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Anerkennung ohne Flüchtlingseigenschaft (Gelesen: 1.187 mal)
Themen Beschreibung: FZF
KaGe
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Anne Küste, Germany
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19.03.2017 um 11:47:18
 
Viele Asyl-Antragsteller (meist aus Syrien) haben bereits ihren eAT und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Damit den eAT für 3 Jahre und die Möglichkeit der FZF.
Nachzügler, deren Asylverfahren (aus welchem Grund auch immer) erst in den letzten Monaten beendet wurde, haben nun subsidiären Schutz für 1 Jahr.
Einen Antrag auf FZF können sie lt. ABH noch nicht stellen.

Nun erklären mir etliche, in den arabischen Infoseiten stehe, daß sie nach Ablauf des 1. Jahres und Verlängerung des A-titels  den FZF-Antrag stellen können.
Wo bitte findet sich diese Regelung im dt. Gesetz?

Ich finde nur, daß auch subsidiär Schutzberechtigte bereits jetzt die FZF beantragen können.
(nach § 26 AsylG).
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 19.03.2017 um 12:25:01
 
Die Familienzusammenführung wurde Mitte März 2016 für 2 Jahre ausgesetzt, ist also für alle subsidiär Geschützten ab Mitte März 2018 möglich. Das ist unabhängig davon, wann Sie Bescheid und Aufenthaltserlaubnis erhielten.

§ 104, Abs. 13 Aufenthaltsgesetz:

Zitat:
Bis zum 16. März 2018 wird ein Familiennachzug zu Personen, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht gewährt. Für Ausländer, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, beginnt die Frist des § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ab dem 16. März 2018 zu laufen. Die §§ 22, 23 bleiben unberührt.


Das bedeutet, dass 2018 auch die Drei-Monats-Frist für die Antragstellung oder die fristwahrende Anzeige läuft, um von den Bedingungen (Einkommen, Wohnung, Deutsch-Zertifikat) befreit zu sein.
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KaGe
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Antwort #2 - 19.03.2017 um 12:56:52
 
Herzlichen Dank!
Das wollte ich wissen.
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