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Verkürzung von Verfahrensdauer nach Erhalt von Einbürgerungszusicherung wg bevorstehender Auslandsstudium (Gelesen: 2.081 mal)
v56
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Usbekistan
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verkürzung von Verfahrensdauer nach Erhalt von Einbürgerungszusicherung wg bevorstehender Auslandsstudium
19.03.2017 um 13:14:23
 
Hallo allerseits! 

ich hätte auch eine Frage an die Experten Zwinkernd Kurz zu meiner Vorgeschichte! Bin seit Juli 2007 in Deutschland wohnhaft (Einreise als Kontingentflüchtlinge). Nach 6 Jahren habe ich einen Antrag auf Einbürgerung gestellt, was das Ausländerbehörde bei sich ein Jahr liegen lassen (weil nach derem Erachten kein Anspruch auf Ermessungseinbürgerung bestand) und danach nach einem Einbürgerungstest gefordert. Das Ganze hin und her hat noch 1 Jahr gedauert und nun seit ca. 1,5 Jahren habe ich Einbürgerungszusicherung in der Hand Smiley Vor ca 12 Monate habe ich auch Antrag auf Verzicht von Usbekischer Staatsbürgerschaft gestellt.

Laut Einbürgerungsamt können sie mich nur erst nach Ablauf von 2 Jahren einbürgern, wenn ich zu dem Zeitpunkt immer noch usbeke bin. Ich habe aber vor, ein Doktorstudium in Kanada diesen Sommer anzufangen. Dazu sagt das Behörde, dass in dem Fall, sie meine Akten zu Deutscher Botschaft in Kanada verschicken müssten, was die Bearbeitung noch weiter verzögert bzw das Verfahren müsste von vorne gestartet werden. Dazu habe ich natürlich keinen Bock.

Daher die Frage. Besteht evtl rechtlich eine Möglichkeit, dass ich trotzdem eingebürgert werde, obwohl die 2 Jahre Fristzeit seit dem Antragstellung auf Ausbürgerung noch nicht vergangen sind? Übrigens, das macht sowieso keinen Sinn, diese zwei Jahre zu warten, weil es bei Usbekistan überlange (sprich ca 6 Jahre) dauert, bis man ausgebürgert wird. Das würde mir enorm helfen!  Smiley


Besten Dank,
Denis
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 19.03.2017 um 13:35:08
 
Du könntest dein Studium um 12 Monate verschieben.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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2Chevaux
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 19.03.2017 um 17:12:39
 
Vor 18 Monaten die Zusicherung erhalten, vor 12 Monaten dann mal die Entlassung beantragt und jetzt Hilfe rufen ist vielleicht nicht ganz ideal, oder ?
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Odysseus
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... grinsend grüßt der
greise Grieche


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
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Antwort #3 - 20.03.2017 um 08:08:39
 
Das letzte Posting war nicht wirklich nötig, daher werd ich mal wieder sachlich:

1. Ein EB-Anspruch besteht erst ab einem Aufenthalt von 8 Jahren (7 bei Int.Kurs), von daher ist die o.a. Aussage der EBH nicht falsch. Wahrscheinlich hast Du aufgrund einer Ermessensentscheidung (§ 10 (3) Satz 2 StAG) die EBZ bereits vor Ablauf der 8 Jahre erhalten.

2. Mehrstaatigkeit kann hingenommen werden (KANN, auch das ist Ermessen), wenn zwei Jahre nach dem form- und fristgerechten Entlassungsantrag keine Entlassung vorliegt. Die Frist wirst Du also abwarten müssen.

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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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2Chevaux
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 20.03.2017 um 08:19:07
 
Es gibt Behörden - und deshalb mein Post - die prüfen auch die bisherigen Entlassungsbemühungen. Das passiert in Fällen, wo es um die Verlängerung einer Zusicherung geht, wie auch bei Einbürgerungen unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit.

Lieber weise ich deshalb zu Anfang darauf hin, als später (z.B.) eine Rücknahme zu verfügen.
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v56
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Usbekistan
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Antwort #5 - 29.08.2017 um 17:11:46
 
Ok, Danke schön an alle.
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Nemonemo
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 31.08.2017 um 11:21:15
 
Zitat:
Vor 18 Monaten die Zusicherung erhalten, vor 12 Monaten dann mal die Entlassung beantragt und jetzt Hilfe rufen ist vielleicht nicht ganz ideal, oder ?


Um eine Entlassung bei usbekischem Konsulat beantragen zu können, dauert leider auch ziemlich lange, denn die Usbeken  verlangen dazu:
- einen neuen biometrischen usbekischen Pass (muss ja auch erstmal beantragt werden, hergestellt und ausgehändigt, Dauer ca. 3 Monate)
- eine notariell beglaubigte Erlaubnis von Eltern, dass sie einverstanden sind, dass ihr inzwischen seit Jahren volljähriges Kind in Deutschland leben darf). Falls die Eltern nicht mehr leben oder geschieden oder noch was immer sein kann sind, verzögert sich auch der Prozess
- eine Erlaubnis von usbekischen Behörden auf permanenten Wohnsitz in Deutschland
und sehr viele andere Bescheinigungen und Kopien etc.pp. Alles kostet natürlich schön viel Geld, allein die mehrmaligen Anreisen zum Konsulat sind nicht billig, denn man muss alles persönlich einreichen, die Post wird nicht akzeptiert.
Deshalb bitte nicht so streng aus eigener Sicht die Verfahren von solchen Staaten wie Usbekistan beurteilen.
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