras
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Antwort #7 - 21.03.2017 um 14:09:26
 
Muss man halt auslegen. Und im Zweifel muss man was aus den Fingern saugen.

Z.B. man nimmt die Kosten für einen deutschen Reisepass mit den vielen Seiten, also 82€ (§ 20 passV). Und dann sagen wir mal, dass es ab 100% Mehrkosten Wucher wäre (§ 138 II BGB). Also ab ca. 180 € und mehr könnten als unangemessen hohe Ausstellungsgebühr betrachtet werden. Aber es kommt auch auf die Einkommenssituation an. Bei einem relativ reichen Ausländer könnten die Gebühren ggf. angemessen sein.

Aber das sauge ich mir aus den Fingern.
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Antwort #8 - 21.03.2017 um 14:12:54
 
Kartoffel schrieb am 21.03.2017 um 13:43:30:
falls er nicht wieder auftaucht oder nie abgegeben wurde - was dann?


Wenn der Pass nie abgegeben wurde müsste er dann logischerweise immer noch im Besitz seines Inhabers sein, dann müsste man ihn jetzt der ABH vorlegen damit sie entsprechend einen passenden eAT ausstellen kann.

Wenn er nicht mehr auftaucht wäre das zwar ärgerlich, für sich genommen reicht das aber nicht für die Ausstellung eines RA für Ausländer. Man müsste sich trotzdem um einen neuen Pass kümmern und ggf. dann etwa Schadensersatz o.Ä ggü der Behörde geltend machen sofern das möglich wäre.

Kartoffel schrieb am 21.03.2017 um 13:43:30:
Wieso spielt die Passpflicht keine Rolle?

Für die Erteilung der AE spielt die Passpflicht keine Rolle, davon muss man bei susb. Schutz absehen. Wichtig wird es erst, wenn eine Auslandsreise geplant ist.
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Kartoffel
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Antwort #9 - 21.03.2017 um 16:18:58
 
Okay, danke euch, jetzt habe ich es verstanden.

Was die Unzumutbarkeit, z.B. wegen der Kosten, betrifft, würde ich mich noch über Erfahrungen freuen: 450€ für einen syrischen Reisepass sind bei Bezug von Alg2 schon ein paar Wochen Ansparen...
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Aras
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Antwort #10 - 21.03.2017 um 16:21:03
 
Ist das der offizielle Preis?
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Antwort #11 - 21.03.2017 um 17:15:08
 
Bei Syrien ist das Problem, dass die Diktatur am Ende ist und sich teils aus dem Verkauf von Pässen finanziert. Es werden von Flüchtlingen unterschiedliche Preise genannt, die die Botschaft verlangte, 400 oder 450 Euro scheinen zur Zeit normal.

Wer keine Identitätspapiere vorlegen kann, kann wohl trotzdem einen Pass bekommen, eben weil die Botschaft Geld braucht. Dazu muss man auch kein Syrer sein. Das wird allerdings früher oder später auf diejenigen zurückschlagen, die einen Pass haben, weil gegen die Botschaft bereits ermittelt wird.

http://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2017/01/syrische-botschaft-berlin-paess...
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Antwort #12 - 21.03.2017 um 17:33:58
 
http://www.mofa.gov.sy/berlin-embassy/ar/pages737/%D8%AC%D9%88%D8%A7%D8%B2%D8%A7...

Tatsache. 370 € für den Pass, 50 € Strafe und 25 € konsularische Registrierung.

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Antwort #13 - 21.03.2017 um 20:32:57
 
Ich frage mich, wie man bei "ein paar Wochen ansparen" (und selbst wenn es ein paar Monate wären) ernsthaft davon ausgehen kann, dass dies eine unzumutbare Härte wäre. Selbst wenn ich die in DEU verbreitete Vollkasko-Mentalität berücksichtige, ganz ehrlich, ich verstehe es nicht.
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Antwort #14 - 21.03.2017 um 21:29:14
 
Also der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Sozialleistungsbezieher pro Monat den Posten für "Andere Waren und Dienstleistungen" iHv. ca. 29,95 €. Für 420 € (370 + 50) müsste man 15 Monate sparen. Beträgt aber de facto mehr als ein Regelbedarf.

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