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Visum zur Familienzusammenführung bald erreicht (Gelesen: 1.516 mal)
Themen Beschreibung: -aufkommende Fragen---
echt
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Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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20.03.2017 um 14:13:05
 
Hallo ihr Lieben,
ich habe im Oktober 2015 meinen Mann in seiner Heimat in Kamerun geheiratet Smiley Smiley[smiley=engel017.gif] und das Visumverfahren ist nun bald endlich abgeschlossen!  Smiley
Da diese ganze Prozedur aber leider sehr aufwendig war,(das kenn sich jeder denken!) sowohl emotional ( bin nun -fast-Meisterin in Geduld!), als auch finanziell ( Gott sei Dank gibt es bald wieder Gehalt auf dem Konto!!! 22 KOund ich gerade viel hin und herrechne, wie es finanziell so weitergeht, v.A., da ich ab dem 01.04.2017 leider voraussichtlich eventuell arbeitslos sein werde,  sind bei mir die folgenden Fragen aufgetaucht, zu denen ich sehr gerne Antworten hätte.
Die hiesige Ausländerbehörde ( Berlin) hat den Antrag und alle Unterlagen am 01.03.2017 erhalten, dies hab ich durch Nachfrage in Köln bereits erfahren. Die Ausländerbehörde bat mich per email von unnötige Nachfragen per telefonisch oder Email abzusehen. Die Bearbeitungsdauer kann bis zu 12 Wochen in Anspruch nehmen, und wird nach Eingangsdatum behandelt. Sofern alles in Ordnung sei, würde sie mich erst nach Einreise meines Mannes mit ihm gemeinsam einladen und mein Mann wird durch die Auslandsvertretung informiert, wenn es soweit sei....
Nun weiß ich nicht, wie lange es denn in der der Regel so dauert? Wahrsagerin??? Ich muss doch auch planen und buchen können !
Des weiteren hätte ich noch eine Frage zum Thema Steuerklassenwechsel und Lohnsteuernausgleich:
Kann ich irgendwelche der in den letzten zwei Jahren entstandenen Kosten, wie z.B Kosten für den Deutschkurs und Prüfung, Kosten für die Urkundenüberprüfung, Kosten für Reisen und Telefonate...(auch noch rückwirkend) mir irgendwie anrechnen lassen?

Da sind so viele andere offenen Fragen noch  hä?, aber ich würde mich über Tipps und Erfahrungsaustausch sehr freuen:) da ich im Moment nicht so mobil bin, und keine Zeit habe, um mich in Beratungsstellen hierzu zu informieren.
Ich habe noch einen 19 jährigen Sohn, der noch zur Schule (Fachabi)geht, und nicht arbeitet wird es finanziell immer enger enger, daher muss ich kucken, wie ich mir etwas zurückholen kann...die Zeit, die dabei drauf gegangen ist und die einsamen Jahre, Monate und Tage werde ich eh nicht zurückkriegen ! Zwinkernd
Nun kann ich langsam anfange zu planen und freue mich über Hinweise !

Daddys' Änderung:
Ausländerrechtlich scheint ja alles klar zu sein, deine Fragen sind eher finanzrechtlicher Natur...
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« Zuletzt geändert: 20.03.2017 um 14:53:47 von Daddy »  
 
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okatomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 20.03.2017 um 14:24:10
 
Die genannten Kosten sind meiner Ansicht nach nicht Absetzbar, aber eventuell solltest du das eher einen Steuerberater fragen.

Allenfalls Unterhalt den du deinem Mann gezahlt hättest ( nachweisbar !) wäre absetzbar.

Steuerklassenwechsel ist erst ab Einreise und Dauerhaftem Aufenthalt ( Meldebehörde) hier möglich.

Die Steuerklasse gilt dann für 2017 auch Rückwirkend zum 1.1. sollte dein Mann 2017 einreisen, zuviel gezahlte Steuern bekommst du dann mit der Steuererklärung zurück.
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echt
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Beiträge: 12

Berlin, Germany
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Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 20.03.2017 um 18:11:51
 

Danke für deine Antwort.
Was für einen Nachweis meinst Du ? Mietequittungen oder gingen auch   Überweisungsquittungen per Western Union?

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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 20.03.2017 um 18:29:11
 
Hallo,

da schaut das Finanzamt immer noch ganz genau hin.
Als Einstieg zur Recherche:
https://www.contra-steuer.de/blog/unterhalt-an-angehorige-im-ausland/

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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